{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:170719BSTB18.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-07-17","aktenzeichen":"StB 18/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 18/19\n\nvom\n17. Juli 2019\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.\n\nhier: weitere Haftbeschwerde\n\nECLI:DE:BGH:2019:170719BSTB18.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten\nund seiner Verteidiger am 17. Juli 2019 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2018 (5 - 2 StE\n9/18) wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeklagte wurde auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters\ndes Bundesgerichtshofs vom 6. März 2018 (2 BGs 135/18) am 21. März 2018\nfestgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.\n\n2 Den ursprünglichen Haftbefehl des Ermittlungsrichters, der bereits\nGrundlage des Haftprüfungsbeschlusses des Senats vom 30. Oktober 2018\n(AK 36/18, juris) war, hat das Oberlandesgericht Stuttgart nach Anklageerhebung durch den Generalbundesanwalt unter dem 26. Oktober 2018 durch Be-\n\nschluss vom 18. Dezember 2018 - zeitgleich zur Eröffnung des Hauptverfahrens - aufgehoben und einen neuen, an den Anklagevorwurf angepassten Haftbefehl erlassen (5 - 2 StE 9/18). Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf,\nder Angeklagte habe in der Zeit zwischen November 2015 und 11. Oktober\n2017 durch zehn jeweils selbständige Handlungen eine ausländische Vereinigung unterstützt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien,\nMord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10,\n11 oder 12 VStGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5\nSatz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB (Tatkomplex I); darüber hinaus\nwird dem Angeklagten (Tatkomplex II) zur Last gelegt, in zwei Fällen um Mitglieder und in einem Fall um Unterstützer für eine Vereinigung geworben zu\nhaben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211\nStGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen\ndie Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12\nVStGB) zu begehen, davon in einem Fall (Fall II.3.) durch dieselbe Handlung\neine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) verbreitet zu haben, die grausame oder sonst\nunmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildert, die\neine Verherrlichung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt, strafbar gemäß § 129a\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB, im\nFall II.3. zudem gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 52 Abs. 1 StGB,\nund in einem weiteren Fall eine der in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Taten, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden sind, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,\ndurch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) gebilligt zu haben, strafbar\ngemäß § 140 Nr. 2 StGB.\n\n3 Am 17. Januar 2019 hatte die Hauptverhandlung begonnen. Mit Beschluss vom 19. März 2019 war sie nach § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO ausgesetzt\nworden, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO fortgesetzt\nwerden konnte; am 2. April 2019 hat die Hauptverhandlung erneut begonnen.\n\n4 Eine zwischenzeitlich unter dem 25. März 2019 von der Wahlverteidigerin des Angeklagten eingelegte Haftbeschwerde hat der Senat durch Beschluss\nvom 3. Mai 2019 (AK 15/19, StB 9/19, juris) verworfen. Gegenstand dieser Entscheidung war unter anderem, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit\nder Fortdauer der Untersuchungshaft auch das Prozessverhalten der Wahlverteidigerin des Angeklagten in den Blick zu nehmen war, die an zwei aufeinander\nfolgenden Hauptverhandlungsterminen, an denen der Pflichtverteidiger des Angeklagten erkrankt war, trotz Anreise zum und Anwesenheit am Verhandlungsort der Hauptverhandlung ferngeblieben war und damit die Aussetzung der\nHauptverhandlung in Kauf genommen hatte, um ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin zu erzwingen. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen\nVerfahrensgeschehens nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen\nBezug auf den Beschluss vom 3. Mai 2019 (AK 15/19, StB 9/19, juris Rn. 33 f.).