{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:170919B3STR11.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-09-17","aktenzeichen":"3 StR 11/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 11/19\n\nvom\n17. September 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Anstiftung zum Totschlag u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2019:170919B3STR11.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2019 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss\nvom 7. August 2019 wird verworfen.\n\nDer Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat mit Beschluss vom 7. August 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018\nnach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit persönlich verfasstem Schreiben vom\n28. August 2019 hat der Verurteilte das \"Nachverfahren wegen Verletzung des\nRechts auf rechtliches Gehör\" beantragt, weil in der tatrichterlichen Hauptverhandlung die im Urteil gegen ihn verwerteten Voicemails nicht \"gehört\" worden\nseien und er die \"Selbstleseliste\" beanstandet habe. Mit weiterem eigenhändigem Schreiben vom 2. September 2019 hat er darum ersucht, drei der von ihm\neingelegten Beschwerden aufgrund eines wiederholten Verstoßes gegen\nArt. 103 Abs. 1 GG \"zusammen zu ziehen\" und das Urteil nochmals zu überprüfen.\n\n2 Nach Maßgabe des erkennbaren Anfechtungswillens und in Anbetracht\neiner geltend gemachten mehrfachen Gehörsverletzung sind die Schreiben als\nAnhörungsrüge (§ 356a StPO) und deren ergänzende Begründung auszulegen.\nDer Rechtsbehelf ist unzulässig. Es fehlt bereits die von § 356a Satz 3 StPO\nvorausgesetzte Mitteilung, wann der Verurteilte von dem Senatsbeschluss\n\nKenntnis erlangt hat, mit dem seine Revision verworfen und der ausweislich der\nSchlussverfügung am 9. August 2019 versandt worden ist.\n\n3 Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner\nEntscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten\nübergangen. Die von diesem behaupteten Gehörsverstöße vermögen der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Dies ergibt sich schon daraus, dass\nPrüfungsgegenstand im Verfahren nach § 356a StPO etwaige Verletzungen\ndes rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren, nicht aber vom antragstellenden\nVerfahrensbeteiligten gerügte prozessuale Mängel in der ersten Instanz sind.\n\n4 Soweit der Verurteilte mit dem nämlichen Schreiben vom 2. September\n2019 darüber hinaus Beschwerde gegen die - einen Beschlagnahmebeschluss\naufhebende - Abhilfeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 22. August\n2019 erhoben hat, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 306 Abs. 1 StPO die\nBeschwerde bei dem Gericht einzulegen ist, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Der Senat hat deshalb das Schreiben an das Oberlandesgericht weitergeleitet (s. MüKoStPO/Neuheuser, § 306 Rn. 2 mwN).\n\nGericke Berg Hoch\n\nAnstötz Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-17/3-str-11-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-17/3-str-11-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:33.540154+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-17/3-str-11-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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