{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:140219B4STR340.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-02-14","aktenzeichen":"4 StR 340/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 340/18\n\nvom\n14. Februar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:140219B4STR340.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2019 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2018 wird\n\na) das Verfahren hinsichtlich der Fälle II. 2, 2. Tat (Brandstiftung auf dem Grundstück G. ) und II. 7 der\nUrteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte der Brandstiftung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Sachbeschädigung und wegen versuchter Brandstiftung schuldig\nist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Sachbeschädigung, wegen versuchter Brandstiftung und wegen versuchten gefähr-\n\nlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte\nmit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Verfahrenseinstellung nach\n§ 154 Abs. 2 StPO und einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen – zur Vermeidung einer andernfalls erforderlichen Aufhebung und Zurückverweisung der\nSache – ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 2, 2. Tat der Urteilsgründe wegen\neiner Brandstiftung auf dem Grundstück G. und im Fall II. 7 der\nUrteilsgründe wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist. Mit Blick auf Fall II. 2, 2. Tat der Urteilsgründe ist die\nEinstellung angezeigt, weil aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen\nzweifelhaft ist, ob es sich bei den beiden unter II. 2 der Urteilsgründe abgeurteilten Taten – Inbrandsetzungen von Altpapierpapiertonnen in zwei aneinander\nangrenzenden Gartenhütten auf benachbarten Grundstücken – wie vom Landgericht angenommen um zwei selbstständige, im Verhältnis der Tatmehrheit\ngemäß § 53 StGB stehende Taten handelte. Im Fall II. 7 der Urteilsgründe begegnet der Strafausspruch Bedenken, da sich das Landgericht insoweit nicht\nmit der aufgrund der konkreten Tatumstände erörterungsbedürftigen Frage befasst hat, ob hier ein untauglicher Versuch vorlag.\n\n3 Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs\nzur Folge.\n\n4 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nim verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner\nAntragsschrift bemerkt der Senat:\n\n5 a) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf\nEinholung eines Sachverständigengutachtens zur Dauer der Zeiträume zwischen der jeweiligen Inbrandsetzung und der Entdeckung des Brandes zu Unrecht abgelehnt, bleibt ohne Erfolg, da in dem Ablehnungsbeschluss jedenfalls\ndie eigene Sachkunde des Gerichts hinreichend dargetan ist; auf die übrigen\nAusführungen in dem Ablehnungsbeschluss kommt es daher nicht mehr an.\n\n6 b) Im Fall II. 4 b der Urteilsgründe hat der Schuldspruch wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB Bestand, da ein teilweises Zerstören eines Warenlagers noch ausreichend belegt ist (zum Begriff des Warenlagers vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 371/18, juris Rn. 15 ff.).\n\n7 3. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt vom Wegfall der Einzelfreiheitsstrafen für die Fälle II. 2, 2. Tat (vier Jahre und sechs Monate) und II. 7 (zehn\nMonate) infolge der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO unberührt.\nDer Senat schließt im Hinblick auf die sieben verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von sechs Jahren, fünf Jahren und sechs Monaten, zweimal vier Jahren\nund sechs Monaten, einem Jahr, zehn Monaten sowie acht Monaten aus, dass\n\ndas Landgericht ohne die in den beiden eingestellten Fällen verhängten Einzelstrafen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.\n\nVRi‘inBGH Sost-Scheible ist Bender Quentin\nwegen Urlaubs an der Leistung der Unterschrift gehindert.\n\nBender\n\nFeilcke Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-14/4-str-340-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-14/4-str-340-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:30.792085+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-02-14/4-str-340-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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