{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:160719BXIZB10.18.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2019-07-16","aktenzeichen":"XI ZB 10/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 10/18\n\nvom\n\n16. Juli 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:160719BXIZB10.18.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten\nProf. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt\n\nam 16. Juli 2019\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2018\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97\nAbs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis\n65.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen\nder Beklagten.\n\n2 Die Parteien schlossen im Dezember 2004 einen Darlehensvertrag über\n62.000 € mit einem bis zum 31. Januar 2015 festen Nominalzinssatz von\n\n4,04% p.a. Die Beklagten erbrachten vertragsgemäße Leistungen. Im Juni 2013\neinigten sich die Parteien auf geänderte Darlehenskonditionen. Unter dem\n18. Juni 2016 widerriefen die Beklagten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.\n\n3 Dem daraufhin anhängig gemachten Begehren der Klägerin festzustellen, dass der bestimmt bezeichnete Darlehensvertrag durch den von den Beklagten am 18. Juni 2016 erklärten Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei, sondern wirksam fortbestehe, hat das Landgericht entsprochen. Die auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen gerichtete Widerklage der Beklagten hat es abgewiesen. Die Beklagten hätten das\nWiderrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Zwar führe die - hier: elfeinhalbjährige - vorbehaltlose Vertragserfüllung grundsätzlich nicht dazu, dass der Widerruf als rechtsmissbräuchlich zu erachten sei. Etwas anderes gelte aber\ndann, wenn der Darlehensnehmer darüber hinaus seinen Willen, an dem Vertrag festzuhalten, dokumentiert habe, den Vertrag anschließend anstandslos\nbediene und sich erst Jahre später nach einer weiteren Absenkung des Zinsniveaus zum Widerruf entschließe. Im konkreten Fall seien im Juni 2013 auf\nWunsch der Beklagten schon vorzeitig die neuen Zinskonditionen vor Ablauf\nder zunächst vereinbarten Zinsbindungsfrist neu verhandelt und angepasst\nworden. Die Beklagten seien daran interessiert gewesen, das aus damaliger\nSicht gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Zins günstigere Zinsniveau\nschon vorzeitig festzuschreiben. Deshalb seien sie auch bereit gewesen, zum\n31. Januar 2015 eine zusätzliche Tilgung zu erbringen. Durch dieses Verhalten,\nauf das sich die Klägerin eingelassen habe, hätten die Beklagten dokumentiert,\ndass sie bereit gewesen seien, das Darlehen zu günstigeren Konditionen fortzuführen. In der Folgezeit hätten sie das Darlehen weiter jahrelang ordnungsgemäß bedient, so dass die Klägerin mit einem Widerruf nicht mehr habe rechnen\nmüssen. Die Beklagten hätten die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung \"von ihrem\n\nobjektivierten Empfängerhorizont her betrachtet\" richtig verstanden. Bei dem\nerst im Jahr 2016 erklärten Widerruf sei es ihnen ersichtlich nicht darum gegangen, sich wegen einer eventuell übereilten Entscheidung durch Widerruf zu lösen, sondern allein darum, unter Ausnutzung einer aus ihrer Sicht gegebenen\nformalen Rechtsstellung finanzielle Vorteile in Form der von ihnen geltend gemachten Nutzungsentschädigung zu ziehen.\n\n4 Dagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift haben sie mit den Sätzen eingeleitet, das Landgericht habe\nder Klage zu Unrecht stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das landgerichtliche Urteil werde daher in vollem Umfang zur Überprüfung durch das\nBerufungsgericht gestellt. Sie haben - die Ausführungen aus der Klageerwiderung um ein Wort gekürzt wörtlich wiederholend - zur Treuwidrigkeit des Widerrufs vorgetragen, die Ausübung des Widerrufsrechts sei weder verwirkt noch\nrechtsmissbräuchlich. Der Senat habe in seinem Urteil vom 12. Juli 2016\n(XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 ff.) in einem Fall, in dem der Widerruf rund sieben Jahre nach vollständiger Beendigung des Darlehensvertrags erklärt worden\nsei, entschieden, dass die Ausübung des Widerrufsrechts auch nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt sei,\nund das dortige Berufungsurteil aufgehoben. \"Bei laufenden Kreditgeschäften\"\ngebe es - belegt durch eine weitere Entscheidung des Senats - \"für Verwirkung\nund unzulässige Rechtsausübung erst Recht keinen Raum\". \"Insoweit dürften\ndie Argumente der Klägerin zu der Wirksamkeit ihrer Widerrufsbelehrung und\nder Verwirkung sowie der unzulässigen Ausübung des Widerrufsrechts überholt\nsein\".