{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:140819U5STR5.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-08-14","aktenzeichen":"5 StR 5/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 5/19\n\nvom\n14. August 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:140819U5STR5.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 2019, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Schneider,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. König,\nDr. Berger,\nProf. Dr. Mosbacher\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt Z.\n\nals Verteidiger des Angeklagten S. ,\n\nRechtsanwältin G.\n\nals Verteidigerin des Angeklagten N. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Dresden vom 2. Juli 2018 aufgehoben\n\na) in den Schuldsprüchen betreffend Fall 3 (Ziffer II.4 der Urteilsgründe) mit den Feststellungen hinsichtlich der Zuordnung des Baseballschlägers zum Angeklagten S. ,\n\nb) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen sowie\n\nc) betreffend den Angeklagten N. im Ausspruch über\ndie Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor dem Maßregelvollzug.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat verurteilt:\n\n2 den Angeklagten S. wegen „besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung in zwei tateinheitlichen\nFällen in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung“\n(Fall 2) sowie wegen Diebstahls (Fall 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren und sieben Monaten,\n\n3 den Angeklagten N. wegen „besonders schweren Raubes in zwei\ntateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung“ (Fall 2), wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Bedrohung (Fall 1) sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung (Fall 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Darüber hinaus\nhat es die Unterbringung des Angeklagten N. in einer Entziehungsanstalt\nsowie den Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten der verhängten\nGesamtfreiheitsstrafe angeordnet.\n\n4\n\nHiergegen richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind hinsichtlich\nder Schuldsprüche auf Fall 3 (Ziffer II.4 der Urteilsgründe) beschränkt und werden insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten; erstrebt werden Verurteilungen wegen Diebstahls mit Waffen. Während die Revisionen der Angeklagten\nerfolglos bleiben, erzielen die Revisionen der Staatsanwaltschaft den aus dem\nUrteilstenor ersichtlichen Erfolg.\n\n5 1. Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten N. in einer Entziehungsanstalt nimmt der Senat\nnoch hin.\n\n6 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind wirksam auf die\nSchuldsprüche betreffend Fall 3 (Ziffer II.4 der Urteilsgründe), die insoweit verhängten Einzelstrafen sowie die Aussprüche über die Gesamtstrafen beschränkt und in diesem Umfang begründet. Soweit sich das Rechtsmittel betreffend den Angeklagten N. nicht gegen den Ausspruch über die Dauer des\nVorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor dem Maßregelvollzug\nrichtet, ist eine entsprechende Beschränkung unwirksam, da die Dauer von der\nHöhe der verhängten (Gesamt-)Freiheitsstrafe abhängig ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2\nund 3 StGB).\n\n7 a) Die Schuldsprüche im Fall 3 nur wegen Diebstahls (Angeklagter S. )\nbzw. Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung (Angeklagter\nN. ) halten sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n8 aa) Hierzu hat das Landgericht festgestellt:\n\n9 In einem Supermarkt entwendeten die Angeklagten in bewusstem und\ngewolltem Zusammenwirken zwei Paletten mit Getränkedosen, indem der Angeklagte N. die nahe der Eingangstür gestapelten Paletten an sich\nnahm, der vor der Tür wartende Angeklagte S. den Öffnungsmechanismus\nder Tür aktivierte und so dem Angeklagten N. ein Entkommen ermöglichte. Die mit ihrer Beute zu Fuß flüchtenden Angeklagten wurden von einer Mitarbeiterin der Filiale verfolgt. Den Angeklagten gelang es, einen kleinen Teil der\nGetränkedosen in einen Plastikbeutel umzupacken. Dabei wurden sie von der\nZeugin gestört. Sie rannten davon, wobei N. den mit den Dosen gefüllten\nPlastikbeutel trug. Als er strauchelte, ließ er den Plastikbeutel fallen. Die Zeugin\nhatte sich ihm unterdessen bis auf zwei Meter genähert. Der Angeklagte\nN. ergriff eine Getränkedose und warf sie „nicht sonderlich kräftig“ in\nRichtung der Zeugin, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, sie zu treffen\nund zu verletzen. Der Zeugin gelang es, dem Wurf auszuweichen. Die gefüllte\nGetränkedose flog „in Beinhöhe“ in etwa einem halben Meter Abstand an ihr\nvorbei. Nach der wenig später erfolgten Festnahme der Angeklagten wurde auf\nderen Fluchtweg ein Baseballschläger aufgefunden.\n\n10 bb) Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei eine räuberische Beutesicherungsabsicht verneint. Zu Unrecht gelangt es im Rahmen der rechtlichen\nWürdigung aber zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB nicht vorliegen. Es\ngeht dabei davon aus, dass der Baseballschläger dem Angeklagten S. zuzuordnen ist und er ihn auch – wahrscheinlich im Rucksack des Angeklagten\nN. , den er während der Tatausführung trug, – bei sich hatte (UA S. 73).\nEs lasse sich jedoch im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei nachweisen, dass der Angeklagte S. überhaupt eine Gelegenheit gehabt habe,\nden Baseballschläger einzusetzen.\n\n11 Für das Beisichführen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB\nist indes nicht maßgeblich, ob der Täter in der konkreten Tatsituation eine Gelegenheit zum Einsatz des gefährlichen Werkzeugs hat oder sich dies nach seinem Tatplan vorstellt. Erforderlich und genügend ist vielmehr, dass er das gefährliche Werkzeug zu irgendeinem Zeitpunkt des Tatherganges derart bei sich\nhat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom\n13. Oktober 1959 – 5 StR 377/59, BGHSt 13, 259, 260). In subjektiver Hinsicht\nist notwendig, dass der Täter den Gegenstand bewusst gebrauchsbereit bei\nsich führt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2002 – 5 StR 117/02, NStZ-RR 2003, 12). Dass beides der Fall war, liegt nach den Feststellungen nahe.\n\n12 cc) Allerdings ist die Beweiswürdigung des Landgerichts, auf deren\nGrundlage es die Zuordnung des Baseballschlägers zum Angeklagten S. vornimmt, rechtsfehlerhaft. Es stützt sich maßgeblich auf DNA-Spuren des Angeklagten an dem Schläger, ohne den Darlegungsanforderungen zum DNA-Gutachten durch eine biostatistische Wahrscheinlichkeitsaussage zu genügen\n(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63,\n187, 189 mwN).\n\n13 b) Die Aufhebung der Schuldsprüche im Fall 3 bedingt den Wegfall der\ninsoweit verhängten Einzelstrafen sowie die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafen und betreffend den Angeklagten N. des Ausspruchs über die\nDauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor dem Maßregelvollzug. Die – mit Ausnahme derjenigen zur Zuordnung des Baseballschlägers – rechtsfehlerfreien Feststellungen können bestehen bleiben und dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.\n\nSander Schneider König\n\nBerger Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-14/5-str-5-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-14/5-str-5-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:32.765656+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-14/5-str-5-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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