{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:141119B5STR525.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-11-14","aktenzeichen":"5 StR 525/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 525/19\n\nvom\n14. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1. und 2.: erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nzu 3.: räuberischer Erpressung\n\nECLI:DE:BGH:2019:141119B5STR525.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. November 2019 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten W. R. und\nC. H. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom\n26. April 2019, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch hinsichtlich der Tat II.2, hinsichtlich des Angeklagten C.\nH. zudem im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten G. gegen das vorbenannte\nUrteil wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten W. R. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in\nTateinheit mit erpresserischem Menschenraub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten C. H. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung\nin Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon neun Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten G. wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revisionen der Angeklagten W. R. und C. H. erzielen den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, während die Revision des Angeklagten G. insgesamt im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist (vgl.\njeweils die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).\n\n2 1. Die Revision des Angeklagten W. R. führt mit der Sachrüge\nzur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht die Voraussetzungen\ndes Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 46b StGB nicht geprüft\nhat, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass bestand.\n\n3 Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer ausgeführt, dieser Angeklagte habe hinsichtlich der Tat II.2, an der alle Angeklagten beteiligt gewesen\nseien, im Ermittlungsverfahren ein frühes Geständnis abgelegt, aufgrund dessen unter anderem der Angeklagte G. schnell habe ermittelt werden können.\nAuch im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Strafkammer maßgeblich auf\nAngaben des Angeklagten W. R. abgestellt, die er gleichlautend bereits im Ermittlungsverfahren gemacht hat.\n\n4 Damit liegt ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel vor, weil nach den\nUrteilsgründen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB naheliegenderweise erfüllt sein können, ohne dass die Strafkammer diese Norm geprüft und gegebenenfalls erwogen hat, ob sie von der in ihrem pflichtgemäßen\nErmessen liegende Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung Gebrauch\nmacht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. November 2017 – 3 StR 460/17\nmwN).\n\n5 2. Die Revision des Angeklagten C. H. hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Landgericht habe bei ihm zu Unrecht eine Aufklärung der\nVoraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB unterlassen.\n\n6 In zulässiger Weise (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom\n9. Januar 2018 – 3 StR 605/17, NStZ-RR 2018, 116) trägt die Revision vor,\ndass dieser Angeklagte ausweislich nicht in die Hauptverhandlung eingeführter\nVernehmungsprotokolle frühzeitig im Ermittlungsverfahren Angaben gemacht\nhabe, die zur Identifizierung und Überführung des Mitangeklagten G. geführt\nhätten. Die Aufklärungsrüge ist begründet, denn das Landgericht hätte sich\nausweislich des vorgetragenen Akteninhalts zu der vermissten Beweiserhebung\ngedrängt sehen müssen.\n\n7 Der Rechtsfehler betrifft nur die Tat II.2 und die dafür verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtfreiheitsstrafe. Die Tat II.1 vom November 2013, die\nnach Inkrafttreten der entsprechenden Ergänzung von § 46b Abs. 1 StGB zum\n1. August 2013 begangen wurde, steht mit der Tat II.2 in keinem Zusammenhang.\n\n8 3. Der Senat kann ungeachtet des brutalen Tatbildes und der schwerwiegenden Folgen für die überfallene Familie nicht ausschließen, dass sich die\n\naufgezeigten Rechtsfehler auf die Strafzumessung im Fall II.2 ausgewirkt haben.\n\n9 4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese vom jeweiligen Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können\num solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nBerger Mosbacher\n\nVorinstanz:\nPotsdam, LG, 26.04.2019 - 4136 Js 30835/17 22 KLs 30/17 212 Js 9612/16","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-14/5-str-525-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-14/5-str-525-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:34.256491+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-14/5-str-525-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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