{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:171019BAK55.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-10-17","aktenzeichen":"AK 55/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 55/19\n\nvom\n17. Oktober 2019\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine ausländische\nterroristische Vereinigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:171019BAK55.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten\nund seiner Verteidiger am 17. Oktober 2019 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeklagte ist aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2019 (ErmRi Gs 20/19) am\n21. März 2019 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 28. August 2019 hat der befasste Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem zwischenzeitlich Anklage\ngegen den Angeklagten erhoben worden ist, einen an die Anklageschrift angepassten Haftbefehl erlassen. Dieser ist ihm am 4. September 2019 eröffnet\nworden. Mit Beschluss vom 10. September 2019 hat das Oberlandesgericht das\nHauptverfahren eröffnet.\n\n2 Gegenstand des aktuellen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte\nhabe als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher im Januar und Februar\n2019 in fünf Fällen um Mitglieder oder Unterstützer für die ausländische terroristische Vereinigung \"Islamischer Staat\" (IS) geworben, davon in einem Fall\n(Fall 2) in Tateinheit mit versuchter Bestimmung eines anderen, einen Mord zu\nbegehen, und in weiterer Tateinheit mit Terrorismusfinanzierung, in einem anderen Fall (Fall 5) tateinheitlich mit Gewaltdarstellung. In zwölf weiteren Fällen\nsoll er sich eine Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden\nGewalttat verschafft und schließlich in zwei weiteren Fällen tateinheitlich gewaltdarstellende Schriften verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht\nund zu diesen Zwecken vorrätig gehalten zu haben.\n\n3 Wegen dieser Tatvorwürfe hat die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf\ngegen den Angeklagten unter dem Datum des 16. Juli 2019 Anklage vor dem\nOberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Der befasste Strafsenat hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich.\n\nII.\n\n4 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus liegen vor.\n\n5 1. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl des Oberlandesgerichts\nDüsseldorf vom 28. August 2019 vorgeworfenen Straftaten dringend verdächtig.\n\n6 a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines\ndringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:\n\n7 aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das\nGebiet des heutigen Irak und die historische Region \"ash-Sham\" - die heutigen\nStaaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf\nihrer Ideologie gründenden \"Gottesstaat\" unter Geltung der Sharia zu errichten\nund dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des\nsyrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und\nnimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren\nAnsprüchen entgegenstellt, als \"Feind des Islam\" begreift; die Tötung solcher\n\"Feinde\" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als\nlegitimes Mittel des Kampfes an.\n\n8 Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des \"Kalifats\"\nam 29. Juni 2014 aus \"Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien\" (ISIG) in\n\"Islamischer Staat\" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hat seit 2010 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Diesen erklärte sein Sprecher bei der Ausrufung des Kalifats zum \"Kalifen\", dem\ndie Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem \"Kalifen\" unterstehen\nein Stellvertreter sowie \"Minister\" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so\nein \"Kriegsminister\" und ein \"Propagandaminister\". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende \"Shura-Räte\". