{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:171019B3STR570.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-10-17","aktenzeichen":"3 StR 570/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 570/18\n\nvom\n17. Oktober 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen zu 1. und 2.: mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen\nVereinigung\nzu 3.: Betruges u.a.\nzu 4.: Beihilfe zum Betrug\n\nECLI:DE:BGH:2019:171019B3STR570.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Z. und S.\ngegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2017 werden verworfen; jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert, dass diese Angeklagten jeweils der Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung schuldig\nsind.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und E.\nwird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 7. Dezember\n2017\n\na) soweit es den Angeklagten D. betrifft, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass dieser der Beihilfe zum Betrug in sechs Fällen schuldig ist;\n\nb) soweit es den Angeklagten E. betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monate festgesetzt wird.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten D.\nund E. werden verworfen.\n\n4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten Z. und S. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten (Z. ) und einem Jahr\nund sechs Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung\n(S. ) verurteilt. Den Angeklagten E. hat es wegen Betruges in neun\nFällen sowie versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, den Angeklagten D. wegen Beihilfe zum Betrug in \"sieben\" Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat\ndie Strafkammer Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wenden sich\ndie Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, die sie auf die Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts stützen. Die Angeklagten Z. , S. und E.\nhaben darüber hinaus Verfahrensrügen erhoben. Die Revisionen der Angeklagten Z. und S. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO, jedoch sind die Schuldsprüche zu ändern. Die Rechtsmittel der Angeklagten E. und D. haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen eine Stellung\nder Angeklagten Z. und S. als Rädelsführer der Vereinigung\n(vgl. UA S. 139); dies war auch im Schuldspruch des Urteils zum Ausdruck zu\nbringen. Der Senat fasst ihn entsprechend für beide Angeklagte neu (vgl. BGH,\nUrteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, NJW 2015, 1540 Rn. 59 mwN).\n\n3 2. Betreffend den Angeklagten D. ist der Urteilstenor hinsichtlich der\nAnzahl der Taten von sieben auf sechs zu berichtigen. Es handelt sich um ein\noffensichtliches Verkündungsversehen. Dem Landgericht ist ein Fehler allein\nbei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen. Ein solcher darf berichtigt\nwerden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung\ndes Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2005 - 2 StR\n92/05, juris Rn. 2 mwN).\n\n4 Dies ist hier der Fall. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte D. wegen Beihilfe zum Betrug in nur sechs\nFällen schuldig gemacht. Das Landgericht selbst hat in den schriftlichen Urteilsgründen ausdrücklich klargestellt, dass es sich lediglich um \"ein Redaktionsversehen (Zählfehler!) bei der Übertragung des Beratungsergebnisses in den Tenor\" gehandelt hat (UA S. 140).\n\n5 3. Der Angeklagte E. ist nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die Urteilsgründe nennen\ndemgegenüber eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\n(UA S. 149). Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann\ndieser Widerspruch nicht aufgelöst werden. Denn die Strafzumessungsgründe\nlassen eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zu und bieten deshalb\nkeinen Anhaltspunkt dafür, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Senat setzt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die niedrigere der beiden Gesamtstrafen fest; denn es ist auszuschließen, dass das Tatgericht auf eine noch\n\nniedrigere Strafe erkannt hätte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom\n10. Oktober 2018 - 5 StR 459/18, juris Rn. 1 mwN).\n\n6 4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Angeklagten Z. und\nS. folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolgs\nder Revisionen der Angeklagten E. und D. ist es nicht unbillig, auch\nsie mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten\n(§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nSchäfer Gericke Wimmer\n\nTiemann Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-17/3-str-570-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-17/3-str-570-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:34.351660+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-17/3-str-570-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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