{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:160419UXZR42.18.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2019-04-16","aktenzeichen":"X ZR 42/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 42/18 Verkündet am:\n16. April 2019\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:160419UXZR42.18.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 16. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und\nDr. Marx\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts\nStuttgart vom 1. Februar 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung (EG)\nNr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung)\nverpflichtet ist.\n\n2 Der Kläger verfügte über eine bestätigte Buchung bei der Beklagten für\nderen Flüge am 1. Juni 2016 von Stuttgart nach Belgrad (… , planmäßige\nAnkunftszeit: 22:35 Uhr) und von Belgrad nach Abu Dhabi (… ). Der Flug\nvon Stuttgart nach Belgrad wurde verspätet durchgeführt und landete erst um\n23:45 Uhr. Der Kläger erreichte den Anschlussflug deshalb nicht mehr und seinen endgültigen Zielort Abu Dhabi am Folgetag nicht wie planmäßig vorgese-\n\nhen um 6:55 Uhr, sondern mit insgesamt 13-stündiger Verspätung um\n19:55 Uhr.\n\n3 Mit seiner beim für den Flughafen Stuttgart örtlich zuständigen Amtsgericht erhobenen Klage hat der Kläger, soweit im Revisionsverfahren noch von\nInteresse, Zahlung von 600 € verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten\nzurückgewiesen und die Revision zugelassen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit des\nerstinstanzlich angerufenen Amtsgerichts bejaht. In der Sache hat es angenommen, der Kläger könne eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1\nBuchst. c FluggastrechteVO beanspruchen, weil er sein Endziel Abu Dhabi mit\nmehr als drei Stunden Verspätung erreicht habe, auch wenn der von der Beklagten als einem nicht in der Union ansässigen Luftfahrtunternehmen vom Gebiet eines Mitgliedstaates aus (Stuttgart) durchgeführte Flug nach Belgrad weniger als drei Stunden verspätet gewesen sei.\n\n5 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision\nbleiben ohne Erfolg.\n\n6 1. Die deutschen Gerichte sind, wie das Berufungsgericht zu Recht\nangenommen hat, international zuständig.\n\n7 a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte beurteilt sich,\nwenn das beklagte Unternehmen seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung bzw.\nHauptniederlassung, wie im Streitfall, außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat, nach dem nationalen Recht (Art. 6\nAbs. 1, Art. 63 Brüssel-Ia-VO). Dafür ist auf die Regeln der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugreifen, welche die internationale Zuständigkeit\nregelmäßig indizieren (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ\n188, 85 Rn. 13, 18).\n\n8 Im Streitfall ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO)\nbei dem für den Abflugort des ersten Fluges (Flughafen Stuttgart) örtlich zuständigen Gericht begründet.\n\n9 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nhandelt es sich bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1\nBuchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO um einen gesetzlichen, die Mindestrechte\ndes Fluggastes betreffenden Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Damit ist für den Kläger der besondere\nGerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) eröffnet (BGH, Urteil vom\n18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26 ff.; Beschluss vom\n14. Juni 2016 - X ZR 92/15, RRa 2016, 229 Rn. 9 mwN). Dies steht in Einklang\nmit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom\n7. März 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-274/16, C-447/16 und\nC-448/16, NJW 2018, 2105 ff.).\n\n10 bb) Wird ein solcher Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO darauf gestützt, dass bei einem Flug mit direktem Anschlussflug\nauf der Grundlage einer bestätigten Buchung der endgültige Zielort (Art. 2\nBuchst. h FluggastrechteVO) mit großer Verspätung erreicht wurde, ist Erfül-\n\nlungsort i. S. v. § 29 ZPO jedenfalls auch der Abflugort des ersten (Teil-)Fluges\n(EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 ff.; BGH, Urteil vom 11. September 2018\n- X ZR 80/15, RRa 2019, 432). Dies gilt nach dem Rechtsgedanken des Art. 7\nNr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO, die in Deutschland unmittelbare\nGeltung hat (Art. 288 Abs. 2 AEUV), unabhängig davon, ob der Beförderungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht nach dem Recht der Republik Serbien, wo die Beklagte\nihren Sitz hat, zu beurteilen sein sollte (BGHZ 188, 85 Rn. 28 ff. [32 f.]).\n\n11 b) Die Revision zieht diese Grundsätze nicht generell in Zweifel; sie\ngibt lediglich zu bedenken, ob eine solche (mittelbare) vertragliche Grundlage\nauch dann angenommen werden kann, wenn, wie hier, der in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende (Zubringer-)Flug weniger als drei Stunden verspätet war.