{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:170919BIIZR140.18.1","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2019-09-17","aktenzeichen":"II ZR 140/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 140/18\n\nvom\n\n17. September 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:170919BIIZR140.18.1\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2019 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin\nB. Grüneberg, die Richter V. Sander und Dr. von Selle\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten zu 2 und Nebenintervenienten zu 1 der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. März 2018 wird auf seine Kosten\nals unzulässig verworfen.\n\nDem Nebenintervenienten zu 2 der Beklagten zu 1 werden\ndie durch seine Nebenintervention verursachten Kosten des\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auferlegt.\n\nStreitwert: bis 10.000 €\n\nGründe:\n\n1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 2 ist als unzulässig\nzu verwerfen, da nicht - wie geboten (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014\n- V ZR 57/14, NJW-RR 2015, 383 Rn. 3 mwN) - glaubhaft gemacht ist, dass der\nWert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt\n(§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).\n\n2 a) Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur\nErteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständi-\n\ngen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und\nKosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie\nauf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten, nicht aber auf den\nWert des Auskunftsanspruchs. Gegenstand des Rechtsmittels des zur Auskunft\nVerurteilten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, spart er die Kosten, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind. Allein diese Kostenersparnis zuzüglich des Werts eines etwaigen\nGeheimhaltungsinteresses ist Grundlage für die Festsetzung des Werts der Beschwer. Das etwa daneben bestehende Interesse des Verurteilten, die Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung hinaus und hat deshalb außer Betracht zu bleiben\n(st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94,\nBGHZ 128, 85, 87 ff.). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze\ngelten auch für die Verurteilung zur Erstellung einer Auseinandersetzungs- und\nAbfindungsbilanz (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZR 207/08, juris\nRn. 7).\n\n3 b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte zu 2 eine den\nWert von 20.000 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht.\n\n4 Der Beklagte zu 2 macht geltend, dass zur Erstellung der Auseinandersetzungs- und Abfindungsbilanz der Beklagten zu 1 zwischen 1.800 und\n1.900 Handakten der Anwaltssozietät auszuwerten wären, was einen Zeitaufwand von gut 308 Stunden erfordere. Entgegen der Auffassung des Beklagten\nzu 2 kann für eine Auswertungsstunde aber nicht der niedrigste Stundensatz für\ndie Entschädigung eines Sachverständigen nach § 9 JVEG von 65 € angesetzt\nwerden. Vielmehr ist auch insoweit allein der Maximalbetrag von 21 € pro Stunde entsprechend der Bestimmung für Zeugen in § 22 JVEG anzusetzen. Perso-\n\nnalkosten, die für die Auskunftserteilung für den Einsatz eigener Mitarbeiter anfallen, ebenso wie die eigenen Aufwendungen des Auskunftsverpflichteten,\nkönnen grundsätzlich nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden,\ndie Mitarbeiter nach dem JVEG als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 - II ZR 376/17, juris Rn. 5 mwN).\n\n5 Ein höherer Stundensatz käme nur in Betracht, wenn es sich bei der geforderten Schlussabrechnung um eine berufstypische Leistung handeln würde\noder ein entsprechender Verdienstausfall vorläge (BGH, Beschluss vom\n1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07, NJW-RR 2009, 80 Rn. 14; Beschluss vom\n17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03, WM 2004, 2128, 2130).\n\n6 So verhält es sich hier jedoch nicht. Die Bilanzierungsverpflichtung ist\ngesellschaftsvertraglich begründet. Sie stellt keine typische rechtsanwaltliche\nBeratungsleistung im Verhältnis der Parteien zueinander dar (vgl. BGH,\nBeschluss vom 19. Februar 2019 - II ZR 376/17, juris Rn. 6). Verdienstausfall\nmacht der Beklagte zu 2 nicht geltend. Es kann daher auf sich beruhen, ob die\nAuswertung der Vielzahl der Sozietätsakten noch vollumfänglich in der Freizeit\nerfolgen kann, wovon im Regelfall der Auskunftserteilung auszugehen ist (BGH,\nBeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14, NJW-RR 2015, 1153 Rn. 17\nmwN). Davon abgesehen hat der Beklagte zu 2 auch nicht dargelegt, dass ein\netwaiger Verdienstausfall nicht, wie naheliegt, durch die Übertragung der Auswertungsarbeiten auf Rechtsanwaltsfachangestellte begrenzt werden kann. Es\nist nicht dargelegt, dass deren Bruttostundenverdienst den Maximalbetrag von\n21 € nach § 22 JVEG erheblich übersteigt.\n\n7 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet,\nweil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,\n\nnach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien\nhat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des\nRevisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544\nAbs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nDrescher Born B. Grüneberg\n\nV. Sander von Selle\n\nVorinstanzen:\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 26.09.2017 - 12 O 2955/16 -\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.03.2018 - 2 U 99/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-17/ii-zr-140-18","cited_norms":[{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-17/ii-zr-140-18","retrieved":"2026-10-24 07:57:40.841273+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-17/ii-zr-140-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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