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung \"Al-Furqan\" produziert und über die Medienstelle \"al-I'tisam\" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das\nauch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus\ndem \"Prophetensiegel\", einem weißen Oval mit der Inschrift \"Allah - Rasul -\nMuhammad\", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem \"Kriegs-\n\nminister\" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.\n\n9 Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein\nund richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die\nSchaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch in Gegnerschaft zum IS stehender Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von\nbesonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel,\nNizza und Berlin, die Verantwortung übernommen.\n\n10 bb) Der aus Syrien stammende, seit 2015 in Deutschland lebende Angeklagte sympathisierte jedenfalls ab Januar 2019 mit der Ideologie des IS und\nlegte mehrfach in Chats den Treueid auf den Anführer des IS, Abu Bakr\nal-Baghdadi, ab. In diesem Zusammenhang kam es zu den folgenden Taten,\ndie der Angeklagte überwiegend aus seiner Wohnung heraus mit seinem\nSmartphone beging:\n\n11 (1) Im Zeitraum zwischen dem 13. Januar und dem 5. Februar 2019 wirkte der Angeklagte im Rahmen einer Chat-Kommunikation auf eine weibliche\nPerson, vermutlich seine in Marokko lebende Verlobte, ein, mit ihm in den Jihad\nzu ziehen und im \"Kalifenstaat\" zu leben. Des Weiteren übersandte er ihr Pro-\n\npagandamaterial des IS und brachte sie dazu, den Treueid auf den Anführer\nder Vereinigung abzulegen (Fall 1).\n\n12 (2) Am 14. Januar 2019 veranlasste der Angeklagte eine sich in Idlib\n(Syrien) aufhaltende Person, die sich S. nannte, im Rahmen eines\nChatverkehrs dazu, den Treueid auf Abu Bakr al-Baghdadi abzulegen. In Abstimmung mit einer dem IS zumindest nahestehenden Person, mit der er über\neinen Messenger-Dienst kommunizierte, versuchte der Angeklagte in der Folge,\n\" S. \" dazu zu veranlassen, mit einem Kopfschuss einen \"Apostaten\",\nalso eine dem \"wahren Glauben\" abtrünnige Person, zu töten. Damit könne er\ndas Vertrauen des IS gewinnen. In diesem Zusammenhang gab er ihm die nähere Anweisung, die Tat auf Video aufzunehmen. Auch solle er vor Beginn der\n\"Operation\" ihm den Standort des Hauses des \"Apostaten\" mitteilen und hiervon ein Foto fertigen, um die Kontaktleute des IS über die Tatbegehung zu unterrichten. \" S. \" begab sich in der Folge zu einem bestimmten Ort in\nSyrien, wo er beim Fotografieren des Standorts festgenommen wurde. Die\nTötung des \"Apostaten\" wollte \" S. \" zu diesem Zeitpunkt noch nicht vornehmen. In der Folgezeit transferierte der Angeklagte, der bereits zuvor dem\nsich in einer prekären finanziellen Situation befindlichen \" S. \" Geld zum\nKauf von Munition überweisen wollte, 142 € an dessen Schwager, um nach der\nFestnahme des \" S. \" dessen Familie zu unterstützen (Fall 2).\n\n13 (3) Am 1. Februar 2019 und im Zeitraum zwischen dem 3. Februar und\ndem 5. Februar 2019 verherrlichte der Angeklagte in drei Chats, die jeweils für\neine unbeschränkte Anzahl von Personen zugänglich waren, den IS. Er versuchte damit, die Chatmitglieder dazu zu bewegen, sich dem Kampf des IS anzuschließen. In einem der Chats (mit neun Teilnehmern) verschickte er einen\nScreenshot eines auf ihn ausgestellten IS-Mitgliederausweises, der unter ande-\n\nrem die Anmerkung enthielt: \"Arbeitsbereich: Zum Aufbau des islamischen Kalifats\". Er fragte an, wer bereit sei, in Syrien etwas gegen \"Feinde Allahs\" unternehmen zu wollen, und bot an, Waffen für allfällige Operationen zu besorgen\n(Fall 3). In einer weiteren Chatgruppe mit 42 Teilnehmern rief der Angeklagte\nwiederum zum Jihad auf, wobei in dem Profilbild ein maskierter Kämpfer eine\nIS-Fahne aufstellte (Fall 4). Schließlich rief der Angeklagte in einer weiteren\nChatgruppe mit 97 Teilnehmern, die ebenfalls Profilbilder mit eindeutigem IS-Bezug hatte, zur medialen