\n\n12 Mit diesem Einwand kann die internationale Zuständigkeit der deutschen\nGerichte schon deshalb nicht verneint werden, weil er nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die Begründetheit der Klage betrifft. Für die Zuständigkeitsfrage kommt es nach Lage des Streitfalls allein darauf an, ob die zugrunde\nzu legenden Anknüpfungstatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine vertragliche Grundlage besteht und die daraus resultierenden Verpflichtungen\n(auch) im Inland zu erfüllen sind. Dafür hat das Berufungsgericht zutreffend auf\ndie von der Beklagten bestätigte Buchung einer Luftbeförderung des Klägers\nvon Stuttgart über Belgrad nach Abu Dhabi abgestellt. Die Existenz dieser vertraglichen Grundlage zieht die Revision zu Recht nicht in Zweifel; die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind i. S. v. § 29 Abs. 1 ZPO (auch) in\nDeutschland zu erfüllen; ob dazu im Streitfall auch eine Ausgleichszahlung\nnach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO gehört, ist, wie ausgeführt, eine Frage der\nBegründetheit der Klage.\n\n13 2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf eine\nAusgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO im\nErgebnis zu Recht bejaht.\n\n14 a) Die Fluggastrechteverordnung gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1\nBuchst. a für alle Fluggäste, die einen Flug auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, antreten; aus\nArt. 2 Buchst. h FluggastrechteVO folgt, dass die Verordnung auch anzuwenden ist, wenn der Fluggast seinen endgültigen Zielort über direkte Anschlussflüge erreicht. Beide Voraussetzungen sind im Streitfall nach den getroffenen\nFeststellungen erfüllt.\n\n15 b) Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1\nBuchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO wegen verspäteter Ankunft (vgl. Erwägungsgrund 15 FluggastrechteVO) ist im Ausgangspunkt daran geknüpft, dass\nder betroffene Fluggast an seinem endgültigen Zielort (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) mit einer großen Verspätung von drei Stunden oder mehr eintrifft\n(EuGH, Urteil vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen\nC-402/07 und C-432/07, RRa 2009, 282 - Sturgeon u.a.).\n\n16 Wird dieser Zielort nicht mit einem Direktflug erreicht, sondern über direkte Anschlussflüge (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO), setzt die Verpflichtung\ndes ausführenden Luftfahrtunternehmens zur Leistung einer Ausgleichszahlung\nwegen großer Verspätung nicht voraus, dass eine Abflugverspätung in der in\nArt. 6 FluggastrechteVO vorgesehenen Größenordnung zu verzeichnen war;\nvielmehr ist allein darauf abzustellen, ob der Zielort des letzten Fluges mit einer\nVerspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit von drei Stunden oder\nmehr erreicht worden ist (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-11/11, RRa\n2013, 78 Rn. 35 - Folkerts). Dieser auf ein Vorabentscheidungsersuchen des\n\nBundesgerichtshofs (Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa\n2011, 84) ergangenen Entscheidung lag eine Flugbuchung von Bremen über\nParis und São Paulo nach Asunción in Paraguay zugrunde; infolge eines um\nannähernd zweieinhalb Stunden verzögerten Abflugs in Bremen erreichte der\ndortige Fluggast den Anschlussflug von Paris nach São Paulo nicht mehr und\nkam in der Folge mit 11 Stunden Verspätung in Asunción an.\n\n17 Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof bereits die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung in einem Fall bejaht, in dem das\nEndziel über direkte Anschlussflüge erreicht werden sollte (von Berlin über\nMadrid nach San José, Costa Rica), von denen der erste Flug lediglich eine\nVerspätung von weniger als drei Stunden hatte und die große Verspätung am\nEndziel daraus resultierte, dass der (an sich pünktliche) Anschlussflug verpasst\nwurde (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, RRa 2013, 237 ff.).\n\n18 c) Von einer solchen Fallgestaltung unterscheidet sich der Streitfall\nlediglich dadurch, dass hier der Anschlussflug von Belgrad nach Abu Dhabi für\nsich genommen nicht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b in den Anwendungsbereich\nder Fluggastrechteverordnung fiel, weil die Beklagte kein Luftfahrtunternehmen\nder Europäischen Union ist. Dies rechtfertigt jedoch keine abweichende Beurteilung.\n\n19 aa) Die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei Flugreisen\naus zwei oder mehr Flügen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, grundsätzlich für\njeden Flug gesondert zu prüfen, und zwar auch dann, wenn dieselbe Fluggesellschaft diese Flüge unter bestimmten Flugnummern für eine bestimmte Route anbietet und selbst durchführt und sie als Anschlussverbindung gemeinsam\n\ngebucht werden können (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12,\nRRa 2013, 19; zuletzt Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18 Rn. 30 ff.).