{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:160419UXIZR755.17.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2019-04-16","aktenzeichen":"XI ZR 755/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 755/17\nVerkündet am:\n16. April 2019\nHerrwerth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:160419UXIZR755.17.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 16. April 2019 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter\nMaihold und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges und den Richter Dr. Tolkmitt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des\nLandgerichts Koblenz vom 22. Juli 2016 wird insgesamt mit der\nMaßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit die Kläger beantragt haben, die Beklagte zu\nverurteilen, die Rückabtretung des Arbeitseinkommens, der Sozialgeldleistungen und der Rechte und Ansprüche von gegenwärtigen und künftigen Mietzinsforderungen, gleich aus welchem Mietverhältnis, gegenüber den Klägern zu erklären.\n\nDie Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen\nder Kläger.\n\n2 Die Beklagte übersandte den Klägern im September 2008 zwei Exemplare eines von ihr unterzeichneten Vertragsformulars. Dieses Vertragsformular\nbezog sich auf ein \"Annuitätendarlehen II\" über 197.000 € und einen bis zum\n30. September 2038 festen Zinssatz von 4,95% p.a. (effektiv 5,06%). Zur Sicherung der Beklagten dienten unter anderem eine Buchgrundschuld über\n197.000 € und die Abtretung von Forderungen der Kläger gegen Dritte. So hieß\nes in dem Darlehensvertrag unter anderem:\n\n\"DARLEHENSSICHERUNG\n\nAbtretung des Arbeitseinkommens und der Sozialgeldleistungen sowie der\nRechte und Ansprüche auf Zahlung von gegenwärtigen und künftigen Mietzinsforderungen, gleich aus welchem Mietverhältnis, gemäß Ziffer 1.16 der Darlehensbedingungen.\n\nDie ‚stille Abtretung‘ werden wir nur bei Zahlungsverzug offen legen\".\n\n3 In den Darlehensbedingungen fanden sich unter anderem folgende Klauseln:\n\n4 Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt:\n\n5 Die Kläger übermittelten nach eigenem und von der Revisionserwiderung\nwiederholtem Vorbringen im September 2008 das von ihnen gegengezeichnete\nExemplar des Vertragsformulars durch Übergabe in einer \"Filiale\" der Beklagten. Ein Vertragsformular samt einer Widerrufsbelehrung verblieb in ihrem Besitz. Die Kläger erbrachten vertragsgemäße Leistungen. Mit Schreiben vom\n31. März 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.\n\n6 Ihre Klage, zuletzt darauf gerichtet festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis\numgewandelt habe, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 10.245,49 €\nnebst Zinsen zu bezahlen, festzustellen, dass die Beklagte den Klägern \"auch\neinen weitergehenden Schaden und Nutzungsausfall aus dem Widerruf des\nDarlehens, insbesondere\" seit dem 3. April 2015, zu ersetzen habe, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber den Klägern \"die Zustimmung zu erteilen zur Freigabe und Rückabtretung\" betreffend die Grundschuld \"sowie alle im Darlehens-\n\nvertrag […] vereinbarten […] Personalsicherheiten\" an die Kläger freizugeben,\ninsbesondere \"die Rückabtretung des Arbeitseinkommens und der Sozialgeldleistungen und die Rückabtretung der Rechte und Ansprüche von gegenwärtigen und künftigen Mietzinsforderungen, gleich aus welchem Mietverhältnis\",\ngegenüber den Klägern zu erklären, festzustellen, dass sich die Beklagte gegenüber den Klägern \"mit der Freigabe der Grund- und Personalsicherheiten in\nAnnahmeverzug\" befinde, festzustellen, dass der Beklagten gegen die Kläger\n\"nach dem Widerruf keine weiteren Ansprüche auf Zahlung der fortlaufenden\nZins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehen\" mehr zustünden, sowie die\nBeklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere vorgerichtliche Verzugsschäden\nund weitere vorgerichtliche Kosten - jeweils nebst Zinsen - zu bezahlen, hat das\nLandgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Kläger, mit\nder sie im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Anträge - ergänzt um Hilfsanträge - weiterverfolgt haben, hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des\nRechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es\nhat die Beklagte verurteilt, gegenüber den Klägern ein Angebot auf Abtretung\nder näher bezeichneten Grundschuld \"sowie ein Angebot auf Rückabtretung\ndes Arbeitseinkommens, der Sozialgeldleistungen sowie der gegenwärtigen\nund künftigen Mietzinsforderungen abzugeben nach Leistung eines Betrages\nder Kläger an die Beklagte in Höhe von 68.885,35 €\". Außerdem hat es festgestellt, dass sich zwei in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Hilfsanträge auf\nRückzahlung der von den Klägern an die Beklagte seit dem 25. Mai 2009 bzw.\nseit dem 31. Mai 2015 monatlich gezahlten Raten in Höhe von 976,79 € nebst\nZinsen erledigt hätten. