{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:160519BVZB27.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-05-16","aktenzeichen":"V ZB 27/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Berichtigt durch\nBeschluss\nvom 29. August 2019\nRinke\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 27/17\nvom\n\n16. Mai 2019\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2019:160519BVZB27.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und\nWeinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\ndes Landgerichts Kleve - 3. Zivilkammer - vom 11. Januar 2017\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das\nBeschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wurde 1993 in\nDeutschland geboren und im Jahr 2000 gemeinsam mit seiner Familie abgeschoben. Am 11. Dezember 2014 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein und\nstellte einen Asylantrag, der unter Androhung der Abschiebung als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.\n\n2 Am 26. September 2016 hat das Amtsgericht antragsgemäß Abschiebehaft bis zum 10. Oktober 2016 angeordnet. Nach der am 5. Oktober 2016 erfolgten Abschiebung hat das Landgericht die nunmehr auf Feststellung der\nRechtswidrigkeit gerichtete Beschwerde am 11. Januar 2017 zurückgewiesen.\nMit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene weiterhin die Rechtswidrigkeit\nseiner Inhaftierung feststellen lassen. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.\n\n4 1. Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei sieht das Beschwerdegericht den\nHaftantrag als zulässig an. Ausführungen dazu, ob das nach § 72 Abs. 4 Satz 1\nAufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliegt, muss der\nHaftantrag nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann enthalten,\nwenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne\nweiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (vgl.\nSenat, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 145/17, juris Rn. 15 mwN).\nDaran gemessen ist der Haftantrag nicht zu beanstanden. Soweit dargelegt\nwird, dass sich der Betroffene am 26. Januar 2016 mit einem gefälschten bulgarischen Pass ausgewiesen hatte, war eine Erklärung der Staatsanwaltschaft\nKassel vom 3. Februar 2016 beigefügt. Hiernach sollte das Verfahren gemäß\n§ 154b Abs. 3 StPO eingestellt werden, sobald die Abschiebung vollzogen ist;\ninsoweit bestand also Einvernehmen mit der Abschiebung. Ohnehin handelt es\nsich bei einer solchen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) um ein Begleit-\n\ndelikt, für das es gemäß § 72 Abs. 4 Satz 5 AufenthG eines Einvernehmens\nnicht bedarf; der erforderliche inhaltliche Zusammenhang mit einem Delikt nach\n§ 95 AufenthG (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 179/15,\nInfAuslR 2018, 415 Rn. 10 ff.) ist bei der Verwendung eines gefälschten Passes\ngegeben. Weitere Ermittlungsverfahren sind weder aus dem Haftantrag noch\naus den beigefügten Unterlagen ersichtlich.\n\n5 2. Die angefochtene Entscheidung kann aber deshalb keinen Bestand\nhaben, weil der Haftrichter und das Beschwerdegericht in der Sache nicht - wie\nnach § 26 FamFG geboten - anhand der Ausländerakte ausreichend geprüft\nhaben, ob § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung des Betroffenen\nentgegenstand.\n\n6 a) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nach § 72 Abs. 4 Satz 1\nAufenthG - von den Ausnahmen gemäß § 72 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 AufenthG\nabgesehen - nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. Fehlt dieses Einvernehmen, scheidet die Anordnung der\nHaft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers aus. Dabei ist es für die\n- im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf entsprechende Rüge zu berücksichtigende - Verletzung der genannten Rechtsnorm unerheblich, aus welchen\nGründen das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft fehlt. Da es eine Haftvoraussetzung darstellt, kommt es insoweit allein auf die objektive Rechtslage\nan. Sind mehrere Ermittlungsverfahren anhängig, müssen alle beteiligten\nStaatsanwaltschaften zustimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juli 2018\n- V ZB 179/15, InfAuslR 2018, 415 Rn. 7 mwN).