{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:140519BANWZ.BRFG.4.19.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2019-05-14","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 4/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 4/19\nvom\n\n14. Mai 2019\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Zahlung des Kammerbeitrags 2017\n\nECLI:DE:BGH:2019:140519BANWZ.BRFG.4.19.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin\ndes Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann und den Richter\nDr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer\n\nam 14. Mai 2019\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nam 9. November 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.297 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger ist als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1993 Mitglied der\nBeklagten.\n\n2 1. Mit einer im Jahr 2015 erhobenen Klage hatte der Kläger von der Beklagten zum einen die Beantwortung mehrerer Fragen im Wege der Beratung\nund Belehrung nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO und zum anderen die Aufhebung\nvon Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Kammerbeiträge für die\nJahre 2014 und 2015 begehrt. Hintergrund dieser Klage war eine Verfügung der\n\nsächsischen Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Mai 2002, mit der diese aus\nAnlass mehrerer Strafanzeigen des Klägers gegen Amtsträger angeordnet hatte, dass weitere Strafanzeigen zwar auf ihre Berechtigung geprüft, aber - sollten\nsie weiterhin offensichtlich unbegründet sein - nicht mehr beantwortet würden\n(vgl. hierzu auch VerfGH Sachsen, Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 22-IV-12,\njuris Rn. 2 ff.). Der Kläger hielt - und hält nach wie vor - diese \"Bescheidlosstellung\" für rechtswidrig und sieht sich hierdurch an der Ausübung seines Berufs\nals Rechtsanwalt gehindert, insbesondere da er auf strafrechtliche Mandate\nspezialisiert und angewiesen sei.\n\n3 Der Kläger richtete deshalb sieben Fragen an die Beklagte, mit denen er\nvon dieser insbesondere eine rechtliche Beurteilung hinsichtlich der vorbezeichneten Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft sowie eine Mitteilung erbat, gegen wie viele weitere Rechtsanwälte in Sachsen eine solche \"Bescheidlosstellung\" ergangen sei. Wegen der Einzelheiten dieser Fragen wird auf Seite\n3 des in dem vorliegenden Verfahren ergangenen Urteils des Anwaltsgerichtshofs (AGH 14/17 (I)) Bezug genommen.\n\n4 Die Beklagte sah von einer Beantwortung der Fragen des Klägers ab, da\nsich aus § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO eine generelle Pflicht des Vorstands der\nRechtsanwaltskammer zur Beantwortung jeglicher mit der Berufspflicht zusammenhängenden Fragen nicht ergebe. Der Kläger meint, er unterliege durch die\nseitens der Beklagten unterbliebene Beratung und Belehrung \"faktisch einem\nBerufsverbot\", welches für ihn zu einer wirtschaftlichen Notlage führe.\n\n5 Die von ihm deshalb erhobene Klage, mit der er die Verpflichtung der\nBeklagten zur Beratung und Belehrung hinsichtlich der vorstehend genannten\nFragen sowie die Aufhebung der Zwangsvollstreckung bezüglich der Kamm-\n\nerbeiträge der Jahre 2014 und 2015 begehrt hatte, ist von dem Anwaltsgerichtshof durch Urteil vom 2. September 2016 (AGH 11/15 (I)) abgewiesen worden. Den hiergegen im Verfahren AnwZ (Brfg) 59/16 gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger zurückgenommen.\n\n6 2. Mit Schreiben vom 26. März 2016 und 7. April 2016 hatte der Kläger\nbei der Beklagten beantragt, ihn von der Verpflichtung zur Zahlung der Kammerbeiträge zu befreien. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheiden vom 6. Juli 2016 ab. Mit der hiergegen erhobenen Klage erstrebte der\nKläger die Verpflichtung der Beklagten, ihn - unter Aufhebung der vorgenannten\nBescheide - von der Verpflichtung zur Zahlung des Kammerbeitrags für die Jahre 2015 und 2016 zu befreien und ihn in Fragen der Berufspflichten zu beraten\nund zu belehren. Darüber hinaus beantragte er, den Generalstaatsanwalt des\nLandes Sachsen sowie den Präsidenten der Beklagten als sachkundige Zeugen\nzu den Auswirkungen der \"Bescheidlosstellung\" zu hören sowie die Akten mehrerer Verfahren zum Beweis der Tatsache beizuziehen, dass sein Vortrag zu\nder \"Bescheidlosstellung\" zutreffe und letztere ihn an der freien, unabhängigen\nund eigenverantwortlichen Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt hindere.\nAußerdem beantragte der Kläger, der Beklagten eine Frist zu setzen, innerhalb\nderer sie auf seinen Vortrag, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der\ngenannten \"Bescheidlosstellung\", antworten solle. Der Anwaltsgerichtshof wies\ndie Klage mit dem Kläger am 28. Juli 2017 an Verkündungs statt zugestelltem\nUrteil ab (AGH 7/16 (I)). Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung\ngegen dieses Urteil lehnte der Senat mit Beschluss vom 31. Dezember 2018 ab\n(AnwZ (Brfg) 53/17, juris).\n\n7 3. Mit Schreiben vom 24. März 2017 hat der Kläger bei der Beklagten\nbeantragt, ihn von der Verpflichtung zur Zahlung des Kammerbeitrags für das\nJahr 2017 zu befreien. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 ab. Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der\nKläger die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, ihn - unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides - von der Verpflichtung zur Zahlung des Kammerbeitrags für das Jahr 2017 zu befreien. Darüber hinaus hat er die Anträge aus dem\nVerfahren AnwZ (Brfg) 53/17 wiederholt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage\nabgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil\ndes Anwaltsgerichtshofs.\n\nII.\n\n8 Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4\nVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Die\nvon dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 112e\nSatz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n9 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils\n(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine\nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt\nwird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg)\n11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3 und vom 31. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 53/17,\njuris Rn. 10 mwN). Daran fehlt es hier.\n\n10 Der Anwaltsgerichtshof hat die Verpflichtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1\nBRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) des Klägers mit Recht abgewiesen. Die Klage\nist unbegründet.\n\n11 a) Die Ablehnung des von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 1 (Halbsatz 1) erstrebten Verwaltungsakts - seine Freistellung gemäß § 5 Abs. 1 BeitragsO von der Pflicht zur Entrichtung des Kammerbeitrags nach § 2 BeitragsO\nfür das Jahr 2017 - ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen\nRechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger\nsteht ein Anspruch auf Erlass des von ihm begehrten Verwaltungsakts nicht zu,\nda die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung des Kammerbeitrags nach § 5 Abs. 1 BeitragsO, namentlich das nach dieser Vorschrift erforderliche Vorliegen eines besonderen Härtefalles, weder von dem Kläger dargetan noch sonst zu erkennen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird\nauf die Ausführungen des Senats in dem die Kammerbeiträge des Klägers für\ndie Jahre 2015 und 2016 betreffenden Beschluss vom 31. Dezember 2018 Bezug genommen (aaO Rn. 12 ff.). Sie treffen entsprechend auch für die Befreiung des Klägers von der Entrichtung des Kammerbeitrags für das Jahr 2017\nund die diesbezüglichen Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs in dem angefochtenen Urteil (Seite 5 f. der Gründe) zu.\n\n12 Auch vorliegend hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht weder in dem Umstand, dass der Kläger in den oben genannten Angelegenheiten von den sächsischen Staatsanwaltschaften nicht mehr beschieden wird, noch in der seitens\nder Beklagten nicht erfolgten Beantwortung der hierauf bezogenen Anfrage des\nKlägers einen Gesichtspunkt gesehen, der die Annahme eines besonderen\nHärtefalles nach § 5 Abs. 1 BeitragsO rechtfertigen könnte.\n\n13 b) Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof es abgelehnt, die Beklagte zu\nverpflichten, den Kläger in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren (Klageantrag zu 1, Halbsatz 2). Er hat zutreffend erkannt, dass über diesen\nKlageantrag bereits in dem Urteil des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 2.\nSeptember 2016 (AGH 11/15 (I)) rechtskräftig entschieden worden ist.\n\n14 c) Der Anwaltsgerichtshof hat auch mit Recht den Klageanträgen zu 2 bis\n5 (Beweisanträge, Antrag auf Setzung einer Erwiderungsfrist) nicht entsprochen. Die von dem Kläger beantragten Beweise mussten nicht erhoben werden,\nda der Umstand, dass er in den oben genannten Angelegenheiten von den\nsächsischen Staatsanwaltschaften nicht mehr beschieden wird, außer Streit\nsteht und es auf den von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführten\nGesichtspunkt der rechtlichen Beurteilung dieser Maßnahme für die hier in Rede stehende Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung des Kammerbeitrags hat, nicht ankommt. Der Beklagten war aus den\nzutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils seitens des Anwaltsgerichtshofs auch keine Erwiderungsfrist zu setzen.\n\n15 2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124\nAbs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n16 a) Soweit der Kläger beanstandet, dass seinen mit den Klageanträgen zu\n2 bis 4 vorgebrachten Beweisanträgen nicht entsprochen worden ist, greift diese Rüge aus den vorstehend (unter II 1 c) genannten Gründen nicht durch.