\n\n5 Mit der nunmehr erhobenen Haftbeschwerde macht der Angeklagte geltend, die Fortdauer der Untersuchungshaft sei nicht mehr verhältnismäßig, weil\ndas Oberlandesgericht acht ursprünglich anberaumte Hauptverhandlungstermine aufgehoben, an zwei weiteren Terminen nur kurz verhandelt und ab dem\n2. August 2019 eine einmonatige Sommerpause eingeplant habe. Damit sei in\nder ab dem 2. April 2019 laufenden Hauptverhandlung die \"verfassungsrechtlich\ngebotene Terminsdichte in Haftsachen\" nicht mehr gewahrt. Das Oberlandesgericht hat der Haftbeschwerde durch Beschluss vom 18. Juni 2019 nicht abgeholfen.\n\nII.\n\n6 Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n7 1. Wegen des den dringenden Tatverdacht ergebenden Sachverhalts\nund der Haftgründe nimmt der Senat zunächst Bezug auf seine Haftfortdauerentscheidung vom 30. Oktober 2018 (Tatkomplex I) und seine Beschwerdeentscheidung vom 3. Mai 2019 (Tatkomplex II). Wie das Oberlandesgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat, ist der dringende Tatverdacht durch\ndie in der Hauptverhandlung bislang erhobenen Beweise bestätigt und untermauert worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auch\nauf die dortigen Ausführungen, denen der Angeklagte nicht entgegengetreten\nist.\n\n8 2. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist weiterhin verhältnismäßig,\ninsbesondere ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.\n\n9 a) Dem steht nicht entgegen, dass der Vorsitzende des erkennenden\nStrafsenats beim Oberlandesgericht Stuttgart mit Verfügung vom 2. Mai 2019\nsieben Termine aufgehoben hat, denn dies ging - wie auch das Beschwerdevorbringen letztlich nicht in Abrede stellt - auf einen Antrag des Pflichtverteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt M. , zurück, der bereits am vierten\nHauptverhandlungstag, dem 11. April 2019, seine Überlastung angezeigt und\nbeantragt hatte, nur noch einmal wöchentlich oder alternativ alle zwei Wochen\nan zwei Tagen zu verhandeln. Der Angeklagte hatte dazu erklärt, dieser Antrag\nseines Pflichtverteidigers sei auch sein eigener Antrag. Nachdem der Vorsitzende die Aufhebung der genannten Termine in Aussicht gestellt hatte, erklär-\n\nten sich alle Verfahrensbeteiligten damit einverstanden; der Pflichtverteidiger\nnahm seinen Antrag, nur einmal wöchentlich zu verhandeln, daraufhin zurück.\n\n10 In diesem Vorgehen liegt keine der Sphäre der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung, geht die Terminsaufhebung doch ausdrücklich auf\neinen Antrag des Pflichtverteidigers des Angeklagten zurück.\n\n11 b) Soweit daneben zunächst wegen der Erkrankung eines Senatsmitglieds ein weiterer Termin aufgehoben werden musste und in der Zeit vom\n2. August bis 2. September 2019 eine Sommerpause von einem Monat vorgesehen ist, die allen Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, in Unterbrechung\nder Hauptverhandlung Erholungsurlaube abzuwickeln, liegt auch darin ersichtlich keine zur Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer führende Verfahrensverzögerung.\n\n12 c) Der durch die Terminsaufhebungen gleichwohl bedingten geringeren\nwöchentlichen Verhandlungsdauer - dennoch wird bis zur Sommerpause im\nSchnitt mindestens ein Hauptverhandlungstermin durchgeführt - ist das Oberlandesgericht zudem durch die Einführung eines umfangreichen Beweisprogramms im Selbstleseverfahren begegnet. Durch ein solches Vorgehen kann im\nErgebnis eine Konzentration des Prozessstoffes erreicht werden, die derjenigen\neiner zweimal wöchentlichen Verhandlung entspricht; dann liegt indes eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes fern (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli\n2006 - 2 BvR 1190/06, juris Rn. 6). So verhält es sich hier.