\n\n7 b) Die Haftanordnung verhält sich zur Frage des Einvernehmens der\nStaatsanwaltschaft oder dessen Entbehrlichkeit nicht. Das Beschwerdegericht\nbefasst sich lediglich mit dem bei der Staatsanwaltschaft Kassel geführten Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung und geht insoweit rechtsfehlerfrei\nvon dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft aus. Ob weitere Ermittlungsverfahren geführt wurden, hätte jedoch anhand der über den Betroffenen geführten\nAusländerakte geprüft werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom\n13. September 2018 - V ZB 231/17, FGPrax 2019, 41 Rn. 5 mwN). Diese Prüfung hätte - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - ergeben, dass im Zusammenhang mit der Festnahme des Betroffenen am 26. September 2016 ein\nErmittlungsverfahren wegen räuberischer Erpressung eingeleitet worden ist\n(Ausländerakte Bl. 54). Das am 3. Februar 2016 erteilte Einvernehmen der\nStaatsanwaltschaft Kassel konnte sich hierauf nicht beziehen. Weiter rügt die\nRechtsbeschwerde zutreffend, dass der Ausländerakte zufolge bei der Staatsanwaltschaft Gießen ein Verfahren wegen Betruges gemäß §§ 263, 248a StGB\ngeführt wurde (Ausländerakte Bl. 87 f.). Ob insoweit das Einvernehmen vorlag\nbzw. ob das Verfahren bei Anordnung der Haft noch nicht abgeschlossen war,\nist ebenfalls nicht ermittelt worden.\n\n8 3. Im Übrigen ist der Beschluss aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nIII.\n\n9 Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Der\nSenat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Die ergänzenden Angaben\nder beteiligten Behörde in ihrer Erwiderung auf die Rechtsbeschwerde können\n\nim Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559\nZPO nicht berücksichtigt werden. Infolgedessen sind weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich. Die Sache ist daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dieses wird aufzuklären haben, ob\ndas Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaften mit der Abschiebung\ndes Betroffenen vorlag. Die gebotene Gewährung des rechtlichen Gehörs zu\nden von dem Beschwerdegericht zu treffenden Feststellungen kann dadurch\nerfolgen, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen Gelegenheit\nzur Stellungnahme eingeräumt wird (Senat, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 231/17, juris Rn. 6 mwN).\n\nStresemann Brückner Weinland\n\nKazele Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Kassel, Entscheidung vom 26.09.2016 - 700 XIV 701/16 -\nLG Kassel, Entscheidung vom 11.01.2017 - 3 T 613/16 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 27/17\n\nvom\n\n29. August 2019\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2019:290819BVZB27.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel,\ndie Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nDer Beschluss des Senats vom 16. Mai 2019 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 42 Abs. 1 FamFG dahin berichtigt, dass\nder erste Satz im Tenor richtig lautet:\n\n„Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\ndes Landgerichts Kassel - 3. Zivilkammer - vom 11. Januar 2017\naufgehoben.“\n\nStresemann Kazele Göbel\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Kassel, Entscheidung vom 26.09.2016 - 700 XIV 701/16 -\nLG Kassel, Entscheidung vom 11.01.2017 - 3 T 613/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-16/v-zb-27-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154b","ref_norm":"154b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-16/v-zb-27-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:24.075459+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-05-16/v-zb-27-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2019-05-16","dockets":["V ZB 27/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:160519BVZB27.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:160519BVZB27.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.05.2019 – V ZB 27/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-16/v-zb-27-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\ndes Landgerichts Kleve - 3. Zivilkammer - vom 11. Januar 2017\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das\nBeschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/74","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"74","label":"§ 74 FamFG","mentions":4},{"id":"AufenthG 2004/72","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"72","label":"§ 72 AufenthG 2004","mentions":4},{"id":"FamFG/26","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"26","label":"§ 26 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/42","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"42","label":"§ 42 FamFG","mentions":1},{"id":"StGB/248a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"248a","label":"§ 248a StGB","mentions":1},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/267","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"267","label":"§ 267 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/154b","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154b","label":"§ 154b StPO","mentions":1},{"id":"ZPO/559","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"559","label":"§ 559 ZPO","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/95","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"95","label":"§ 95 AufenthG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:24.075459+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}