{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2019-06-17_4_StR_62_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:170619B4STR62.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-06-17","aktenzeichen":"4 StR 62/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 62/19\nvom\n17. Juni 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:170619B4STR62.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2019 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Juni 2018 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in vier\nFällen und besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren\nund zehn Monaten verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass der „sichergestellte Betrag in Höhe von 6.800 Euro eingezogen und bezüglich eines weiteren\nBetrages in Höhe von 35.782,70 Euro die „Sicherstellung des Wertersatzes“\nerfolgt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der gesamten Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Die in den Urteilsgründen gänzlich unbegründet gebliebene Einziehungsentscheidung hält dagegen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n4 a) Soweit die Strafkammer gemäß § 73 Abs. 1 StGB nF die Einziehung\neines sichergestellten Betrages in Höhe von 6.800 Euro angeordnet hat, fehlt\njeder Beleg dafür, dass es tatsächlich zu einer entsprechenden Sicherstellung\ngekommen ist und, sofern dies der Fall gewesen sein sollte, es sich dabei um\nein aus einer Vortat erlangtes „etwas“ im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat.\nAus den Urteilsgründen ergibt sich dazu nur, dass der Angeklagte am\n4. Dezember 2017 (UA 5) und damit am Tag der letzten ausgeurteilten Tat\n(Fall II. 2. e der Urteilsgründe) festgenommen wurde. Dass er hierbei erbeutetes Geld in Höhe von 6.800 Euro bei sich führte oder sonst in seinem Besitz\nhatte, ist selbst dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen; auch erbeutete der Angeklagte bei diesem Überfall lediglich\n6.080 Euro (UA 15).\n\n5 b) Danach kann auch der weitere – offensichtlich auf § 73c StGB nF gestützte – Ausspruch über die „Sicherstellung des Wertersatzes“ in Höhe von\n35.782,70 Euro keinen Bestand haben. Der angeführte Betrag entspricht zwar\nder Summe der bei den Taten II. 2. a) bis d) der Urteilsgründe erbeuteten Geldbeträge, doch kann der Senat nicht ausschließen, dass bei dem Angeklagten\nam 4. Dezember 2017 tatsächlich doch 6.800 Euro aufgefunden wurden und\nsich darunter – eventuell neben der Tatbeute von 6.080 Euro aus der Tat\nII. 2. e) – auch Geld aus den früheren Taten befand. In diesem Fall wäre die\nAnordnung der Einziehung von Wertersatz zu hoch bemessen und der Ange-\n\nklagte dadurch beschwert. Um dem neuen Tatrichter eine widerspruchsfreie\nEntscheidung über die Einziehung zu ermöglichen, hebt der Senat daher die\nEinziehungsentscheidung im Ganzen auf.\n\n6 3. Im Übrigen weist der Senat auf das Folgende hin:\n\n7 Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts steht nach Auffassung des Senats die auch im Jugendstrafrecht uneingeschränkt zulässige Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB in der Fassung des Gesetzes\nzur Reform der Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872)\nnicht unter einem besonderen jugendstrafrechtlichen Ermessensvorbehalt.\n\n8 a) Die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB sind über die Verweisung in § 2\nAbs. 2 JGG auch im Jugendstrafrecht anwendbar. Deshalb gelten die sich aus\ndiesen Normen ergebenden Anwendungsgrundsätze. Für eine jugendstrafrechtliche Überformung ist kein Raum. Dies entsprach bereits der höchstrichterlichen\nRechtsprechung zu den §§ 73 ff. StGB aF (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010\n– 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174 Rn. 7 ff.). Der 2. und der 5. Strafsenat haben\nhieran auch nach der Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 festgehalten (vgl. BGH, Urteile vom\n21. November 2018 – 2 StR 262/18, NStZ 2019, 221 Rn. 7; vom 8. Mai 2019\n– 5 StR 95/19, Rn. 6 ff.; vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 2019 – 5 StR\n475/18; Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17, Rn. 6 ff.). Der Senat teilt diese\nAuffassung.\n\n9 b) Soweit der Generalbundesanwalt darauf abhebt, dass sich die Notwendigkeit einer Ermessensausübung aus § 8 Abs. 3 JGG ergäbe, kann dem\nnicht gefolgt werden.