{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2019-08-15_2_StR_216_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:150819B2STR216.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-08-15","aktenzeichen":"2 StR 216/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 216/19\n\nvom\n15. August 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2019:150819B2STR216.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 1.a) aa), 1.b) und 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 15. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1\nanalog, § 354 Abs. 1b, § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2019\n\na) bezüglich des Angeklagten L. B.\n\naa) im Schuld- und Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass er unter Wegfall der verhängten Einzelstrafen\nwegen schweren Bandendiebstahls in vier tateinheitlich\nzusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt wird und\n\nbb) aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit\nder Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2018 unterblieben ist, mit der\nMaßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462\nStPO zu treffen ist;\n\nb) bezüglich des Mitangeklagten M. B.\n\nim Schuld-und Strafausspruch dahingehend abgeändert,\ndass er unter Wegfall der verhängten Einzelstrafen wegen\nDiebstahls in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen\nunter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des\nAmtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2018\n\n(Az. 913 Cs 654 Js 5383/18) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten verurteilt wird, deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nGegen den Mitangeklagten M. B. hat es wegen Diebstahls in vier\nFällen unter Einbeziehung einer weiteren Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt.\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg und ist bezüglich der\nÄnderung des Schuld- und Strafausspruchs gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten M. B. zu erstrecken; im Übrigen ist es unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch bedarf – gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des\nnicht revidierenden Mitangeklagten M. B. – der Änderung, weil\n– wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt\nhat – die Annahme der Strafkammer, in den Fällen II. 4. bis 7. der Urteilsgründe\n\nlägen jeweils rechtlich selbständige Taten vor, sachlich-rechtlicher Prüfung nicht\nstandhält.\n\n3 2. Die Änderung der Schuldsprüche zieht den Wegfall der jeweils verhängten Einzelstrafen nach sich. Der Senat lässt jedoch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die verhängten Gesamtstrafen als Einzelstrafen bestehen. Da die Strafkammer ausdrücklich ausgeführt hat, sie habe die\nGesamtstrafe so gebildet, „als wären die vier Taten als eine einzige Tat (…) zu\nwerten gewesen“, kann der Senat ausschließen, dass sie bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses jeweils auf eine niedrigere Strafe erkannt\nhätte. Im Übrigen lässt die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung den\nSchuldumfang unberührt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018\n– 4 StR 116/18, juris Rn. 4; Beschluss vom 24. Juli 2018 – 3 StR 82/18, juris\nRn. 10).\n\n4 3. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs,\nsoweit die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.\n\n5 a) Das Landgericht hat die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe\nunter Einbeziehung der im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt\nam Main vom 3. Juli 2018 verhängten und nicht erledigten Geldstrafe von\n25 Tagessätzen zu je 20 Euro zu Unrecht unterlassen. Da der dort abgeurteilte\nVerstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz am 21. Dezember 2017 – und\ndamit vor dem verfahrensgegenständlichen Diebstahl – begangen worden war,\nlagen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß\n§ 55 StGB vor.\n\n6 b) Der Senat macht von der im Revisionsverfahren – auch im Falle einer\nunterlassenen Gesamtstrafenbildung – eröffneten Möglichkeit des § 354\nAbs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die nachträgliche zu\nbildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.\n\n7 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Sie musste\nnicht dem Nachverfahren vorbehalten bleiben, weil sicher feststeht, dass die\nRevision des Angeklagten nur einen geringfügigen Teilerfolg hat.\n\nRiBGH Dr. Appl ist Eschelbach Zeng\nan der Beifügung\nseiner Unterschrift\ngehindert.\nEschelbach\n\nGrube Schmidt","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-15/2-str-216-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-15/2-str-216-19","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:53:24.746503+00:00"}}