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung der Kläger weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nI.\n\n8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit\nfür das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:\n\n9 Die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten\nWillenserklärungen wirksam widerrufen, weil die Beklagte die Kläger unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist\n- kein Hinweis auf die Notwendigkeit des Verbleibs ihres Vertragsantrags und\nder Widerrufsbelehrung in Textform im Besitz der Kläger während des Laufs der\nWiderrufsfrist - unterrichtet habe. Die Ausübung des Widerrufsrechts habe nicht\ngegen Treu und Glauben verstoßen. Deshalb seien die Hilfsanträge der Kläger\nauf Rückgewähr der regelmäßig erbrachten Leistungen bis zur Aufrechnung der\nBeklagten im laufenden Rechtsstreit begründet gewesen und die Feststellung\nder Erledigung der Hilfsanträge auszusprechen.\n\n10 Die Ansprüche der Kläger auf Rückgewähr der im Rahmen des Darlehensvertrags eingeräumten Sicherheiten seien \"zwar im Rahmen des nach dem\nWiderruf entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses\" begründet, stünden jedoch unter dem Vorbehalt der Zahlung des der Beklagten nach dem Widerruf zustehenden Saldobetrags, da die Kläger insoweit vorleistungspflichtig\nseien. Die Beklagte habe mit ihrer Berufungserwiderung erstmals die Einrede\ndes nicht erfüllten Vertrags erhoben \"und sich damit auch auf die Vorleistungspflicht der Kläger berufen\". Nach der Sicherungsabrede sicherten die der Beklagten gewährten Sicherheiten \"auch die Ansprüche aus dem Rückgewähr-\n\nschuldverhältnis\". Aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultiere nach Aufrechnung noch eine Restforderung der Beklagten in Höhe von 68.885,35 €.\n\n11 Im Übrigen seien die Anträge der Kläger weitgehend unzulässig. Unbegründet sei der Antrag der Kläger auf Feststellung der Erledigung ihres (Haupt-)\nZahlungsantrags, weil sie insoweit eine nachvollziehbare Berechnung nicht vorgelegt hätten. Unbegründet sei außerdem ihr Antrag auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten und Gutachterkosten für einen privaten Gutachter.\n\nII.\n\n12 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in\nwesentlichen Punkten nicht stand.\n\n13 1. Die Verurteilung der Beklagten zur Rückgewähr der ihr zur Sicherung\nabgetretenen Forderungen gegen Dritte ist rechtsfehlerhaft, weil der diesbezügliche Klageantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzureichend bestimmt und\ndamit unzulässig ist. Ein auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag\nist nur dann bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst\nist, dass er nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann. Bestimmt genug wäre der\nAntrag der Kläger nur, wenn er die Forderungen, deren Rückabtretung die Kläger begehren, so konkret bezeichnete, dass die Willenserklärung der Beklagten\neinen fest bestimmten Inhalt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011\n- I ZB 57/10, BGHZ 190, 1 Rn. 7). Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass es zu\nweiteren Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien kommt (BGH, Urteil vom\n18. November 1993 - IX ZR 256/92, WM 1994, 752, 753). Der Antrag der Kläger auf Verurteilung der Beklagten, die im Darlehensvertrag bezeichneten Forderungen zurückabzutreten, genügt dem nicht. Dieser Fehler setzt sich in der\n\nEntscheidungsformel des Berufungsurteils fort, die auch nicht anhand der Urteilsgründe hinreichend bestimmt ausgelegt werden kann.\n\n14 2. Außerdem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen,\ndie Willenserklärungen der Kläger seien noch im März 2015 widerruflich gewesen, weil die Beklagte die Kläger unzureichend deutlich über ihr Widerrufsrecht\nbelehrt habe.\n\n15 a) Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht freilich richtig erkannt,\nden Klägern sei zunächst gemäß § 495 Abs. 1 BGB das Recht zugekommen,\nihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach\n§ 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22\nAbs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem\n1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu widerrufen.\n\n16 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger\nunzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet, trifft indessen nicht zu. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden\nhat, entsprach die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem intertemporal maßgeblichen Recht (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 524/16, juris\nRn. 17 ff., - XI ZR 156/17, juris Rn. 14 ff. und - XI ZR 417/17, juris Rn. 15 ff. sowie Senatsurteile vom 2. April 2019 - XI ZR 583/17, n.n.v., Rn. 15 und\n- XI ZR 4/18, n.n.v., Rn. 12). Sie setzte damit die Widerrufsfrist in Gang, die bei\nAbgabe der Widerrufserklärungen abgelaufen war.