\n\n10 aa) Nach dem seit dem Inkrafttreten des JGG am 1. Oktober 1953\n(BGBl. I. S. 751) unverändert gebliebenen § 2 Abs. 2 JGG gelten die Normen\ndes Allgemeinen Strafrechts nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass – wie auch schon bis\ndahin allgemein anerkannt – die allgemeinen Vorschriften fortgelten, sofern das\nJGG keine vorgehende Spezialregelung enthält (vgl. BT-Drucks. I/4437, S. 3;\nLaue in: MünchKomm. z. StGB, 3. Aufl., § 2 JGG Rn. 12).\n\n11 Eine die Anwendungsvoraussetzungen der §§ 73 ff. StGB modifizierende\nSpezialregelung ist dem JGG aber nicht zu entnehmen und ergibt sich auch\nnicht aus § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG. Diese Regelung betrifft nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10,\nBGHSt 55, 174 Rn. 8; Beschluss vom 12. Juli 2000 – StB 4/00 Rn. 9; Laue in:\nMünchKomm. z. StGB, 3. Aufl., § 6 Rn. 6 mwN.) zwar neben den Nebenfolgen\nund Nebenstrafen im technischen Sinn auch die Maßnahmen nach § 11 Abs. 1\nNr. 8 StGB und damit auch die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB. Sie befasst\nsich aber nur mit der Frage, inwieweit eine Koppelung dieser Folgen mit den\ngenannten spezifisch jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe) statthaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli\n1954 – 1 StR 465/53, BGHSt 6, 258 f.; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 8\nRn. 1 f.; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 8 Rn. 7). Insoweit bestimmt § 8 Abs. 3\nSatz 1 JGG, dass eine Verbindung mit allen Maßnahmen, Nebenfolgen und\nNebenstrafen des allgemeinen Strafrechts möglich ist, soweit diese nach dem\nJGG zulässig sind. Damit sind aber nur die nach § 6 JGG ausdrücklich für unanwendbar erklärten Nebenfolgen ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom\n13. Juli 1954 – 1 StR 465/53, BGHSt 6, 258 f.; Laue in: MünchKomm. z. StGB,\n3. Aufl., § 6, JGG Rn. 7), nicht jedoch die §§ 73 ff. StGB. Über die Anwendungsvoraussetzungen der in Bezug genommenen Sanktionen des allgemeinen Strafrechts sagt § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG nichts aus, sodass es insoweit\n\nallein auf die in den jeweiligen Bestimmungen hierzu getroffenen Regelungen\nankommt. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob eine Sanktion fakultativ\nangeordnet werden kann oder obligatorisch anzuordnen ist.\n\n12 bb) Soweit in § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG davon die Rede ist, dass die jeweiligen Folgen neben den genannten jugendrechtlichen Sanktionen angeordnet\nwerden „können“, wird dadurch im Hinblick auf die nach dem allgemeinen Recht\nzwingend anzuordnenden Maßnahmen kein besonderes jugendstrafrechtlich\nbegründetes Ermessen eröffnet. § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG ist an dieser Stelle nicht\nanders zu lesen, als die Bestimmung des § 7 Abs. 1 JGG, die – im System des\nJGG funktionsgleich – die kumulative Anordnung von jugendrechtlichen Sanktionen und Maßregeln der Besserung und Sicherung betrifft, und für die dies trotz\nder vergleichbaren Verwendung des Wortes „können“ ausdrücklich anerkannt\nist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1991 – 4 StR 89/91, BGHSt 37, 373, 374;\nDiemer in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 7 Rn. 2; Laue in: Münch-Komm. z. StGB, 3. Aufl., JGG, Rn. 7; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., Rn. 6 [abw.\nAnsicht im Hinblick auf § 69 StGB in Rn. 73]). Vor der lediglich redaktionell\nmotivierten Änderung von § 7 JGG (vgl. dazu BT-Drucks. 7/550, S. 327) durch\ndas EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl I, S. 469) war dies insoweit auch sprachlich eindeutig. Denn bis dahin war in dieser Vorschrift von einem „können nur“\ndie Rede (vgl. BGBl I, S. 149 ff. vom 8. März 1973; dazu Janiszewski, NStZ\n1988, 543).\n\n13 cc) Der Gesetzgeber hat § 8 Abs. 3 JGG nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 am 1. Juli\n2017 mit Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I, S. 3202) lediglich dahin geändert, dass ein Fahrverbot die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten darf\n(Satz 2). Zu einer weitergehenden Änderung hat er sich nicht veranlasst gese-\n\nhen, was dafür spricht, dass es auch weiterhin bei der bisherigen Auslegung\nund Anwendung dieser Vorschrift zu verbleiben hat.\n\n14 c) Dass eine Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c Satz 1 StGB bei\nAnwendung von Jugendstrafrecht aufgrund einer zu treffenden Ermessensentscheidung nicht oder nur eingeschränkt in Betracht kommen kann, ergibt sich\nauch nicht aus übergeordneten jugendstrafrechtlichen Gesichtspunkten (a. A.