{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:150119B4STR513.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-01-15","aktenzeichen":"4 StR 513/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 513/18\n\nvom\n15. Januar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:150119B4STR513.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2019 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Juli 2018 dahin geändert, dass\n\na) der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren in vier Fällen, der Beihilfe\nzum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung in fünf Fällen sowie der Beihilfe zum versuchten\nBetrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung\nschuldig ist;\n\nb) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n2.600 Euro angeordnet ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen\n(§§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG).\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Betruges in Tateinheit mit\nMissbrauch von Ausweispapieren in vier Fällen, sowie der Beihilfe zum Betrug\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen sowie der Beihilfe zum ver-\n\nsuchten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ zu der „Einheitsjugendstrafe“ von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt; ferner hat es „die Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von\n2.600 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich einen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Beschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2018, mit dem\neine Abtrennung „der in der Anklage vom 28.3.2018 – 71 Js – angeklagten Fälle 13 und 14 betr. den PKW BMW 318D zur anderweitigen Verhandlung\nund Entscheidung“ sowie deren Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO angeordnet worden ist, begründet für das Revisionsverfahren kein Verfahrenshindernis\nund steht deshalb einer Aburteilung auch des Falles II.10. der Urteilsgründe\nnicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 – 4 StR 69/14, NJW\n2015, 181; Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 4 StR 339/13, StraFo 2013, 510).\n\n3 Aufgrund einer missverständlichen Formulierung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. November 2018 hat das Landgericht mit\nBeschluss vom 11. Dezember 2018 und damit während der Anhängigkeit des\nRevisionsverfahrens beim Senat die Fälle 13 und 14 der Anklageschrift vom\n28. März 2018 gemäß § 154 Abs. 2 StPO „mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft“ eingestellt. Den in der Anklage unter Nr. 14 angeklagten Fall hat das\nLandgericht jedoch im angefochtenen Urteil unter Ziffer II.10. der Urteilsgründe\nabgeurteilt. Insoweit geht die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ins Leere;\ndenn der Fall II.10. der Urteilsgründe war zur Zeit der Beschlussfassung durch\ndas Landgericht nicht bei diesem, sondern seit der Vorlage der Akten gemäß\n§ 347 Abs. 2 StPO am 22. November 2018 beim Senat anhängig (vgl. zur Zu-\n\nständigkeit weiter BGH, Beschluss vom 11. November 1993 – 4 StR 629/93;\ns. auch zur Unwirksamkeit von Verbindungsbeschlüssen, die gegen § 4 Abs. 2\nSatz 2 StPO verstoßen, zuletzt BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 – 2 ARs\n311/18, NStZ-RR 2019, 23 mwN).\n\n4 2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts in\nden Fällen II.5. bis 10. der Urteilsgründe sowie deren rechtliche Würdigung machen nicht deutlich, ob das Landgericht hinsichtlich der mitabgeurteilten Urkundenfälschung von einer Mittäterschaft des Angeklagten (§ 25 Abs. 2 StGB) oder\nvon einer Beihilfe (§ 27 StGB) ausgegangen ist. Die Feststellungen tragen jedenfalls auch insoweit die Annahme einer Beihilfestrafbarkeit des Angeklagten.\nDer Senat hat den Schuldspruch in diesen Fällen entsprechend geändert. Er\nkann ein Beruhen des Strafausspruchs ausschließen, weil die Jugendkammer\nsich bei der Bemessung der Jugendstrafe maßgeblich an dem Erziehungsgedanken orientiert und eine etwaige täterschaftliche Verwirklichung des § 267\nStGB bei der Strafzumessung nicht aufgegriffen hat.\n\n5 3. Der Umstand, dass das Landgericht den Angeklagten bei der Begründung schädlicher Neigungen „als wichtiges Rädchen einer kriminellen Vereinigung“ (UA 15) bezeichnet hat, andererseits aber eine Bandenabrede bei keiner\nder Taten festzustellen vermochte (UA 11), beschwert den Angeklagten nicht.\n\n6 4. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht den anzuwendenden Strafrahmen richtig bestimmt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1,\n§ 105 Abs. 3 Satz 1 JGG).\n\n7 5. Der Senat hat den Maßnahmenausspruch an die gesetzliche Überschrift in § 73c StGB nF angepasst.\n\nSost-Scheible Cierniak Bender\n\nFeilcke Paul","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-15/4-str-513-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-15/4-str-513-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:30.103989+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-15/4-str-513-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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