Unterstützung des IS auf. Einen Teilnehmer forderte\ner konkret auf, die reguläre Armee zu verlassen, Reue zu zeigen und sich dem\nIS anzuschließen. Zudem äußerte er, dass es am besten sei, sich dem IS anzuschließen, wobei man die Ausführung eines Selbstmordattentats anbieten\nsolle, um zu beweisen, dass man kein Spion sei (Fall 5). In diesem letztgenannten Gruppenchat verschickte er zudem am 2. Februar 2019 zwischen 14.18 Uhr\nund 23.57 Uhr sechs Videos, die u.a. die äußerst grausame Tötung meist gefangengenommener Menschen zeigten. Diese Videos waren bei der Festnahme\ndes Beschuldigten noch auf seinem Handy gespeichert.\n\n14 (4) Bereits ab Mitte 2018 lud sich der Angeklagte aus dem Internet Handlungsanweisungen eines dem IS nahestehenden Medienzentrums herunter.\nDiese enthielten Ratschläge u.a. zu \"erfolgreichen Messerangriffsoperationen\",\nzur Herstellung eines Zünders auf der Grundlage von TATP und zur Herstellung\nvon Rizin. Diese waren geeignet, als Anleitung für eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu dienen (Fall 6).\n\n15 (5) Zwischen dem 15. Januar und dem 5. Februar 2019 lud sich der Angeklagte über einen Chat mit dem Namen \" \" in zehn\nFällen Anleitungen insbesondere zum Bau von Bomben herunter (Fälle 7\nbis 16). Dabei handelte es sich in Fall 7 und in Fall 15 um Videos, die den Bau\n\neines Zünders bzw. das Aufkochen chemischer Substanzen zur Herstellung von\nSprengstoff zum Inhalt hatten. In Fall 8 lud er sechs Seiten mit Hinweisen zum\nBau einer Bombe mittels einer Gasflasche herunter. Fälle 9 und 14 betrafen\nBilddateien von Unterrichtseinheiten einer Schulung für \"Jihadistenanfänger\". In\nden Fällen 10, 11, 12 und 16 verschaffte er sich PDF-Dateien und in Fall 13\neine doc-Datei, die Titel wie \" \", \" \",\n\" \" usw. trugen und entsprechende Anleitungen enthielten.\n\n16 (6) Schließlich ließ sich der Angeklagte von einem Chat-Partner eine\nVideodatei über die Herstellung einer Bombe übermitteln (Fall 17).\n\n17 (7) In einem einer unbestimmten Anzahl von Personen offenstehenden\nChat postete der Angeklagte zwei Videofilme, die wiederum die grausame\nTötung von Menschen zum Gegenstand hatten. Auch diese Videos befanden\nsich bei der Festnahme auf dem Smartphone des Angeklagten, wo er sie vorrätig hielt, um sie bei Gelegenheit wieder zu versenden (Fälle 18 bis 19).\n\n18 b) Der dringende Verdacht, die vorstehenden Taten begangen zu haben,\nergibt sich insbesondere aus den Angaben des Angeklagten und der Auswertung des bei ihm sichergestellten Smartphones.\n\n19 aa) Der Angeklagte, der in seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung\nvon seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, hat sich in seinen polizeilichen Vernehmungen zu seiner jihadistischen Einstellung und zu seinem Näheverhältnis zum IS, der für ihn den \"richtigen\" Islam verkörpere, bekannt. Im\nRahmen der Teilnahme an dem WhatsApp-Chat mit der Bezeichnung \"\n\", der sich mit der Information zu Sprengsätzen usw. befasst,\n\nhat er auf Aufforderung des unbekannten Administrators mehrfach einen Treueid auf den Anführer des IS abgelegt. Auch haben mehrere Zeugen bestätigt,\ndass der Angeklagte radikal-islamistische Ideen vertrete, die der Ideologie des\nIS zuzuordnen sind. Dies wird schließlich von Äußerungen des Angeklagten in\ndiversen Chats sowie durch auf seinem Smartphone sichergestellte Fotos und\nVideos belegt, die nach islamwissenschaftlicher Auswertung einen deutlichen\nBezug zum IS ausweisen.\n\n20 bb) Die Anwerbeversuche für den IS in den Fällen 1 bis 5 ergeben sich\naus den Angaben des Angeklagten sowie aus der Auswertung seines Smartphones.\n\n21 (1) Mehrere sichergestellte Chats belegen, dass der Angeklagte sich\nbemühte, eine weibliche Person, wahrscheinlich seine Verlobte, für den IS zu\ngewinnen (Fall 1). Er gab ihr nicht nur zu verstehen, mit ihr ins \"Kalifat\" ausreisen zu wollen, sondern forderte sie auch auf, selbst zur Kämpferin (\"Mudjahida\") zu werden und den Treueid auf den Anführer des IS abzulegen.