\n\n17 c) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten war auch nicht deshalb unzureichend deutlich, weil sie zu den Voraussetzungen des § 312d Abs. 5 Satz 2,\nAbs. 2 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und\ndem 3. August 2009 geltenden Fassung keine Angaben machte (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 23 ff.). Das Beru-\n\nfungsgericht hat ein Zustandekommen des Darlehensvertrags unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne des § 312b Abs. 1\nSatz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nicht festgestellt.\nAuch aus dem landgerichtlichen Urteil, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ergibt sich ein Vertragsschluss auf diesem\nWege nicht. Das Landgericht hat lediglich festgehalten, die Kläger hätten ihre\nAnnahmeerklärung \"der Beklagten übermittelt\", ohne den Übermittlungsvorgang\nals auf Fernkommunikationsmitteln basierend zu kennzeichnen.\n\nIII.\n\n18 Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat (§ 562 ZPO). Der Senat\nkann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzungen bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte\nSachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif\nist. Insbesondere bedarf es keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das\nBerufungsgericht, um - wie von der Revisionserwiderung der Sache nach mit\neiner Gegenrüge verlangt - die Art und Weise des Zustandekommens des Darlehensvertrags weiter aufzuklären.\n\n19 Zwar kann der Revisionsbeklagte Verfahrensrügen grundsätzlich bis zum\nSchluss der mündlichen Verhandlung erheben (BGH, Urteil vom 17. Dezember\n1992 - III ZR 114/91, BGHZ 121, 65, 69 unter II. 1. a.E.), um ihm ungünstige\nFeststellungen des Berufungsurteils anzugreifen, die sich zwar zunächst nicht\nnachteilig für ihn ausgewirkt haben, die aber bei anderer Beurteilung der\nRechtslage durch das Revisionsgericht relevant werden können (BGH, Urteil\nvom 9. Oktober 1975 - IX ZR 166/73, MDR 1976, 138). So kann der vor dem\nBerufungsgericht erfolgreiche Kläger, der in der Revisionsinstanz zu unterliegen\n\ndroht, rügen, dass für den Erfolg der Klage wesentliche tatsächliche Feststellungen infolge eines Verfahrensverstoßes unterblieben sind (BGH, Urteil vom\n19. Oktober 2017 - IX ZR 79/16, WM 2017, 2299 Rn. 28).\n\n20 Eine relevante Gegenrüge des Inhalts, das Berufungsgericht habe nunmehr entscheidungserhebliches Vorbringen der Kläger zum Zustandekommen\ndes Darlehensvertrags unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln übergangen, erhebt die Revisionserwiderung indessen nicht.\nVielmehr gibt sie selbst an, die Kläger hätten den Antrag der Beklagten auf Abschluss des Darlehensvertrags angenommen, indem sie \"den Darlehensvertrag\nin der Filiale der Beklagten\" übergeben hätten. Damit schlossen die Parteien\nnach dem Vortrag der Kläger den Darlehensvertrag anders als in Fällen, in denen ein Bote beauftragt wird, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Oktober\n2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 398 ff.), nicht - wie für einen Fernabsatzvertrag Voraussetzung (Härting, Fernabsatzgesetz, 2000, § 1 Rn. 60; Grupp,\nDie Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG - Status quo und Reformbedarf, 2009, S. 52; MünchKommBGB/Wendehorst, 5. Aufl. und 6. Aufl.,\n§ 312b Rn. 51; vgl. auch Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2002/65/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den\nFernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der\nRichtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG) -\nan getrennten Orten. Vielmehr erklärten die Kläger die Annahme durch Abgabe\ndes von ihnen unterzeichneten Vertragsformulars gegenüber der Beklagten in\nderen Geschäftsbereich. Darauf, ob dem Vertragsschluss zusätzlich eine nicht\nauf Fernkommunikationsmittel beschränkte Vertragsanbahnung vorausging\n(vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729\n\nRn. 20 f.), wozu das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen\nhat, kommt es nicht mehr an.\n\n21 Der Senat weist mithin die Berufung der Kläger in Gänze mit der Maßgabe zurück, dass er die Klage - soweit unzureichend bestimmt - als unzulässig\nabweist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insofern muss den Klägern nicht vorab Gelegenheit gegeben werden, einen hinreichend bestimmten Antrag zu stellen.\n\nJoeres Maihold Matthias\n\nMenges Tolkmitt\n\nVorinstanzen:\nLG Koblenz, Entscheidung vom 22.07.2016 - 3 O 106/16 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 24.11.2017 - 8 U 1023/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-16/xi-zr-755-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-16/xi-zr-755-17","retrieved":"2026-10-24 08:02:06.311454+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-04-16/xi-zr-755-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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