{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:131119B3STR222.19.2","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-11-13","aktenzeichen":"3 StR 222/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 222/19\n\nvom\n13. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nhier: Revision der Einziehungsbeteiligten\n, vertreten durch den Geschäftsführer D.\n\nECLI:DE:BGH:2019:131119B3STR222.19.2\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am\n13. November 2019 einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hannover vom 21. September 2018 wird verworfen.\n\n2. Auf die sofortige Beschwerde der Einziehungsbeteiligten wird\ndie Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils dahin\ngeändert, dass die Beschwerdeführerin die durch ihre Nebenbeteiligung entstandenen besonderen Kosten zu tragen\nhat.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Revision zu tragen. Die gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens\nund die der Einziehungsbeteiligten dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Einziehungsbeteiligten zu\neinem Viertel und der Staatskasse zu drei Vierteln zur Last;\ndie Gebühr für die sofortige Beschwerde wird um drei Viertel\nermäßigt.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten D. , K. und Kr. sowie\ndie nicht revidierenden Angeklagten L. , R. und J. jeweils wegen\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\n\nFreiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\nAußerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen, die den Angeklagten\nund Einziehungsbeteiligten D. sowie die Einziehungsbeteiligte betreffen. Die\nKosten des Verfahrens hat das Landgericht den \"Angeklagten und Einziehungsbeteiligten\" auferlegt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Einziehungsbeteiligten hat keinen Erfolg; die sofortige Beschwerde der Einziehungsbeteiligten gegen die Kostenentscheidung führt zu deren aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung.\n\n2 Die Revision der Einziehungsbeteiligten ist unbegründet, da die auf die\nSachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler\nzu ihrem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 Die Kostenentscheidung hält der auf die sofortige Beschwerde veranlassten Überprüfung demgegenüber nicht stand. Der Einziehungsbeteiligten\ndurften nicht gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Verfahrens, sondern nur die durch ihre Nebenbeteiligung entstandenen besonderen Kosten\nauferlegt werden (§ 472b Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Senat ändert die Kostengrundentscheidung entsprechend ab.\n\n4 Die Entscheidung über die Kosten der Revision folgt aus § 473 Abs. 1\nSatz 1 StPO, die Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend das Beschwerdeverfahren aus § 473 Abs. 4 StPO.\n\nSchäfer Spaniol Tiemann\n\nBerg Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-13/3-str-222-19-3","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472b","ref_norm":"472b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-13/3-str-222-19-3","retrieved":"2026-10-24 07:54:34.773871+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-13/3-str-222-19-3","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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