{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Notarsenat_NA_2019-05-16_NA_NotStBrfg_4_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:160519BNOTST.BRFG.4.18.0","court":"BGH","senate":"Senat für Notarsachen","decided":"2019-05-16","aktenzeichen":"NotSt (Brfg) 4/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nNotSt(Brfg) 4/18\n\nvom\n\n16. Mai 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nwegen Entfernung aus dem Amt\n\nECLI:DE:BGH:2019:160519BNOTST.BRFG.4.18.0\n\nhat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, am 16. Mai 2019 durch die\nRichterin Müller, den Richter Tombrink, die Richterin Dr. Böttcher und die Notare Müller-Eising und Dr. Frank\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 3. April 2019 gegen\nden Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen von\nPentz und Dr. Roloff, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar\nDr. Strzyz wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beklagte wurde mit Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart - Notarsenat - vom 9. März 2018 aus dem Amt als Notar entfernt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt.\n\n2 Mit Beschluss vom 14. Februar 2019 hat der Senat für Notarsachen des\nBundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar\nDr. Strzyz festgestellt, dass Richter am Bundesgerichtshof Offenloch im vorliegenden Verfahren von der Ausübung des Richteramts gemäß § 96 Abs. 1 S. 1\nBNotO, § 3 BDG, § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen sei, da er während seiner\nTätigkeit im Ministerium der Justiz und für Europa an der Entscheidung über die\nDurchführung des gegen den Beklagten gerichteten Disziplinarverfahrens mitgewirkt habe. Mit demselben Beschluss wurde der Antrag des Beklagten auf\nProzesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.\n\n3\n\nMit Schriftsatz vom 3. April 2019 hat der Beklagte die Richter abgelehnt,\ndie an dem Beschluss vom 14. Februar 2019 mitgewirkt haben. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach allgemeiner Lebenserfahrung sei anzunehmen,\ndass Gespräche zwischen diesen fünf Richtern und Richter am Bundesgerichtshof Offenloch stattgefunden hätten, dass sich die fünf Richter bei ihm über\nden Sachverhalt erkundigt hätten und dass sich Richter am Bundesgerichtshof\nOffenloch über die Meinung des Klägers geäußert und dadurch das Richtergremium stark beeinflusst habe.\n\n4 Die abgelehnten Mitglieder des Notarsenats haben dienstliche Äußerungen abgegeben, die den Beteiligten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur\nKenntnis gegeben worden sind. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. Mai\n2019 geantwortet und unter anderem um Verlängerung der Äußerungsfrist gebeten.\n\nII.\n\n5 Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.\n\n6 1. Einer Verlängerung der Äußerungsfrist zu den dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedurfte es nicht. Der Beklagte hat sich zu\ndiesen Stellungnahmen in seinem Schriftsatz vom 5. Mai 2019 dahingehend\ngeäußert, dass damit die \"Hauptfrage\" geklärt sein dürfte, ob Gespräche über\nseinen Fall mit Richter Offenloch stattgefunden haben. Eine andere Frage wurde aber durch das hier zur Entscheidung stehende Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 3. April 2019 nicht aufgeworfen. Soweit sich der Beklagte, wie von\nihm angekündigt, noch zu weiteren Einzelheiten aus dem PKH-Beschluss vom\n14. Februar 2019 äußern möchte und um Beantwortung einer Frage zur Notarpraxis durch die Mitglieder des Notarsenats Dr. Brose-Preuß und Dr. Strzyz\nbittet, besteht kein Zusammenhang zu dem im Schriftsatz vom 3. April 2019\nangegebenen Ablehnungsgrund.\n\n7 2. Der vom Beklagten geltend gemachte Ablehnungsgrund liegt nicht vor.\n\n8 a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 3 BDG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42\nAbs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen\nseine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der\nSicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des\nRichters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - III\nZR 140/15, juris Rn. 3; vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022\nRn. 9; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 322/01, juris Rn. 6; jeweils mwN). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom\nStandpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung\nwecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und\ndamit parteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR\n36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9 mwN).\n\n9 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im Hinblick auf die Mitwirkung der vom Beklagten abgelehnten Richter nicht die Besorgnis der Befangenheit.\n\n10 Es entspricht weder allgemeiner Lebenserfahrung noch der Erfahrung\nam Bundesgerichtshof, dass ein Richter, der wegen Vorbefassung von der\nAusübung seines Amtes in einem Verfahren ausgeschlossen ist, mit den zur\nEntscheidung berufenen Richtern Gespräche führt, die sich inhaltlich mit dem\nGegenstand des Verfahrens befassen. Der Übung am Gericht entspricht es\nvielmehr, dass eine solche Kommunikation zwischen dem ausgeschlossenen\nund den zur Entscheidung berufenen Richtern von beiden Seiten bewusst gänzlich vermieden wird, auch und gerade, um keinen Grund zur Besorgnis der Befangenheit zu geben. Ausweislich der dienstlichen Äußerungen der im Ablehnungsgesuch genannten Richter wurde auch der hier zu entscheidende Fall zu\nkeinem Zeitpunkt zwischen diesen und Richter am Bundesgerichtshof Offenloch\nerörtert. Damit fehlt es an jeglichen objektiven Anhaltspunkten, die bei vernünftiger Betrachtung Anlass zu der Befürchtung geben könnten, die Richter stünden der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Bei Zugrundelegung des\nVerständnisses des Beklagten wären in allen Fällen, in denen ein Richter wegen Vorbefassung von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist,\ndessen Kollegen letztlich schon wegen deren Zugehörigkeit zum selben Senat\noder zum selben Gericht ausgeschlossen.\n\nMüller Tombrink Dr. Böttcher\n\nMüller-Eising Dr. Frank\n\nVorinstanz:\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.03.2018 - 1 Not 2/17 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-16/notst-brfg-4-18","cited_norms":[{"jurabk":"BDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-16/notst-brfg-4-18","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:51:48.285065+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-05-16/notst-brfg-4-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Notarsachen","date":"2019-05-16","dockets":["NotSt (Brfg) 4/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:160519BNOTST.BRFG.4.18.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Notarsenat_NA_2019-05-16_NA_NotStBrfg_4_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:160519BNOTST.BRFG.4.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.05.2019 – NotSt (Brfg) 4/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-16/notst-brfg-4-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 3. April 2019 gegen\nden Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen von\nPentz und Dr. Roloff, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar\nDr. Strzyz wird als unbegründet zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BDG/3","law":"BDG","abbreviation":"BDG","ref":"3","label":"§ 3 BDG","mentions":2},{"id":"VwGO/54","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"54","label":"§ 54 VwGO","mentions":2},{"id":"BNotO/96","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"96","label":"§ 96 BNotO","mentions":2},{"id":"ZPO/42","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"42","label":"§ 42 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:51:48.285065+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}