{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2019-05-16_V_ZB_145_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:160519BVZB145.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-05-16","aktenzeichen":"V ZB 145/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 145/16\nvom\n\n16. Mai 2019\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2019:160519BVZB145.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und\nWeinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des\nLandgerichts Landshut - 6. Zivilkammer - vom 22. September 2016\naufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Landshut\nden Betroffenen für die Zeit vom 7. bis 30. März 2016 in seinen\nRechten verletzt hat. Im Übrigen wird die Sache zur anderweitigen\nBehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht\nzurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Dem Betroffenen, einem tunesischen Staatsangehörigen, wurde nach\neinem erfolglosen Asylverfahren im Jahr 2015 die Abschiebung angedroht. Bei\nseiner erneuten Einreise am 7. Januar 2016 wurde er festgenommen. Ihm wur-\n\nde erneut die Abschiebung angedroht. Nachdem er sich zunächst in Abschiebungshaft befunden hatte, verbüßte er vom 21. Januar bis 7. März 2016 eine\nErsatzfreiheitsstrafe. Am 1. März 2016 bestätigten die tunesischen Behörden\ndie Staatsangehörigkeit und erklärten sich bereit, ein Passersatzpapier auszustellen.\n\n2 Am 7. März 2016 hat das Amtsgericht Abschiebungshaft im Anschluss\nan die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe bis spätestens 7. April 2016 angeordnet. Ein Abschiebungsversuch am 18. März 2016 scheiterte am Widerstand\ndes Betroffenen. Nach der am 7. April 2016 erfolgten Abschiebung nach Tunesien hat das Landgericht die nunmehr auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtete Beschwerde am 22. September 2016 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene weiterhin die Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung feststellen lassen. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des\nRechtsmittels.\n\nII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n4 1. Der Vollzug der Haft bis zum 30. März 2017 hat den Betroffenen in\nseinen Rechten verletzt.\n\n5 a) Allerdings ist der Haftantrag - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - zulässig. Ausführungen dazu, ob das nach § 72 Abs. 4 Satz 1\nAufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliegt, muss der\nHaftantrag nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann enthalten,\nwenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne\n\nweiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (vgl.\nSenat, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 145/17, juris Rn. 15). Daran\ngemessen ist der Haftantrag nicht zu beanstanden. Wie die Rechtsbeschwerde\nselbst erkennt, geht weder aus dem Haftantrag noch aus den beigefügten Unterlagen hervor, dass Ermittlungsverfahren anhängig waren.\n\n6 b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, im Hinblick\nauf die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften Würzburg und Düsseldorf habe das Einvernehmen gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gefehlt.\n\n7 aa) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nach § 72 Abs. 4 Satz 1\nAufenthG - von den Ausnahmen gemäß § 72 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 AufenthG\nabgesehen - nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. Fehlt dieses Einvernehmen, scheidet die Anordnung der\nHaft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers aus. Dabei ist es für die\n- im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf entsprechende Rüge zu berücksichtigende - Verletzung der genannten Rechtsnorm unerheblich, aus welchen\nGründen das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft fehlt. Da es eine Haftvoraussetzung darstellt, kommt es insoweit allein auf die objektive Rechtslage an.\nSind mehrere Ermittlungsverfahren anhängig, müssen alle beteiligten Staatsanwaltschaften zustimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juli 2018\n- V ZB 179/15, InfAuslR 2018, 415 Rn. 7 mwN).\n\n8 bb) Daran gemessen kann das Verfahren der Staatsanwaltschaft Würzburg wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte die Haftanordnung vom\n7. März 2016 nicht rechtswidrig werden lassen; denn es bezieht sich auf den\nzeitlich späteren erfolglosen Abschiebungsversuch am 18. März 2016. Auch im\n\nHinblick auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wegen\nKörperverletzung bedurfte es des Einvernehmens nicht. Dieses Verfahren ist\nnämlich vor Erlass der Haftanordnung durch rechtskräftigen Strafbefehl vom\n29. Oktober 2015 abgeschlossen worden; nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens bedarf es des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nicht\nmehr (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2015 - V ZB 197/14, FGPrax\n2015, 181).\n\n9 c) Erfolg hat jedoch die Rüge der Rechtsbeschwerde, im Hinblick auf das\nvon dem Amtsgericht Borna geführte Strafverfahren wegen Diebstahls habe\ndas Einvernehmen bei Erlass der Haftanordnung noch nicht vorgelegen. Insoweit stellt das Beschwerdegericht fest, dass die Staatsanwaltschaft Leipzig,\nZweigstelle Grimma, der Abschiebung erst am 30. März 2016 zugestimmt hat.\nDieser Verfahrensfehler ist hierdurch - allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft - geheilt worden. Dasselbe gilt für die Anklage der Staatsanwaltschaft\nLeipzig vom 17. November 2015 wegen zweier Diebstähle. Das am 30. März\n2016 erteilte Einvernehmen erfasst auch dieses Verfahren, weil die Anklage\nvon der Staatsanwältin verfasst worden ist, die das Einvernehmen mit der Abschiebung erklärt hat. Insoweit ist dem Betroffenen über seinen Verfahrensbevollmächtigten rechtliches Gehör gewährt worden; einer persönlichen Anhörung\nbedurfte es nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2018\n- V ZB 231/17, FGPrax 2019, 41 Rn. 6 mwN).\n\n10 2. Für die Zeit ab dem 31. März 2016 kann die angefochtene Entscheidung deshalb keinen Bestand haben, weil der Haftrichter und das Beschwerdegericht in der Sache nicht - wie nach § 26 FamFG geboten - anhand der Ausländerakte geprüft haben, ob § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung\ndes Betroffenen deshalb entgegenstand, weil noch weitere Ermittlungsverfah-\n\nren anhängig waren (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2018\n- V ZB 231/17, FGPrax 2019, 41 Rn. 5 mwN). Diese Prüfung hätte - wie die\nRechtsbeschwerde zu Recht rügt - ergeben, dass am 23. August 2015 ein weiterer Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf (60 Js 5328/15, vgl.\nAusländerakte Bl. 162) wegen Besitzes von Betäubungsmitteln gestellt worden\nwar. Bislang ist nicht geprüft worden, ob insoweit das (ggf. generelle) Einvernehmen vorlag bzw. ob das Strafverfahren bei der Haftanordnung bereits abgeschlossen war.\n\n11 3. Im Übrigen ist der Beschluss aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nIII.\n\n12 Für die Zeit bis zum 30. März 2016 kann der Senat selbst entscheiden\n(§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Im Übrigen ist der angefochtene Beschluss aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist insoweit an das Beschwerdegericht\nzurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dieses wird aufzuklären haben, ob das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf mit der Abschiebung des Betroffenen im Hinblick auf das Verfahren 60 Js 5328/15 vorlag. Die\n\ngebotene Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den von dem Beschwerdegericht zu treffenden Feststellungen kann dadurch erfolgen, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (Senat, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 231/17, FGPrax\n2019, 41 Rn. 6 mwN).\n\nStresemann Brückner Weinland\n\nKazele Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Landshut, Entscheidung vom 07.03.2016 - ERi XIV 6/16 (B) -\nLG Landshut, Entscheidung vom 22.09.2016 - 64 T 695/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-16/v-zb-145-16","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-16/v-zb-145-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:23.998280+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-05-16/v-zb-145-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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