{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2019-01-16_2_StR_479_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:160119B2STR479.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-01-16","aktenzeichen":"2 StR 479/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 479/18\nvom\n16. Januar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2019:160119B2STR479.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2019 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27. Juni 2018 im Maßregelausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten in einer ersten Entscheidung vom\n16. Oktober 2014 wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt und unter Anordnung eines Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die\nRevision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 31. März 2016\ndie landgerichtliche Entscheidung unter Aufrechterhaltung der Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den\nAngeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, die durch die erlittene\n\nUntersuchungshaft abgegolten ist. Außerdem hat es erneut die Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 2. Hingegen hält der Maßregelausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand, weil die Strafkammer die Annahme eines Hanges nicht tragfähig begründet hat.\n\n4 Das Landgericht ist – sachverständig beraten – davon ausgegangen,\ndass beim Angeklagten eine zumindest seit 2008 diagnostizierte Alkoholabhängigkeit und damit ein Hang bestehe, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich\nzu nehmen. Diese Einschätzung hat die Strafkammer vor allem auf das Konsumverhalten des Angeklagten, wie es sich insbesondere aus den biographischen Feststellungen zur Zeit zwischen 2008 und der Tatbegehung ergebe,\ngestützt. Diese Abhängigkeit ist nach Auffassung der Strafkammer auch trotz\ndes reduzierten Konsums des Angeklagten in den Jahren danach noch nicht\nüberwunden. Dass nämlich der Angeklagte im Hinblick auf den Umgang mit\nseiner Alkoholabhängigkeit immer noch wenig Offenheit zeige und dazu neige,\ndie Situation zu beschönigen, sei der Strafkammer deutlich geworden, als der\nAngeklagte zu seinem aktuellen Umgang mit Alkohol befragt worden sei. Die\nGefahr des Rückfalls in den erhöhten Konsum bestehe deshalb weiterhin.\n\n5 Damit ist das Vorliegen eines Hanges nicht hinreichend belegt. Ein Hang\nim Sinne von § 64 StGB liegt vor bei einer chronischen, auf körperlicher Sucht\nberuhenden Abhängigkeit oder aufgrund einer eingewurzelten, auf psychischer\n\nDisposition beruhenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung,\nimmer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. etwa\nBGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 3 StR 563/17). Ein solcher Hang muss\nsicher festgestellt sein, nicht ausreichend ist, dass sein Vorliegen möglich oder\nnur nicht auszuschließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2002\n– 1 StR 382/02, NStZ-RR 2003, 106, 107).\n\n6 Angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen, dass der\nAngeklagte in der seit dem 9. August 2013 vollzogenen Untersuchungshaft\nabstinent gelebt habe und seit seiner Entlassung im Juli 2016 Alkohol nur noch\nin kontrollierten Maße trinke, sich im Übrigen seitens seiner ihn im Rahmen der\nBetreuung unterstützenden Zeugin S. keine Hinweise auf größeren Alkoholkonsum ergeben hätten, tragen die Ausführungen des Landgerichts zum\nvormaligen Konsumverhalten des Angeklagten bis zur Tat im Jahre 2013 die\nAnnahme des Hangs zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung nicht.\nEine vom Sachverständigen angenommene weiter bestehende Alkoholabhängigkeit, die sich nicht auch darin zeigt, dass der Abhängige auch Rauschmittel\nim Überfluss zu sich nimmt, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Hangs im\nSinne des § 64 StGB. Zwar stehen Intervalle der Abstinenz der Annahme eines\nHanges nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 216), doch\nkann angesichts eines Zeitablaufs von fünf Jahren seit der Tat, währenddessen\nder Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zunächst ohne Alkohol ausgekommen ist und jetzt nur noch kontrolliert trinkt, nicht lediglich von einem\nbloßen „Intervall“ gesprochen werden, in dem der Angeklagte abstinent geblieben ist.\n\n7 Auch der Sachverständige ist nicht davon ausgegangen, dass die von\nihm diagnostizierte Alkoholabhängigkeit zurzeit zu einem Konsum von Alkohol\nim Übermaß führt oder in der Zukunft tatsächlich führen wird. Er spricht lediglich\n\ndavon, dass „nach einem langjährigen und erheblichen Alkoholkonsum, wie er\nbeim Angeklagten zu beobachten sei, die Suchtstrukturen und vor allem auch\ndas so genannte Suchtgedächtnis sehr gut ausgeprägt seien, was noch über\neinen langen Zeitraum in untherapiertem Zustand die Rückkehr zu deutlich\nstärkerem Konsum begünstigen könne“ (UA S. 31). Die damit abstrakt angesprochene Gefahr des Rückfalls in erhöhten Konsum (vgl. UA S. 33) rechtfertigt\nbei dieser Sachlage die Annahme eines Hanges im Sinne von § 64 StGB nicht.\n\n8 Die Sache bedarf deshalb im Maßregelausspruch neuer Verhandlung\nund Entscheidung, zweckmäßigerweise unter Heranziehung eines anderen\nSachverständigen.\n\nFranke Krehl Zeng\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-16/2-str-479-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-16/2-str-479-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:22.458455+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-16/2-str-479-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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