\n\n22 (2) Die Anwerbung des \" S. \" (Fall 2) hat der Angeklagte in seiner\npolizeilichen Vernehmung eingeräumt. Auch habe er von diesem als Vertrauensbeweis verlangt, eine bestimmte, dem IS feindlich gegenüberstehende Person ausfindig zu machen und sein Haus zu fotografieren. Dies wird durch den\ngesichteten Chat-Verkehr auf dem Smartphone des Angeklagten belegt, dem\nauch zu entnehmen ist, dass \" S. \" von ihm nicht nur dazu angehalten\nwurde, den \"Apostaten\", dessen Identität zwar vermutet, aber nicht eindeutig\nfestgestellt werden kann, ausfindig zu machen, sondern auch, diesen zu töten.\nDem sollte das Fotografieren des von diesem bewohnten Hauses, mit dem\ngleichzeitig der Standort des \" S. \" übermittelt werden sollte, lediglich\n\nvorausgehen. Dass \" S. \" bei dem Versuch, das Haus zu fotografieren,\noffensichtlich festgenommen wurde, ergibt sich aus einem Chat, den der Angeklagte von einer unbekannten Person erhalten hat. Bereits zuvor hatte der Angeklagte ausweislich des Chat-Verkehrs \" S. \", der geklagt hatte, kein\nGeld zur Beschaffung von Munition zu haben, zugesagt, ihm Mittel hierfür zur\nVerfügung zu stellen. Nach dessen Festnahme sagte er der Frau des \"\nS. \" eine Unterstützung zu und ließ schließlich einen Betrag von über 100 €\nnach Syrien transferieren. Auch forderte er seinen Ansprechpartner in Syrien,\nmit dem er das Vorgehen des \" S. \" gegen den \"Apostaten\" abgestimmt\nhatte, dazu auf, die Familie zu unterstützen.\n\n23 (3) Ebenso werden die Anwerbeversuche in den Fällen 3 bis 5 durch\neinen entsprechenden Chatverkehr belegt, wobei der Angeklagte sich insoweit\nzudem erbot, Waffen zu besorgen. Die Auswertung der Daten des bei ihm\nsichergestellten Smartphones hat zudem ergeben, dass er in Fall 5 im Einzelnen beschriebene Gewaltvideos im Chatverkehr versandt hat. Der Angeklagte\nhat bei seiner polizeilichen Vernehmung überdies eingeräumt, auf seinem\nSmartphone über Gewaltvideos zu verfügen.\n\n24 cc) Der Angeklagte hat eingestanden, sich Anleitungen zur Herstellung\nvon Sprengsätzen und Gift aus dem Internet verschafft zu haben. Dies wird im\nEinzelnen bestätigt durch die in den Fällen 6 bis 16 von der Internetseite eines\ndem IS nahestehenden Medienzentrums und aus dem Chat \"\n\" sowie einem Einzelchat (Fall 17) heruntergeladenen Dateien, auf\ndenen Anleitungen zur Herstellung von Bomben und Rizin, aber auch zu Messerattacken versandt wurden. Die Ermittlungen haben indes letztlich nicht ergeben, dass sich etwaige Anschlagspläne des Angeklagten, der ausweislich einer\nVielzahl von Äußerungen in dem gesichteten Chatverkehr in erster Linie nach\n\nSyrien ausreisen und dort kämpfen oder möglicherweise Anschläge begehen\nwollte, schon konkretisiert hatten.\n\n25 dd) Ebenso konnten in den Fällen 18 und 19 die inkriminierten Videos\nauf dem Smartphone des Angeklagten festgestellt und die entsprechenden\nChat-Nachrichten gesichtet werden.\n\n26 ee) Hinsichtlich der ausländischen terroristischen Vereinigung IS ergibt\nsich der dringende Tatverdacht aus mehreren Gutachten des Sachverständigen\nDr. S. sowie einem Auswertebericht des Bundeskriminalamts vom\n6. März 2014.\n\n27 Wegen weiterer Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht gegen den\nAngeklagten begründenden Beweismittel und Indizien wird auf die Darlegungen\nim Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Düsseldorf und\ninsbesondere im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift der\nGeneralstaatsanwaltschaft Bezug genommen.\n\n28 c) Der Angeklagte hat sich damit wie folgt strafbar gemacht:\n\n29 aa) In den Fällen 1 bis 5 stellt sich das dem Angeklagten angelastete\nVerhalten rechtlich gesehen als Werben um Mitglieder oder Unterstützer für\neine terroristische Vereinigung im Ausland dar (§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2,\n§ 129a Abs. 5 Satz 2 StGB).\n\n30 (1) Der IS ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine ausländische\nterroristische Vereinigung.