{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:160119B4STR450.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-01-16","aktenzeichen":"4 StR 450/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 450/18\n\nvom\n16. Januar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:160119B4STR450.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 3. auf dessen Antrag – am\n16. Januar 2019 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Offenburg\nvom 24. August 2018 aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24. Mai 2018 – auch zugunsten des\nnicht revidierenden Angeklagten M. – dahin abgeändert, dass gegen die Angeklagten die Einziehung des\nWertes von Taterträgen in Höhe von 37.380 EUR als Gesamtschuldner angeordnet wird.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Herbeiführens\neiner Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Sachbeschädigung, mit versuchtem\nDiebstahl mit Waffen, mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit vorsätzlichem Fah-\n\nren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer\nSprengstoffexplosion in Tateinheit mit Sachbeschädigung, mit Diebstahl mit\nWaffen, mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit vorsätzlichem Fahren ohne\nFahrerlaubnis unter Einbeziehung mehrerer Vorverurteilungen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine isolierte Fahrerlaubnissperre verhängt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n37.380 EUR sowie seine gesamtschuldnerische Haftung mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten M. angeordnet.\n\n2 1. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist rechtzeitig begründet worden. Der Beschluss des Landgerichts, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, war daher aufzuheben.\n\n3 2. Zum Schuld- und zum Strafausspruch hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Annahme,\ndass der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe der tateinheitlichen fahrlässigen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 5 StGB) und nicht\nder (versuchten) vorsätzlichen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (vgl.\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – 3 StR 325/07, NStZ 2008, 209) schuldig\nist, beschwert den Angeklagten nicht.\n\n4 3. Die Einziehungsentscheidung bedarf der Ergänzung im Hinblick auf\ndie Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung. Die Feststellungen belegen\nMitverfügungsgewalt des Angeklagten, des nicht revidierenden Mitangeklagten\nM. , sowie der gesondert verfolgten beiden weiteren Mittäter über\ndie Tatbeute im Fall II.2. der Urteilsgründe. Die Anordnung gesamtschuld-\n\nnerischer Haftung war daher auf die beiden gesondert verfolgten Mittäter zu\nerweitern. Da es einer Benennung der Gesamtschuldner nicht bedarf, hat der\nSenat den Ausspruch auf die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung\nbeschränkt und diesen Ausspruch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten\nM. erstreckt (§ 357 StPO).\n\nSost-Scheible Cierniak Bender\n\nQuentin Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-16/4-str-450-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-16/4-str-450-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:30.175631+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-16/4-str-450-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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