{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:151019B3STR345.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-10-15","aktenzeichen":"3 StR 345/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 345/19\n\nvom\n15. Oktober 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung\n\nECLI:DE:BGH:2019:151019B3STR345.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2, 3 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in\nMoers vom 17. April 2019 im Ausspruch über die Einziehung\nder Täterbekleidung - Käppi, Kapuzensweatshirt Nike, Nike\nSportschuhe - aufgehoben; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\nund sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nsowie die Einziehung des Wertersatzes des durch die Taten Erlangten angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Einziehungsentscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern zum\nNachteil des Angeklagten. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:\n\n\"Indes kann die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben, soweit\ndas Landgericht die vom Angeklagten zumindest bei einem Teil der Taten (UA S. 10) getragene Oberbekleidung (UA S. 8) als Tatmittel eingezogen hat (UA S. 19). Nach Maßgabe des § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zur Begehung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden\nsind oder dazu bestimmt waren, als Tatmittel der Einziehung unterliegen.\nTatmittel in diesem Sinne sind nicht nur solche Gegenstände, die bei Begehung der eigentlichen Tat Verwendung gefunden haben oder finden\nsollten, sondern auch jene, die die Tat vom Stadium der Vorbereitung bis\nzur Beendigung überhaupt ermöglicht oder zu ihrer Durchführung gedient\nhaben oder hierzu erforderlich waren. Jedoch genügt die Benutzung\neines Gegenstandes nur bei Gelegenheit der Tat nicht. Erforderlich ist\ndarüber hinaus, dass sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert oder nach der Planung des Täters fördern soll\n(Senat, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 3 StR 165/02 -, juris Rdn. 3; BGH,\nBeschluss vom 3. Juli 2018 - 1 StR 264/18 -, juris Rdn. 4).\n\nDie Urteilsfeststellungen legen jedoch nicht dar, dass den bei Begehung\nder Taten getragenen Kleidungsstücken und Schuhen nach der Vorstellung des Angeklagten irgendeine deliktsbezogene Bedeutung zukommen sollte. Insbesondere ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen,\ndass einzelne dieser Stücke oder die Oberbekleidung in ihrer Gesamtheit\nnach dem Tatplan des Angeklagten beispielsweise dazu bestimmt waren, seine Identifizierung zu verhindern oder die Flucht vom Tatort zu\nbegünstigen. Da es sich um Alltagsgegenstände handelt, versteht sich\neine derartige Zweckbestimmung allein aufgrund der Eigenschaften der\nEinziehungsgegenstände als Kopfbedeckung (Käppi), mögliche Kopfbedeckung (Kapuzensweatshirt) und Sportschuh auch nicht etwa von\nselbst. Einer Zurückverweisung zur Entscheidung über die Einziehung\ndieser Gegenstände bedarf es jedoch nicht. Der Senat kann von der Einziehung insoweit gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2, 3 StPO absehen.\"\n\n3 Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an und verfährt\nentsprechend.\n\n4 2. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen,\nden Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Gericke Wimmer\n\nHoch Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-15/3-str-345-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-15/3-str-345-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:34.098094+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-15/3-str-345-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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