\n\n31 (2) Im Einzelchatverkehr mit seiner mutmaßlichen Verlobten und mit\n\" S. \" warb der Angeklagte darum, dass diese sich jeweils dem IS anschließen und/oder für diesen kämpfen sollten. Damit warb er im Sinne des\n§ 129a Abs. 5 Satz 2 StGB um Mitglieder oder Unterstützer für die Vereinigung.\nTateinheitlich hierzu ist der Angeklagte im Fall 2 dringend verdächtig, versucht\nzu haben, \" S. \" zu einem Mord anzustiften. Er wollte ihn dazu bewegen,\neinen bestimmt benannten \"Apostaten\" zu töten, um den Verantwortlichen des\nIS gegenüber seine Vertrauenswürdigkeit unter Beweis zu stellen. Damit sollte\ndiese Person allein um ihrer politischen oder religiösen Überzeugung wegen\ngetötet werden, weshalb es sich bei dem angestrebten Tötungsdelikt jedenfalls\ndurch die Verwirklichung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe um\neinen Mord gehandelt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17,\njuris Rn. 29). Da \" S. \" mit dem Fotografieren des Hauses des potentiellen Opfers ein späteres Tötungsdelikt nur vorbereiten wollte, er bei seiner Festnahme also zum Versuch noch nicht angesetzt hatte, ist der Tatbestand der\nversuchten Anstiftung zum Mord nach § 30 Abs. 1 Satz 1, § 211 StGB erfüllt.\nOb sich der Angeklagte darüber hinaus im Fall 2 auch der Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat, lässt der\nSenat offen. Denn das nach Syrien überwiesene Geld diente möglicherweise\nnicht der Finanzierung der Tat des \" S. \", sondern der Unterstützung von\ndessen Familie.\n\n32 (3) Eine Werbung um Mitglieder oder Unterstützer der terroristischen\nVereinigung IS ergibt sich nach vorläufiger Bewertung auch aus den Äußerungen in den Gruppenchats in den Fällen 3 bis 5. Mit dem Screenshot eines\nIS-Mitgliederausweises in Fall 3 und den jeweiligen Profilbildern in den Fällen 4\nund 5 hat er jeweils einen eindeutigen Zusammenhang mit dem IS hergestellt,\nso dass es sich aus dem Gesamtzusammenhang erschließt, dass es sich bei\n\nden Aufforderungen zum Kampf nicht etwa um einen allgemeinen Aufruf zur\nTeilnahme am Jihad handelte, sondern es dem Angeklagten darum ging,\nKämpfer für den IS zu gewinnen, wobei er sich in Fall 3 sogar erbot, die dafür\nerforderlichen Waffen zu besorgen. Die Werbung in diesen Fällen stellt mithin\neine solche dar, die zugunsten einer bestimmten terroristischen Vereinigung,\nnämlich des IS, wirken soll, und geht über eine von § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB\nnicht erfasste Sympathiewerbung hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015\n- 3 StR 197/14, NStZ 2015, 636, 637). Zudem hat sich der Angeklagte in Fall 5\ndurch die Einstellung der sechs Videos in den Gruppenchat, die grausame\nTötung von Gefangenen sowie Folterungen zum Gegenstand hatten, wegen\nVerbreitung von Gewaltdarstellungen in Tateinheit mit Vorrätighalten solcher\nDarstellungen zum Zwecke der Verbreitung nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nBuchst. a, Nr. 3 StGB strafbar gemacht. Die im Haftbefehl und in der Anklage\nim Einzelnen dargestellten Videos erfüllen die Voraussetzungen an eine Schrift\nim Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Diese verbreitete der Angeklagte\nin dem in Fall 5 genutzten Gruppenchat. Da er die Videos bis zu seiner Festnahme auf seinem Smartphone gespeichert hatte, um es - jedenfalls im Sinne\neines dringenden Tatverdachts - bei sich bietender Gelegenheit erneut zu verbreiten, hat er aufgrund des den Gebrauch in Fall 5 überdauernden Vorrätighaltens tateinheitlich auch § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erfüllt (zum Konkurrenzverhältnis bei § 184b StGB vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 3 StR 86/19,\nNStZ-RR 2019, 210).