{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:151019B3STR439.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-10-15","aktenzeichen":"3 StR 439/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 439/19\n\nvom\n15. Oktober 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\nzu 2.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:151019B3STR439.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil\ndes Landgerichts Stade vom 1. Februar 2019, soweit es ihn\nbetrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen sowie der Beihilfe\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in vier tateinheitlichen Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten C. und\ndie Revision des Angeklagten S. werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten C. unter Freisprechung im\nÜbrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung\n\ngetroffen. Den Angeklagten S. hat es wegen bewaffneten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in 19 rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und zwei Monaten verurteilt sowie ebenfalls die Einziehung des Wertes\ndes Taterlangten angeordnet. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit den\njeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen.\nDie Revision des Angeklagten C. hat insofern Erfolg, als sie zur Abänderung des ihn betreffenden Schuldspruchs und zum Wegfall von drei Einzelstrafen führt. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Der den Angeklagten C. betreffende Schuldspruch wegen Beihilfe in vier tatmehrheitlichen Fällen hat keinen Bestand. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Insoweit ist das Landgericht angesichts der jeweils auf einen bestimmten Betäubungsmittelumsatz gerichteten Handlungen des Angeklagten\nC. von tatmehrheitlicher Begehung der Taten II.2.a) bis II.2.d) der\nUrteilsgründe ausgegangen (UA S. 53-54). Es hat dabei ersichtlich nicht\nin den Blick genommen, dass die in diesen Fällen geförderten Haupttaten des Mitangeklagten R. auf Grund der Überschneidung der Ausführungshandlungen durch die Bezahlung von früheren Betäubungsmittellieferungen bei Abholung neuer Lieferungen sämtlich in Tateinheit stehen […]. Dementsprechend hat das Landgericht den Mitangeklagten\nR. allein wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit\nBesitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt (UA\nS. 54). Aufgrund der Akzessorietät der Teilnahme sind mehrere Beihilfehandlungen zu einer - gegebenenfalls auch nur auf Grund teilweiser\nÜberschneidung in der Ausführungshandlung tateinheitlichen - Haupttat\nrechtlich als nur eine Beihilfetat zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom\n14. November 2017, 5 StR 395/17, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom\n9. Dezember 2014, 2 StR 381/14, Rn. 6, juris; BGH, NStZ 2014, 465).\n\nDemnach wäre auch für den Angeklagten C. hinsichtlich der Beihilfehandlung von Tateinheit auszugehen gewesen.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen,\nweil der geständige Angeklagte sich gegen diese Verurteilung nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDiese Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der Einzelstrafen in den\nFällen II.2.b) bis II.2.d), während die höchste Einzelstrafe in diesem Tatkomplex (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe für die Tat II.2.a),\nUA S. 66) als Einzelstrafe für den Tatkomplex II.2.a) bis II.2.d) bestehen\nbleiben kann. Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun\nMonaten für die Tat II.2.e) (UA S. 64) sowie des ohnehin straffen Zusammenzugs zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten\n(UA S. 67) wird der Senat ausschließen können, dass das Landgericht\naus den beiden verbleibenden Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, zumal der Gesamtumfang der Beihilfehandlungen bei der Bewertung der Schuld des Angeklagten unabhängig von der\nkonkurrenzrechtlichen Einordnung der Einzeltaten sein Gewicht behält\n[...].\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an, ändert den Schuldspruch entsprechend\nund setzt gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog eine Einzelfreiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten fest.\n\n4 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigungen\nhat keinen sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit das Landgericht Anklage und Eröffnungsbeschluss\nin Bezug auf den Angeklagten S. mit Blick auf weitere ihm zur Last gelegte\n23 Betäubungsmittelkäufe nicht erschöpft hat, sind diese Taten nicht Gegenstand des schriftlichen Urteils und deshalb beim Landgericht anhängig geblieben. Sie unterliegen mithin nicht der Prüfung des Senats, der in dieser Konstellation einen - vom Generalbundesanwalt beantragten - Teilfreispruch nicht\n\nnachholen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - 3 StR 42/17, juris\nRn. 6; vom 11. November 1993 - 4 StR 629/93, BGHR StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4).\n\n5 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision des Angeklagten\nC. ist es nicht unbillig, diesen mit den Kosten seines Rechtsmittels zu\nbelasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Ri'inBGH Dr. Spaniol be- Wimmer\nfindet sich im Urlaub und\nist deshalb gehindert zu\nunterschreiben.\n\nSchäfer\n\nHoch Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-15/3-str-439-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-15/3-str-439-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:34.167178+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-15/3-str-439-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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