{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-04-16_3_StR_59_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:160419B3STR59.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-04-16","aktenzeichen":"3 StR 59/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 59/19\nvom\n16. April 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen zu 1.: besonders schwerer räuberischer Erpressung\nzu 2.: besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:160419B3STR59.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) bb), 1. b) cc) und 2. auf dessen\nAntrag - am 16. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. August 2018,\n\na) soweit es den Angeklagten F. betrifft,\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass er der besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen\nschuldig ist,\n\nbb) im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass von einer\nEntscheidung über den von der Nebenklägerin gegen\nden Angeklagten F. gestellten Adhäsionsantrag abgesehen wird,\n\nb) soweit es die Angeklagte A. betrifft,\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass sie statt der\nschweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen der\nbesonders schweren räuberischen Erpressung in zwei\nFällen schuldig ist,\n\nbb) im Ausspruch über die Einziehung dahin klargestellt,\ndass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in\nHöhe von 36.250 € (allein) gegen die Angeklagte A.\nangeordnet ist,\n\ncc) im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den von der Nebenklägerin gegen die\nAngeklagte A. gestellten Adhäsionsantrag wird abgesehen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen, die Angeklagte A. darüber hinaus die durch ihr\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt; die\nsonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt\njeder Beteiligte selbst.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen schwerer räuberischer\nErpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Angeklagte A. wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei\nFällen sowie wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen\nAusbeutung in Tateinheit mit Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, mit dirigistischer Zuhälterei und mit Ausbeutung von Prostituierten zu\neiner Gesamtfreiheitstrafe von sieben Jahren. Weiterhin hat es einen \"Betrag in\nHöhe von 36.250,00 € eingezogen\" und gegen die Angeklagte A. eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren\njeweils auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Diese erzielen den aus 1. a) bb) und 1. b) cc) der Beschluss-\n\nformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, führen indes zu Berichtigungen und Klarstellungen im Tenor des angefochtenen Urteils gemäß 1. a) aa), 1. b) aa) und 1. b) bb)\nder Beschlussformel.\n\n2 I. Die Verfahrensrügen dringen aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.\n\n3 II. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jedoch ist der Schuldspruch dahin zu\nändern, dass die Angeklagten statt der schweren räuberischen Erpressung in\nzwei Fällen der besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen\nschuldig sind; denn sie begingen die Taten, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat (vgl. UA S. 17), gemeinschaftlich unter den Voraussetzungen\ndes § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte\nrechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt die Kennzeichnung dieses von den\nAngeklagten verwirklichten Qualifikationstatbestands (st. Rspr.; vgl. etwa BGH,\nBeschlüsse vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ-RR 2009, 377; vom\n6. Februar 2018 - 3 StR 616/17, juris Rn. 3 mwN).\n\n4 III. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, der\nausweislich der Urteilsgründe (s. UA S. 23 f.) allein die Angeklagte A. betrifft,\nhält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Allerdings ist die Entscheidung dahin klarzustellen, dass sich die Einziehungsanordnung gegen die Angeklagte\nA. richtet.\n\n5 IV. Der Adhäsionsausspruch erweist sich hingegen als rechtsfehlerhaft.\n\n6 1. Hinsichtlich des Angeklagten F. ist der Urteilstenor dahin zu ergänzen, dass von einer Entscheidung über den von der Nebenklägerin gegen ihn\ngestellten Adhäsionsantrag abgesehen wird. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Über den Adhäsionsantrag ist - soweit er gegen den Angeklagten\nF. rechtshängig gemacht wurde - bislang nicht entschieden. Eine Rücknahme des Antrags ist trotz der Verfahrensbeschränkung\ngem. § 154 StPO nicht erfolgt; aus der Umstellung des Klageantrags im Termin vom 10. August 2018 (vgl. PB S. 24) kann nicht\nabgeleitet werden, dass der Antrag hinsichtlich des Angeklagten\nF. zurückgenommen sein sollte. Demgemäß ist über den Antrag\ndurch Ergänzung des Urteilstenors dergestalt zu befinden, dass\nvon der Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.\nDenn unabhängig davon, dass der Antrag als Feststellungsantrag\nschon mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig gewesen wäre\n(BGH StraFO 2017, 196; NStZ-RR 2017, 22), ist mit dem Ausscheiden des einen etwaigen Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruch begründenden Tatvorwurfs die Grundlage für die\nAdhäsionsklage entfallen (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies\nführt indessen nicht automatisch zum Wegfall der mit Einreichen\ndes Adhäsionsantrags begründeten Rechtshängigkeit. \"\n\n7 Dem schließt sich der Senat an.