\n\n17 b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger, der Anwaltsgerichtshof habe\nhinsichtlich der im Rahmen des § 5 Abs. 1 BeitragsO erforderlichen Prüfung der\n\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers die Aufklärungspflicht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1, 3 VwGO verletzt. Der\nKläger beanstandet, wenn der Anwaltsgerichtshof die Fragen gestellt hätte, die\ner zur Klärung des Sachverhalts für nötig gehalten habe, und ihm, dem Kläger,\ndie Möglichkeit gegeben hätte, sich zu erklären, dann hätte das Ergebnis für ihn\nzu einer günstigeren Entscheidung führen müssen.\n\n18 aa) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen\nden Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich\nwelcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für\ngeeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung\nder unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden\nwären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren\nvor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf\ndie Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt\nwird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Dezember 2018 aaO Rn. 22 und vom\n17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 16; jeweils mwN).\n\n19 bb) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers\nersichtlich nicht. Im Übrigen war es für ihn bei objektiver Betrachtung ohne weiteres erkennbar, dass für die im Rahmen des § 5 Abs. 1 BeitragsO vorzunehmende Beurteilung des Vorliegens eines besonderen Härtefalls seinen - von\nihm insoweit umfassend darzulegenden - persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen entscheidende Bedeutung zukommt.\n\n20 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e\nSatz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben,\nwenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und\nklärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von\nFällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an\neiner einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur\nSenatsbeschlüsse vom 31. Dezember 2018 aaO Rn. 25 und vom 1. August\n2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 16; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen hat der Kläger weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.\nEs geht vorliegend lediglich um einen besonders gelagerten Einzelfall. Die länglichen Ausführungen des Klägers (Seite 17 ff. der Begründung des Zulassungsantrags) zur grundsätzlichen Bedeutung liegen weitgehend neben der Sache\nund enthalten unqualifizierte Vergleiche und Herabsetzungen der Beklagten.\n\n21 4. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124\nAbs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Er setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in\ndiesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin\neinen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung\naufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (Senat, Beschluss\nvom 28. Juni 2018, AnwZ (Brfg) 5/18 - juris Rn. 18 mwN). Eine solche Abweichung hat der Kläger nicht dargelegt. Eine Entscheidung eines Anwaltsgerichtshofs, von der - so der Vortrag des Klägers - derselbe Senat dieses Anwaltsgerichtshofs, der auch die frühere Entscheidung getroffen hat abweicht,\nbegründet nicht den Zulassungsgrund der Divergenz. Zudem stünde einer Zulassung der Berufung entgegen, dass über die vom Kläger begehrte Verpflich-\n\ntung der Beklagten, den Kläger zu den von ihm gestellten sieben Fragen zu\nberaten und zu belehren, bereits in dem Urteil des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. September 2016 (AGH 11/15 (I)) rechtskräftig entschieden\nworden ist (s.o. zu 1 b).\n\nIII.\n\n22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1\nund 2 GKG.\n\nLimperg Lohmann Remmert\n\nKau Lauer\n\nVorinstanz:\nAGH Dresden, Entscheidung vom 09.11.2018 - AGH 14/17 (I) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-14/anwz-brfg-4-19","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":6},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-14/anwz-brfg-4-19","retrieved":"2026-10-24 07:51:17.368055+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-05-14/anwz-brfg-4-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2019-05-14","dockets":["AnwZ (Brfg) 4/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:140519BANWZ.BRFG.4.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:140519BANWZ.BRFG.4.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.05.2019 – AnwZ (Brfg) 4/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-14/anwz-brfg-4-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nam 9. 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