\nEisenberg, JGG, 20. Aufl., § 6 Rn. 7; NStZ 2019, 222, BeckOK-JGG/Putzke,\n13. Aufl. (Stand: 1. Mai 2019), § 6 Rn. 7; Schady/Sommerfeld ZJJ 2018, 219,\n223 ff.; Kölbel, 42. Strafverteidigertag 2018, S. 339 ff; siehe dazu auch Reitemeier, ZJJ 2017, 354, 361 zur Handhabung von § 421 StPO). Zwar können\nauch nicht ausdrücklich untersagte Sanktionen im Jugendstrafrecht ausgeschlossen sein oder einer teleologischen Reduktion unterliegen, weil sie gegen\nübergeordnete Strukturprinzipien des Jugendstrafrechts verstoßen (vgl. BGH,\nUrteil vom 13. Juli 1954 – 1 StR 465/53, BGHSt 6, 258, 259 zum jugendstrafrechtlich unzulässigen, weil geldstrafengleichen Wertersatz gemäß § 401\nAbs. 2 RAbgO). Dies ist aber bei der Anordnung der Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen gemäß § 73c StGB nF nicht der Fall.\n\n15 aa) Soweit dem Jugendrichter die Möglichkeit eröffnet wird, durch die Erteilung einer Geldauflage als Zuchtmittel gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4\ni.V.m. Abs. 2 Nr. 2 JGG oder als Bewährungsauflage nach § 23 Abs. 1 Satz 2\ni.V.m. § 15 Abs. 1 und 2 JGG Gewinnabschöpfung zu betreiben, führt dies nicht\ndazu, dass deshalb die Anordnung einer Einziehung von Taterträgen (§ 73\nAbs. 1 StGB), daraus gezogener Nutzungen (§ 73 Abs. 2 StGB) oder eines\nGeldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 73c Satz 1 StGB)\nnunmehr generell unter einen Ermessensvorbehalt zu stellen wäre. Als Zuchtmittel gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 JGG ist die Erteilung einer derartigen Auflage\nauf Fälle beschränkt, in denen Erziehungsmaßregeln nicht mehr ausreichen\n\n(§ 5 Abs. 2 JGG), aber eine Jugendstrafe noch nicht geboten ist (§ 13 Abs. 1\nJGG). Als Bewährungsauflage nach § 23 Abs. 1 Satz 2 JGG kommt sie nur bei\neiner nicht zu vollstreckenden Jugendstrafe in Betracht. Der Umstand, dass es\nin diesen eng umgrenzten Bereichen jugendstrafrechtlicher Sanktionen – im\nÜbrigen nicht anders als im Fall der Erteilung einer Bewährungsauflage im Erwachsenenstrafrecht nach § 56b Abs. 2 StGB – möglicherweise zu einem Zielkonflikt mit den §§ 73 ff. StGB kommen kann, rechtfertigt es nicht, eine Einziehungsanordnung zumal auch dann, wenn – wie hier – auf eine zu vollstreckende Jugendstrafe erkannt wurde, nicht mehr als zwingend anzusehen.\n\n16 bb) Auch der Wegfall der Härteklausel in § 73c StGB aF und die damit\nverbundene Verlagerung der Unbilligkeitsprüfung von der Anordnungsebene in\ndas Vollstreckungsverfahren (§ 459g Abs. 5 StPO) führen nicht dazu, dass die\nbis dahin unbedenkliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz nunmehr\nunter den Vorbehalt ihrer erzieherischen Eignung im Einzelfall zu stellen wäre.\n\n17 Der Gesetzgeber hat sich bei seiner umfassenden Neuregelung des\nRechts der Vermögensabschöpfung nicht veranlasst gesehen, wegen dieser\nstrukturellen Änderung bei der Berücksichtigung unbilliger Härten Sonderregelungen für das Jugendstrafverfahren zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai\n2019 – 5 StR 95/19, Rn. 7). Dass § 459g Abs. 5 StPO den Jugendlichen vor\nübermäßiger Inanspruchnahme weniger wirkungsvoll schützt, als die Bestimmung des § 73c StGB aF ist nicht ersichtlich (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom\n15. Mai 2018 – 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241, 242 f. mwN). Die Tatsache,\ndass nach § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO unter bestimmten Umständen auch eine\n\nWiederaufnahme der Vollstreckung möglich ist, ändert daran nichts. Sämtliche\nEntscheidungen liegen nach § 82 Abs. 1 JGG in der Hand des Jugendrichters,\nder dabei auch die Belange des § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG wahren kann.\n\nSost-Scheible RiBGH Cierniak ist Quentin\nerkrankt und daher\ngehindert zu unterschreiben\nSost-Scheible\n\nFeilcke Bartel","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-17/4-str-62-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":10},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":6},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459g","ref_norm":"459g","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56b","ref_norm":"56b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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