{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2019-05-15_4_StR_559_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:150519B4STR559.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-05-15","aktenzeichen":"4 StR 559/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 559/18\n\nvom\n15. Mai 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Bestimmens einer Person unter 18 Jahren, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, u.a.\nzu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2019:150519B4STR559.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des\nLandgerichts Hagen vom 19. Juni 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass\n\na) hinsichtlich der Tat vom 5. September 2017 eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und hinsichtlich der Tat\nvom 28. Oktober 2017 eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf\nJahren festgesetzt wird,\n\nb) gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in\nHöhe von 119.615 Euro angeordnet wird, davon in Höhe\nvon 57.925 Euro als Gesamtschuldner; die weiter gehende Einziehung entfällt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten G. gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass\n\na) hinsichtlich der Tat vom 28. August 2017 eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt wird,\n\nb) gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen\nin Höhe von 65.453,76 Euro angeordnet wird, davon in\nHöhe von 57.925 Euro als Gesamtschuldner; die weiter\ngehende Einziehung entfällt.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, in acht\nFällen in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren dazu, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren und acht Monaten und den Angeklagten G. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat die Einziehung\ndes Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten A. in Höhe von\n121.615 Euro und gegen den Angeklagten G. in Höhe von 68.978,76 Euro\nangeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben nur zur Einziehung des Wertes von Taterträgen in geringem Umfang Erfolg.\n\n2 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrügen\nhat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs einen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. Der Strafausspruch bedarf allerdings\ninsoweit der Ergänzung, als die Strafkammer beim Angeklagten A. für die\nTaten vom 5. September 2017 und vom 28. Oktober 2017 und beim Angeklagten G. für die Tat vom 28. August 2017 keine Einzelstrafen festgesetzt hat.\nDie unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafen war vom Senat nachzuholen.\n\nDas Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht\nentgegen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 3 StR 162/16 mwN).\nDer Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts beim Angeklagten A. für die Tat vom 5. September 2017 die dem Strafrahmen des\n§ 29a Abs. 1 BtMG und für die Tat vom 28. Oktober 2017 die dem Strafrahmen\ndes § 30a Abs. 1 BtMG jeweils entnommene Mindeststrafe festgesetzt. Das\nVorliegen eines minder schweren Falles hat das Landgericht beim Angeklagten\nA. in den vergleichbaren Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beziehungsweise des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils rechtsfehlerfrei verneint. Beim Angeklagten G. hat\nder Senat für die Tat vom 28. August 2017 entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die Mindeststrafe aus dem Strafrahmen des § 29a Abs. 2\nBtMG festgesetzt. Das Landgericht hat beim Angeklagten G. in den vergleichbaren Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge – Taten vom 5., 13., 19. und 22. September sowie vom\n6. und 15. Oktober 2017 – das Vorliegen minder schwerer Fälle bejaht.\n\n3 2. Die Strafkammer hat, wie sie selbst in den Urteilsgründen dargelegt\nhat, bei der Einziehung des Wertes des aus den Straftaten Erlangten beim Angeklagten A. irrtümlich 2.000 Euro und beim Angeklagten G. irrtümlich\n3.525 Euro zu viel angeordnet. Der Senat hat die Einziehungsbeträge entsprechend herabgesetzt.\n\n4 Darüber hinaus hat er die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten in Höhe von 57.925 Euro angeordnet. Der Angeklagte A. nahm durch\ndie Marihuanaverkäufe insgesamt 121.200 Euro ein, wovon er 57.925 Euro an\n\nden Angeklagten G. als dessen Anteil weitergab. Danach hatten beide Mittäter die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die schließlich an den Angeklagten G. weitergegebenen Beträge; beide haften insoweit als Gesamtschuldner, was im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss\nvom 21. November 2018 – 2 StR 474/18 mwN).\n\nQuentin Roggenbuck Bender\n\nFeilcke Paul","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-15/4-str-559-18","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-15/4-str-559-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:31.870444+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-05-15/4-str-559-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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