\n\n33 (4) Ob nach dem derzeitigen Ermittlungsstand in den Fällen 6 bis 17 der\nTatbestand des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist, kann im Haftprüfungsverfahren dahinstehen. Das Sich-Verschaffen von Anleitungen im Sinne des § 91\nAbs. 1 Nr. 1 StGB ist nach § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur strafbar, wenn der Täter\nhandelt, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen. Inwieweit\n\nsich eine solche Tat in der Vorstellung des Täters bereits konkretisiert haben\nmuss und ob er, wie zur Erfüllung des Tatbestandes des § 89a Abs. 1 und\nAbs. 2 StGB, schon fest entschlossen sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai\n2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 46), ist bisher in der Rechtsprechung\nnoch nicht geklärt.\n\n34 (5) In den Fällen 18 und 19 hat der Angeklagte sich wegen des Verbreitens und Vorrätighaltens der Videofilme wiederum nach § 131 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 Buchst. a, Nr. 3 StGB strafbar gemacht.\n\n35 bb) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am\n6. Januar 2014 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern einer ausländischen terroristischen Vereinigung erteilt\nund am 13. Oktober 2015 neu gefasst (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).\n\n36 2. Es ist der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben. Der Angeklagte hat - auch wenn eine Strafbarkeit wegen tateinheitlicher\nTerrorismusgefährdung in Fall 5 und wegen (elffacher) Anleitung zur Begehung\neiner schweren staatsgefährdenden Gewalttat in den Fällen 6 bis 17 außer Betracht bleibt - im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Jugendstrafe zu\nrechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden\nfluchthindernden Umstände entgegen. Zwar lebt der zur Tatzeit Jugendliche\nund nun gerade 18jährige Angeklagte im mütterlichen Haushalt. Auch wird ihm\nsubsidiärer Schutz als Flüchtling in Deutschland gewährt, so dass er über eine\nbefristete Aufenthaltsgenehmigung verfügt. Doch ist er hier offensichtlich weder\nprivat noch schulisch integriert. So hat er seit Sommer 2018 die Schule kaum\nmehr besucht. Insbesondere hat er im Rahmen des sichergestellten Chatverkehrs immer wieder darauf hingewiesen, dass er eine Ausreise nach Syrien\n\nanstrebe. Dort hält sich auch sein Vater noch auf. Zudem lebt die Verlobte des\nAngeklagten in Marokko. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass er sich,\nsollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 StPO) ist\nunter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.\n\n37 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Allein die\nAuswertung des Smartphones des Angeklagten, auf dem sich eine sehr große\nZahl von Chats und Dateien befand, nahm erhebliche Zeit in Anspruch, zumal\nderen Inhalt übersetzt werden musste. Zudem wurde eine Reihe von Zeugen,\ninsbesondere aus dem Umfeld des Angeklagten, vernommen. Dennoch hat die\nGeneralstaatsanwaltschaft bereits unter dem Datum des 16. Juli 2019 eine Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Mit Verfügung vom 25. Juli\n2019 hat der Vorsitzende die Zustellung der Anklageschrift an die Verteidiger\nsowie eine Übersetzung der Anklage veranlasst. Unmittelbar nach Eingang der\nÜbersetzung hat der Vorsitzende am 21. August 2019 deren Zustellung an den\nAngeklagten und die damals noch erziehungsberechtigte Mutter verfügt. Die\ndamit in Gang gesetzte vierwöchige Erklärungsfrist nach § 201 StPO ist mittlerweile abgelaufen. Inzwischen ist das Hauptverfahren eröffnet und der Beginn\nder Hauptverhandlung auf den 11. November 2019 bestimmt worden. In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.\n\n38 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer\nVerhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu\nerwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Spaniol Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-17/ak-55-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-17/ak-55-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:34.389626+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-17/ak-55-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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