\n\n8 2. Die vom Landgericht gegen die Angeklagte A. getroffene Adhäsionsentscheidung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hierzu hat der\nGeneralbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"a) Die Strafkammer hat insoweit - entsprechend einem in der\nHauptverhandlung abgeänderten Adhäsionsantrag - tenoriert,\ndass die Angeklagte A. dem Grunde nach zur Zahlung von\nSchmerzensgeld sowie zum Ersatz künftiger materieller und\nimmaterieller Schäden verpflichtet ist, soweit diese auf dem\nMenschenhandel und der Zuhälterei zu Lasten der Nebenklägerin von Juni bis Oktober 2016 beruhen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder\nübergegangen sind. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass diese Forderungen auf einer vorsätzlich begange-\n\nnen Straftat beruhen. Das Landgericht hat es ferner einem Zivilverfahren überlassen, über die Höhe der Ansprüche, die\ndem Grunde nach begründet seien, zu entscheiden, weil eine\neigene Sachentscheidung einer aufwendigen Abgrenzung und\nPrüfung bedurft hätte, die zu einer Unterbrechung der Hauptverhandlung und damit zu einer nicht unerheblichen Verzögerung geführt hätten (UA S. 24).\n\nb) Diese Entscheidungen und Überlegungen erweisen sich als\nfehlerhaft.\n\naa) Dies gilt zunächst deshalb, weil das Landgericht ohnehin\nnur im Umfang des ursprünglich als Hilfsantrag gestellten,\nspäter jedoch als Hauptantrag weiter verfolgten Feststellungsantrags (vgl. PB S. 24) entscheiden durfte (§ 308\nZPO; vgl. BGH NStZ-RR 2009, 319). Ein Grundurteil, wie\nes die Strafkammer erlassen hat, hätte nach § 304 ZPO\ndie Geltendmachung eines beziffernden Anspruchs\nvorausgesetzt (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt,\nStPO, 61. Aufl., § 406 Rn. 3a; Senat, Beschluss vom\n30. Oktober 2018 - 3 StR 324/18 -, juris).\n\nbb) Zudem wäre die Zurückstellung der Entscheidung hinsichtlich eines geltend gemachten Schmerzensgeldes gem.\n§ 406 Abs. 1 Satz 6 StPO mit der vom Landgericht gegebenen Begründung unzulässig.\n\ncc) Durchgreifend fehlerhaft ist die Adhäsionsentscheidung\nauch, soweit das Landgericht die Feststellungsansprüche\nder Nebenklägerin als begründet erachtet hat. Diesbezüglich fehlt es vor dem Hintergrund des Vorrangs der Leistungsklage an einem Feststellungsinteresse (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 25. August 2016 - 2 StR 585/15 -, NStZ-RR 2016; vom 13. August 2014 - 4 StR 211/14 -, juris;\nvom 23. Januar 2018 - 3 StR 567/17 -, juris). Es ist weder\ndargelegt noch sonst ersichtlich, warum die Adhäsionsklägerin nicht in der Lage sein sollte, ihre Schmerzensgeldforderung oder materielle Schäden zu beziffern. Dies gilt\numso mehr, als zwischen Tatbeendigung und Geltendmachung der Ansprüche im Adhäsionsverfahren ein Zeitraum\nvon nahezu zwei Jahren liegt. Anhaltspunkte dafür, dass\ndie Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sein\nkönnte, bestehen nicht. Sachliche Gründe, die der\n\nGeltendmachung bezifferter Ansprüche entgegenstehen\nkönnten, sind mithin nicht zu erkennen.\n\nEbenso wenig ist bei der konkreten Art der Schädigung,\ndie nicht in einer schwerwiegenden Körperverletzung\nbesteht, der Eintritt von materiellen oder immateriellen\nZukunftsschäden zu erwarten; damit fehlt es auch aus\ndiesem Grund an einem Feststellungsinteresse.\n\nc) Eine Zurückverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgemäßen Nachholung des Adhäsionsverfahrens kommt\nnicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014\n- 4 StR 211/14 -, juris), so dass neben der Aufhebung der\nAdhäsionsentscheidungen auszusprechen ist, dass gem.\n§ 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (BGH aaO; Senat, Beschluss vom\n23. Januar 2018 - 3 StR 567/17 -, juris).\"\n\n9 Auch dem schließt sich der Senat an. Der Adhäsionsausspruch ist daher\naufzuheben; von einer Entscheidung über den von der Nebenklägerin gegen\ndie Angeklagte A. gestellten Adhäsionsantrag ist ebenfalls abzusehen.\n\n10 V. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig,\ndie Angeklagten mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels - die Angeklagte\nA. einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin - zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\n11 Im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren wäre es unbillig, den Angeklagten oder der Nebenklägerin die hierdurch entstandenen gerichtlichen Auslagen\naufzuerlegen; bezüglich der den Beteiligten insoweit entstandenen notwendigen\nAuslagen ist es angemessen, von ihrer Erstattung abzusehen (§ 472a Abs. 2\nStPO).\n\nGericke Spaniol Wimmer\n\nRiBGH Dr. Tiemann Berg\nist wegen einer Erkrankung\ngehindert zu unterschreiben.\nGericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-16/3-str-59-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-16/3-str-59-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:30.720458+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-04-16/3-str-59-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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