\n\n20 Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anknüpft (EuGH, Urteil vom\n10. Juli 2008 - C-173/07, RRa 2008, 237 Rn. 40, 51 - Schenkel), dient zwar der\nAbgrenzung des Anwendungsbereichs der Fluggastrechteverordnung, sie besagt aber nicht, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nur dann eine\nAusgleichszahlung zu leisten hätte, wenn sämtliche dafür erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen auf dem von ihm durchgeführten, dem Anwendungsbereich der Verordnung unterliegenden Flug eingetreten sind. Soll ein\nendgültiger Zielort nach der zugrunde liegenden einheitlichen Buchung planmäßig nicht direkt, sondern mit Anschlussflügen erreicht werden, muss für die\nFrage, ob bzw. inwieweit ein Luftfahrtunternehmen auch dann wegen großer\nVerspätung am endgültigen Zielort eine Ausgleichszahlung zu leisten hat, wenn\nder von ihm von einem Flughafen im Unionsgebiet aus durchgeführte Flug weniger als drei Stunden verspätet war, dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auch vergleichsweise kurze Verspätungen auf Zubringerflügen eine\ngroße Verspätung an diesem Zielort nach sich ziehen können, auf die es für\nden Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO aber allein ankommt (EuGH, RRa 2013, 78 Rn. 34 f. - Folkerts). Beruht diese große Verspätung auf der Verspätung eines in den Anwendungsbereich der Verordnung\nfallenden Zubringerfluges, ist sie dem Luftfahrtunternehmen, das diesen Zubringerflug durchgeführt hat, unter der Prämisse, dass der Fluggast die Flüge\neinheitlich buchen konnte und gebucht hat, zuzurechnen, auch wenn der von\nihm selbst durchgeführte Flug weniger als drei Stunden verspätet war. Das\nrechtfertigt sich daraus, dass das Erreichen des endgültigen Zielorts über Anschlussflüge ausweislich der einheitlichen Buchung vorgesehen und vertraglich\nangeboten war und kein tragfähiger Grund dafür ersichtlich ist, eine solche\n\nFlugroutenplanung mit direkten Anschlussflügen hinsichtlich der Rechtsfolgen\naus der Fluggastrechteverordnung gegenüber Direktverbindungen zu privilegieren.\n\n21 bb) Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf welche\ndie Revision verweist, in der bei mit dem Streitfall durchaus vergleichbarer\nSachverhaltsgestaltung ein noch auf Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO gestützter\nAusgleichsanspruch verneint worden war (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009\n- Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242), ist überholt durch die zeitlich danach mit der\nEntscheidung in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07\n- Sturgeon u.a. (EuGH, RRa 2009, 282) begründete Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, in der er der Fluggastrechteverordnung\nerstmals den dort nicht ausdrücklich kodifizierten Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 auch bei großer Verspätung entnommen hat.\n\n22 cc) Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung steht in\nEinklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen\nUnion zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO. Danach gilt die Fluggastrechteverordnung auch dann, wenn der endgültige Zielort in einem Drittstaat\nliegt und aufgrund einer einzigen Buchung mit Abflug von einem Flughafen im\nGebiet eines Mitgliedstaates und planmäßigem direkten Anschlussflug von außerhalb der Europäischen Union erreicht wird (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018\n- C-537/17, RRa 2018, 179 - Wegener). Soweit der Gerichtshof in dieser Entscheidung von einer planmäßigen Zwischenlandung \"mit Wechsel des Fluggeräts\" spricht, beruht dies ersichtlich nur darauf, dass der Vorlagebeschluss sich\ndieses Begriffs bedient hatte.\n\n23 dd) Soweit die Revision zu bedenken gibt, diese Rechtsprechung\nkönne zu unannehmbaren Ergebnissen führen, wenn sie etwa auch bei planmäßigem Verlauf des von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates aus\nstartenden ersten Fluges und großer Verspätung oder Annullierung nur des für\nsich genommen nicht der Fluggastrechteverordnung unterfallenden direkten\nAnschlussfluges zum endgültigen Zielort anzuwenden wäre, rechtfertigt dies ein\nVorabentscheidungsersuchen (Art. 267 Satz 1 Buchst. b AEUV) im Streitfall\nschon deshalb nicht, weil er keine derartige Fallgestaltung betrifft.\n\n24 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Gröning Grabinski\n\nKober-Dehm Marx\n\nVorinstanzen:\nAG Nürtingen, Entscheidung vom 21.07.2017 - 10 C 1625/16 -\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2018 - 5 S 181/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-16/x-zr-42-18","cited_norms":[{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-16/x-zr-42-18","retrieved":"2026-10-24 08:01:34.384763+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-04-16/x-zr-42-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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