\n\n13 d) Entgegen der Ansicht der Wahlverteidigerin war es aus den genannten Gründen bislang auch noch nicht veranlasst, auf die von dem Pflichtvertei-\n\ndiger geltend gemachte \"Überlastung\" durch die Beiordnung eines weiteren\nPflichtverteidigers zu reagieren. Hierzu gilt:\n\n14 aa) Die von dem Pflichtverteidiger hilfsweise beantragte Beiordnung der\nWahlverteidigerin kam - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat -\nvorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil in der gegebenen Verfahrenssituation nach wie vor die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers mit Blick\nauf den Umfang oder die Schwierigkeit der Sache nicht unabweisbar ist; anderes ist auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.\n\n15 Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers ist auch nicht zu dem\nZweck vorzunehmen, die Vertretung der Verteidiger untereinander zu ermöglichen, etwa um dem Pflichtverteidiger die Gelegenheit zu geben, weiterhin seinen \"normalen Kanzleibetrieb\" wie gewohnt aufrecht zu erhalten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 141 Rn. 2 mwN).\n\n16 bb) Mit Blick darauf kann letztlich offenbleiben, ob im Fall der Beiordnung\nder Wahlverteidigerin im vorliegenden Verfahren der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet\nwerden könnte.\n\n17 In diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass der Pflichtverteidiger in der Art und Weise der Führung der Verteidigung ebenso frei ist\nwie der gewählte Verteidiger und deshalb grundsätzlich nicht der Kontrolle und\nder Bewertung seiner Tätigkeit durch das Gericht untersteht. Nicht schon jedes\nobjektiv unzweckmäßige oder gar prozessordnungswidrige Verhalten des\nPflichtverteidigers, das möglicherweise den Fortgang des Strafverfahrens zeit-\n\nweise hemmt, kann dessen Zurückweisung rechtfertigen; vielmehr muss es sich\num ein Fehlverhalten von besonderem Gewicht handeln (vgl. Meyer-Goßner/\nSchmitt, StPO, 62. Aufl., § 142 Rn. 13, 13a mwN).\n\n18 Für Letzteres könnte indes das bisher gezeigte Prozessverhalten der\nWahlverteidigerin sprechen, die um der Durchsetzung ihrer Überzeugung von\nder Notwendigkeit eines zweiten Pflichtverteidigers willen die Aussetzung der\nersten Hauptverhandlung in Kauf nahm und damit selbst eine Verfahrensverzögerung von etwa zehn Wochen maßgeblich mitverursachte. Sie vertritt zudem\nnach wie vor die Auffassung, der Vorsitzende des Strafsenats des Oberlandesgerichts habe sie beiordnen müssen, obwohl er ohne Rechtsfehler das Vorliegen der Voraussetzungen der Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers verneint hatte.\n\n19 e) Mit Blick auf die im weiteren Beschwerdevorbringen zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bremen vertritt die Wahlverteidigerin möglicherweise die Auffassung, der Pflichtverteidiger habe abberufen werden müssen, weil er nicht selbst zur Verteidigung in der Lage gewesen sei; dies ist indes\nbislang von keinem Verfahrensbeteiligten beantragt worden und erweist sich\n- wie dargelegt - wegen der Wahrung des Beschleunigungsgebots durch die\nVerfahrenskonzentration mittels Selbstleseverfahren auch nicht als erforderlich.\nUngeachtet dessen könnte - worauf auch das Oberlandesgericht in seinem\nNichtabhilfebeschluss hingewiesen hat - die Beiordnung eines bisher noch nicht\nbefassten Verteidigers mit Blick auf die erforderliche Einarbeitungszeit nicht zu\neiner Verfahrensbeschleunigung, sondern infolge einer gegebenenfalls weiteren\nAussetzung der Hauptverhandlung zu einer nicht unerheblichen Verzögerung\ndes Verfahrens führen.\n\n20 f) War nach alledem die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers bislang nicht erforderlich, wird das Oberlandesgericht gleichwohl im weiteren Verlauf des Verfahrens mit Fortschreiten der Dauer der Untersuchungshaft zu prüfen haben, ob etwa nach Abschluss der Selbstleseverfahren die Verhandlung\ndurch die Anberaumung häufigerer Termine gefördert werden kann und muss\noder ob bei andauernder \"Überlastung\" des Pflichtverteidigers die Beiordnung\neines weiteren, die ordnungsgemäße Verfahrensfortführung gewährleistenden\nPflichtverteidigers zu erwägen ist.\n\nSchäfer Gericke Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-17/stb-18-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-17/stb-18-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:32.220013+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-07-17/stb-18-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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