{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:150519B4STR7.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-05-15","aktenzeichen":"4 StR 7/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 7/19\n\nvom\n15. Mai 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:150519B4STR7.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2019 gemäß\n§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2018 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den\nFällen III. 3. 15 und III. 3. 17 der Urteilsgründe verurteilt\nworden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und des unerlaubten Entfernens\nvom Unfallort schuldig ist;\n\nc) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass\nder Angeklagte in Höhe von 243.600 € als Gesamtschuldner haftet.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „banden- und gewerbsmäßigen“ Diebstahls in 13 Fällen, versuchten „banden- und gewerbsmäßigen“\nDiebstahls in vier Fällen, unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und wegen versuchter Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat\nes gegen den Angeklagten die Einziehung „eines dem Wert des Erlangten entsprechenden Geldbetrages“ von 243.600 €, davon in Höhe von 43.200 € als\nGesamtschuldner, angeordnet und weitere Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge\nder Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt\nin dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Einstellung des Verfahrens sowie zu Änderungen des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\naus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III. 3. 15 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nUrkundenunterdrückung und im Fall III. 3. 17 wegen versuchter Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Urkundenunterdrückung verurteilt worden\nist. Aus den bislang getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die angebrachten Kennzeichen (Fall III. 3. 15) bzw. die anzubringenden Kennzeichen\n(Fall III. 3. 17) Urkundenqualität im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB besaßen (vgl.\nhierzu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 4 StR 593/18, NStZ-RR 2019,\n125 f. mwN). Zudem hat das Landgericht im Fall III. 3. 17, bei dem es den Strafrahmen des § 267 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung\n\ngebracht hat, nicht geprüft, ob mit Blick auf die Nichtvollendung der Tat bereits\ndie Regelwirkung des § 267 Abs. 3 StGB entfällt.\n\n3 Die Teileinstellung hat den Entfall des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und wegen versuchter\nUrkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Urkundenunterdrückung und\nder hierfür verhängten Einzelstrafen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten im\nFall III. 3. 15 und Geldstrafe von 90 Tagessätzen im Fall III. 3. 17) zur Folge.\nDie Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden 18 Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von drei Jahren\nsechs Monaten, drei Jahren drei Monaten, fünfmal drei Jahren, fünfmal zwei\nJahren, einem Jahr neun Monaten und viermal einem Jahr sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen) aus, dass die Strafkammer ohne die Einzelstrafen für\ndie eingestellten Taten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\n4 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nim verbleibenden Umfang zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat jedoch den Schuldspruch im Hinblick auf die Taten des (versuchten) schweren Bandendiebstahls\nnach § 244a StGB entsprechend der gesetzlichen Überschrift der Strafvorschrift\nberichtigt.\n\n5 3. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen\nwar dahin abzuändern, dass der Angeklagte hinsichtlich des gesamten Einziehungsbetrags von 243.600 € als Gesamtschuldner haftet, da sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass neben dem Angeklagten weitere\nMittäter Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute erlangten (vgl. BGH, Urteile vom\n13. September 2018 – 4 StR 174/18, NStZ-RR 2019, 14, 16; vom 4. Oktober\n\n2018 – 3 StR 251/18, juris Rn. 29; Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18,\njuris Rn. 10).\n\n6 4. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen,\nden Angeklagten mit den nach der Teileinstellung verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Quentin\n\nFeilcke Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-15/4-str-7-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-15/4-str-7-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:31.911876+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-05-15/4-str-7-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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