\n\n5 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten nach Erteilung eines Hinweises als unzulässig verworfen, weil sich die Berufungsbegründungs-\n\nschrift in der wörtlichen Wiedergabe der Klageerwiderung erschöpft habe und\ndie Berufung damit nicht wirksam begründet worden sei.\n\n6 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\n7 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574\nAbs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung\nals unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss\nvom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt.\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des\nBundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574\nAbs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Das Berufungsgericht ist vielmehr,\nohne den Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2\nAbs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) oder auf Gewährung rechtlichen\nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zu verletzen, im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, die Berufung der Beklagten sei\nnicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen begründet worden.\n\n8 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung\ndie Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers\ndie Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche\nbestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft\nund welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (Senatsurteil vom 2. April 2019 - XI ZR 466/17, juris Rn. 13; Senatsbe-\n\nschlüsse vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai\n2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris\nRn. 11, jeweils mwN). Der Berufungskläger hat deshalb diejenigen Punkte\nrechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe\nanzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (Senatsurteil vom 2. April\n2019, aaO, mwN). Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall\nzugeschnitten sein (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2008, aaO, vom 12. Mai\n2009, aaO, vom 1. März 2011, aaO, und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11,\nNJW 2013, 174 Rn. 10). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit\nformularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (Senatsurteil vom\n9. Oktober 2001 - XI ZR 281/00, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 22. Januar\n2019 - XI ZB 9/18, juris Rn. 8). Ungenügend sind insbesondere Textbausteine\nund Schriftsätze aus anderen Verfahren (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2008,\naaO, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, juris Rn. 7).\n\n9 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten nicht. Sie setzt sich über die formelhafte Einleitung hinaus, das Landgericht\nhabe falsch entschieden, mit der differenzierten und auf die besonderen Umstände des Einzelfalls bezogenen Argumentation des Landgerichts zum\nRechtsmissbrauch nicht auseinander. Stattdessen beschränkt sie sich in wörtlicher Übernahme der Ausführungen aus der Klageerwiderung auf eine kursorische Auseinandersetzung mit den Argumenten der Klägerin in der Klageschrift.\nDarin liegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine hinreichend auf\ndas landgerichtliche Erkenntnis bezogene Bekräftigung des eigenen Rechtsstandpunkts. Aus dem Beschluss des I. Zivilsenats vom 7. Juni 2018\n(I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 Rn. 10) ergibt sich entgegen der Auffassung der\nRechtsbeschwerde nichts anderes. Diese Entscheidung betraf einen anderen\n\nSachverhalt. Dass die Berufungsbegründung - das Berufungsgericht hat vorab\nlediglich darauf hingewiesen, sie verhalte \"sich inhaltlich nicht zur Frage des\nRechtsmissbrauchs\" - schlagwortartig den Begriff des Rechtsmissbrauchs\nnennt, genügt als Befassung mit dem angegriffenen Urteil nicht. Damit verfehlt\ndie Berufungsbegründung die gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 2 ZPO.\n\nEllenberger Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 16.11.2017 - 22 O 257/16 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2018 - 13 U 236/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-16/xi-zb-10-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-16/xi-zb-10-18","retrieved":"2026-10-24 08:02:06.813783+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-07-16/xi-zb-10-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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