{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:160119B2STR488.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-01-16","aktenzeichen":"2 StR 488/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 488/18\nvom\n16. Januar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:160119B2STR488.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers - zu Ziff. 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts - am 16. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 13. August 2018\n\na) im Strafausspruch zu Fall II.2 und II.3 der Urteilsgründe und\nim Gesamtstrafenausspruch sowie\n\nb) im Ausspruch über die erweiterte Einziehung des Wertes von\nTaterträgen, insoweit mit den zugehörigen Feststellungen,\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt,\neinen Geldbetrag von 10.000 Euro eingezogen und die erweiterte Einziehung\nvon Taterträgen in Höhe von 26.550,95 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs, des Strafausspruchs zu Fall II.1\nder Urteilsgründe sowie der Einziehung eines Geldbetrags von 10.000 Euro hat\ndurchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.\n\n3 2. Hingegen halten der Strafausspruch zu Fall II.2 und II.3 der Urteilsgründe sowie die Anordnung der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n4 a) Im Fall II.2 der Urteilsgründe hat das Landgericht einen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt und die Freiheitsstrafe von einem\nJahr und zwei Monaten dem Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 StGB entnommen. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft.\n\n5 Die Strafkammer hat zwar die erforderliche „Gesamtwürdigung aller erkennbaren mildernden und schärfenden Umstände“ vorgenommen, hat dabei\naber strafschärfend die Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge\nder zum Weiterverkauf vorgesehenen Drogen berücksichtigt. Dies steht mit der\nRechtsprechung des Senats nicht im Einklang, wonach die Überschreitung der\nGrenze zur nicht geringen Menge bei der Prüfung eines minder schweren Fal-\n\nles zwar grundsätzlich von Bedeutung ist, aber nicht jede über dem Grenzwert\nliegende Wirkstoffmenge als strafschärfender Umstand gegen die Annahme\neines minder schweren Falles spricht. Je geringer die Überschreitung des\nGrenzwerts ist, desto näher liegt die Annahme eines minder schweren Falles.\nEine nur geringe Grenzwertüberschreitung wird deshalb ein Kriterium für die\nAnnahme eines minder schweren Falles sein, während eine ganz erhebliche\nÜberschreitung gegen die Annahme eines solchen spricht (BGHSt 62, 90, 93).\n\n6 Die im Fall II.2 der Urteilsgründe gehandelten Betäubungsmittel wiesen\neinen Mindestwirkstoffgehalt von 62,14 Gramm MDMA-Base bzw. 9 Gramm\nDelta-9-THC auf und stellten bei Zusammenrechnung etwas mehr als das dreifache der nicht geringen Menge und damit – was das Landgericht auch erkannt\nhat – eine „nicht ganz erhebliche“ Überschreitung des Grenzwerts dar. Dies\nspricht (eher) für die Annahme eines minder schweren Falles, stellt aber jedenfalls entgegen der Ansicht des Landgerichts keinen Strafschärfungsgrund dar.\n\n7 Angesichts des Umstands, dass das Landgericht weitere strafschärfende\nUmstände nicht festgestellt und im Übrigen eine Reihe von Strafmilderungsgründen bei seiner Gesamtwürdigung berücksichtigt hat, kann der Senat nicht\nausschließen, dass das Landgericht ohne die beanstandete Erwägung zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre.\n\n8 b) Weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der konkreten Strafbemessung im Fall II.3 der Urteilsgründe hat das Landgericht die polizeiliche Überwachung des Betäubungsmittelgeschäfts, die schließlich auch zur Sicherstellung\nder Betäubungsmittel führte, zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Der\nUmstand polizeilicher Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts mit der\nFolge, dass eine tatsächliche Gefahr der Übernahme durch den Abnehmer und\neines tatsächlichen In-Verkehr-Gelangens nicht besteht, ist aber ein bestim-\n\nmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten, dem neben der\nSicherstellung der Drogen als solcher eigenes Gewicht zukommt (st. Rspr.; zuletzt Senat, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 StR 477/16). Da die Strafkammer somit einen strafmildernden Gesichtspunkt nicht erörtert hat, ist die Strafzumessung in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler auf eine mildere Strafe\nerkannt hätte.\n\n9 Da es sich bei den aufgezeigten Rechtsfehlern in der Strafzumessung\num bloße Wertungsfehler handelt, bedarf es insoweit der Aufhebung von Feststellungen nicht. Der Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, neue Feststellungen\nzu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.\n\n10 c) Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.\n\n11 d) Auch die Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen nach\n§ 73a Abs. 1 StGB erweist sich als rechtsfehlerhaft. Zwar hat sich das Landgericht mit Blick auf die in einem Telefonat gegenüber dem gesondert verfolgten\nR. angesprochenen Einzahlungen auf sein Konto rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft, dass sich der Angeklagte größere Geldbeträge aus anderen rechtswidrigen als den abgeurteilten Taten verschafft hat (UA S. 9).\n\n12 Es hat aber für den Senat nicht nachvollziehbar dargelegt, in welcher\nHöhe der Angeklagte illegale Gelder vereinnahmt hat. Soweit die Strafkammer\ndabei auf eine beim Angeklagten aufgefundene „Gewinnberechnung“ abgestellt\nhat, erweist sich die Erwägung, es handele sich bei den neun Abkürzungen in\nSpalte 1 sämtlich um verschiedene Betäubungsmittelsorten, die im Zusammenhang mit den Angaben in den weiteren Spalten (zu Menge und Preis der Betäubungsmittel) den jeweiligen Gesamtpreis ergeben, als bloße Spekulation und\n\nmangels weiterer sie stützender Umstände als nicht tragfähig. Dagegen spricht\nnicht nur, dass sich etwa für die Kürzel „CV“, „ST“ oder den Begriff „Karten“ keine dazu passende Zuordnung zu einem Betäubungsmittel findet. Es ist auch\nnicht besonders lebensnah, dass – wie die Zahlen zu den angeblichen Mengenangaben es ausweisen sollen – mit Betäubungsmitteln gerade in einer vom\nVerkäufer festgestellten Menge von 396,75 oder 896,86 Gramm Handel getrieben wird und dafür dann insgesamt ein ungerader Betrag von 26.550,95 Euro\nvereinnahmt worden ist. Die Sache bedarf deshalb auch insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nZeng Meyberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-16/2-str-488-18","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-16/2-str-488-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:22.490358+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-16/2-str-488-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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