{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:131119B3STR561.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-11-13","aktenzeichen":"3 StR 561/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 561/18\n\nvom\n13. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Einschleusen mit Todesfolge\n\nhier: Zulassung der Medienöffentlichkeit bei der Entscheidungsverkündung\n\nECLI:DE:BGH:2019:131119B3STR561.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2019 gemäß\n§ 169 Abs. 3 Satz 1, 2 GVG beschlossen:\n\nBei der Verkündung einer Entscheidung werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum\nZweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung\nihres Inhalts mit folgender Maßgabe zugelassen:\n\n1. Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf\nStativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.\n\n2. Es wird ein Akkreditierungsverfahren, gegebenenfalls mit der\nBildung von Medienpools, angeordnet. Das Verfahren wird\ndurch die Pressestelle des Bundesgerichtshofs durchgeführt.\nEs gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.\n\n3. Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn\nder Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.\n\n4. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an\nihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen\neine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist,\ndarf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Diese\nPerson hat ein Hin- und Herlaufen zu unterlassen.\n\n5. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras\nausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zu-\n\nlässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer\nsind nicht zugelassen.\n\n6. Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras\nunverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals (insbesondere Sitzungswachtmeister, Mitarbeiter\nder Pressestelle) ist Folge zu leisten.\n\nGründe:\n\n1 1. Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung\nvon Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen\nAblaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3 Satz 2 GVG). Die Entscheidung steht danach im Ermessen\ndes Gerichts. Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17).\n\n2 Die Abwägung und Ausübung des Ermessens führt hier zu der Zulassung der Medienöffentlichkeit nach Maßgabe der in der Entscheidungsformel\ngenannten Auflagen.\n\n3 2. Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt\nund sind - vorbehaltlich einer anderweitigen sitzungspolizeilichen Anordnung -\nzulässig.\n\nSchäfer Gericke Wimmer\n\nTiemann Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-13/3-str-561-18","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-13/3-str-561-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:34.841734+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-13/3-str-561-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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