{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:141119U3STR242.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-11-14","aktenzeichen":"3 StR 242/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 242/19\n\nvom\n\n14. November 2019\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:141119U3STR242.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November\n2019, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Tiemann,\nDr. Berg,\nHoch\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung -\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Düsseldorf vom 14. März 2019 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die\nStaatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen\nwendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer ausweislich der Revisionsbegründung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Rüge\nder Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Dem Rechtsmittel, das\nvom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist der Erfolg zu versagen.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen übernahm die Angeklagte von einem Dritten\neinen für diesen Zweck besonders präparierten Koffer, der 900 g Kokain mit\neinem Wirkstoffgehalt von 675 g Cocainhydrochlorid enthielt. In dem Wissen,\ndass sie Kokain transportierte und damit den Rauschgifthandel von Hinterleuten\nin Deutschland und Australien unterstützte, verbrachte sie den Koffer nach\nAustralien, wo sie ihn einem nicht identifizierten Kontaktmann übergab. Für ihre\nKuriertätigkeit erhielt die Angeklagte 1.500 €. Außerdem wurden ihre Reisekosten ersetzt.\n\n3 Bei der Strafzumessung ist das Landgericht vom Strafrahmen des § 29a\nAbs. 1 BtMG ausgegangen. Einen minder schweren Fall im Sinne des § 29a\nAbs. 2 BtMG hat es nach einer Gesamtabwägung abgelehnt. Dabei hat es zugunsten der Angeklagten gewertet, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, ein\numfassendes Geständnis abgelegt hat, sich um die Aufklärung der Tat über\nihren eigenen Tatbeitrag hinaus bemüht hat, zum Tatzeitpunkt noch sehr jung\nwar, im Vergleich zu den Gewinnmargen der Hinterleute einen geringen Vorteil\nerlangte und die Tat zum Urteilszeitpunkt bereits zwei Jahre zurücklag. Zu ihren\nLasten hat es berücksichtigt, dass die Angeklagte eine Betäubungsmittelmenge\nin Besitz hatte, die die Grenze zur nicht geringen Menge um das 134fache\nüberstieg und die Tat die harte, besonders gefährliche Droge Kokain betraf.\nAuch habe sie zwei Straftatbestände verwirklicht. Es habe sich zudem um eine\nbesonders professionell betriebene Schmuggeloperation gehandelt. Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungskriterien hat die Strafkammer\ndann eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt. Diese hat sie im Hinblick\nauf die günstige Prognose und besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2\nStGB zur Bewährung ausgesetzt.\n\nII.\n\n4 Die Strafzumessung durch das Landgericht hält sachlich-rechtlicher\nÜberprüfung stand.\n\n5 1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts, dessen\nAufgabe es ist, auf Grund der Hauptverhandlung die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich\nanerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer\nBestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr\ninnerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr.; vgl.\nBGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN).\n\n6 2. Nach diesen Maßstäben ist aus den in der Zuleitungsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen ein revisionsrechtlich bedeutsamer\nFehler der Strafbemessung nicht ersichtlich. Ergänzend ist zu bemerken, dass\nder Staatsanwaltschaft dahin zuzustimmen ist, dass bei Betäubungsmitteldelikten Art und Menge des Rauschgifts regelmäßig den Unrechtsgehalt der Tat\nwesentlich prägen und deshalb als bestimmende Gründe in die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts einzustellen sind. Gleichwohl verlieren die\nallgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nach den §§ 46 ff. StGB im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität nicht ihre Bedeutung. Danach ist auch\nbei Rauschgiftgeschäften die Strafe nach dem Maß der individuellen Schuld\n\nzuzumessen. Eine reine \"Mengenrechtsprechung\" wäre mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren (BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - 3 StR 28/11,\nNStZ-RR 2011, 284 f.).\n\nSchäfer Spaniol Tiemann\n\nBerg Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-14/3-str-242-19","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-14/3-str-242-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:34.881119+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-14/3-str-242-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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