{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:161019B2STR306.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-10-16","aktenzeichen":"2 StR 306/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 306/19\nvom\n16. Oktober 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u. a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:161019B2STR306.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n16. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Februar 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Besitzes eines\nverbotenen Gegenstandes (Schlagringmesser) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils\nhat zum Schuld- und Strafausspruch sowie hinsichtlich der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält hingegen\nrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n4 a) Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem\n18. Lebensjahr Marihuana und Amphetamin. Bereits kurz nach Abschluss einer\nbis Mitte März 2018 dauernden sechsmonatigen Drogentherapie wurde er wieder rückfällig und konsumierte täglich 1 bis 3 Gramm Amphetamin und 2 bis\n3 Gramm Marihuana.\n\n5 Die Strafkammer hat das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB\nmit der Begründung verneint, nach den Ausführungen des Sachverständigen\nliege beim Angeklagten „noch keine Abhängigkeit von Marihuana oder Amphetamin, wohl aber ein schädlicher Gebrauch“ vor. Beim bisherigen Lebenswandel\ndes Angeklagten seien Strukturen erkennbar, die ihm Halt geben könnten und\ndie auf sein Potential hinwiesen, auch ohne die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu einem drogenfreien Leben zurück zu finden. Es sei davon auszugehen, dass der Drogenkonsum „noch kontrolliert erfolge und dass die Taten\nnicht allein auf seinen Hang, sondern primär auf seine kriminelle und bislang\ngleichgültige Einstellung zurückzuführen sind“.\n\n6 b) Diese Begründung lässt besorgen, dass das Landgericht bei seiner\nPrüfung von einer zu engen Definition des Hangs und des symptomatischen\nZusammenhangs ausgegangen ist.\n\n7 (1) Für die Annahme eines Hangs ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung\nerworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren,\nwobei diese Neigung noch nicht den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht haben muss (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2017 –\n1 StR 348/17, juris Rn. 9 mwN). Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln\nim Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende\naufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Eine solche\nsoziale Gefährdung oder soziale Gefährlichkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich\nnimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt ist, sondern insbesondere auch bei der Begehung von zur\nBefriedigung des eigenen Drogenkonsums dienender Beschaffungstaten (vgl.\nSenat, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 2 StR 200/18, juris Rn. 4 mwN).\n\n8 (2) Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein\noder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter\neine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem\nVerhalten auch in Zukunft zu erwarten ist, mithin die konkrete Tat in dem Hang\nihre Wurzel findet. Dies liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe (st. Rspr.; vgl. etwa\nSenat, Beschluss vom 23. April 2019 – 2 StR 61/19, NStZ-RR 2019, 244).\n\n9 (3) Nach den Feststellungen zum Konsumverhalten hat der Angeklagte\neine intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen. Da die\nverfahrensgegenständliche Betäubungsmittelstraftat zumindest auch der Finanzierung des Eigenkonsums des Angeklagten dienen sollte, liegt eine soziale\n\nGefährlichkeit als Folge seines langjährigen, auch nach Absolvierung einer Therapie fortgesetzten Missbrauchs von Betäubungsmitteln ebenso nahe wie eine\nfür den symptomatischen Zusammenhang ausreichende Mitursächlichkeit.\n\n10 (4) Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht\nvon vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung\nder Unterbringungsanordnung nicht. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.\n\n11 c) Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt, da\nausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei einer Anordnung der\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Freiheitsstrafe\nerkannt hätte.\n\nFranke Zeng Grube\n\nRiBGH Wenske ist\nerkrankt und daher\nan der Unterschrift\ngehindert.\n\nSchmidt Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-16/2-str-306-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-16/2-str-306-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:25.744478+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-16/2-str-306-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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