{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-11-13_3_StR_222_19_NA_NA_1","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:131119B3STR222.19.1","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-11-13","aktenzeichen":"3 StR 222/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 222/19\n\nvom\n13. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2019:131119B3STR222.19.1\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am\n13. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. September 2018, soweit es ihn\nbetrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nder Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in zwei Fällen und der Beihilfe zum\nBesitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nzwei Fällen schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung von Strafen\naus einem am 19. November 2013 gegen ihn ergangenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Beihilfe\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen\nBeihilfe zum Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung\neiner durch Urteil vom 17. Juni 2015 gegen ihn verhängten Strafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs\nund hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im\nÜbrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils\nhat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat den Angeklagten jedoch ersichtlich aufgrund eines\nFassungsversehens trotz entsprechender zutreffender rechtlicher Würdigung\n(UA S. 55) und unter Anwendung der entsprechenden Vorschriften (UA S. 5)\nnicht wegen Beihilfe zum Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin zwei Fällen, sondern nur wegen Beihilfe zum Besitz von Betäubungsmitteln in\nzwei Fällen schuldig gesprochen. Der Senat berichtigt dieses offenkundige Versehen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.\n\n3 2. Die Überprüfung des Strafausspruchs hat hinsichtlich der verhängten\nEinzelstrafen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten ergeben (§ 354 Abs. 1a StPO). Die Gesamtstrafen haben demgegenüber\nkeinen Bestand.\n\n4 a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beging der Angeklagte die nunmehr abgeurteilten Taten Ende 2012 oder Anfang 2013 (Fall 1\nder Urteilsgründe), in der Zeit von Ende 2013 bis Mai 2014 (Fall 4 der Urteilsgründe), Ende Februar 2014 (Fall 7 der Urteilsgründe) und Anfang Mai 2014\n(Fall 13 der Urteilsgründe). Zu den Vorstrafen des Angeklagten hat das Landgericht festgestellt:\n\n5 Im Bundeszentralregister finden sich \"vier Einträge\". \"Unter anderem\"\nwurde der Angeklagte am 19. November 2013 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, die - wie sich den Ausführungen zur Strafzumessung entnehmen\nlässt - aus einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und einer\nGeldstrafe von 50 Tagessätzen gebildet worden war; das Urteil wurde am\n1. Juni 2015 rechtskräftig. Außerdem wurde der Angeklagte - letztmals - am\n17. Juni 2015 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nzu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Beide Freiheitsstrafen\nwurden zur Bewährung ausgesetzt und sind bis heute nicht erlassen.\n\n6 Das Landgericht ist von einer Zäsurwirkung des Urteils vom 19. November 2013 ausgegangen und hat aus den diesem Urteil zugrundeliegenden Einzelstrafen (Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie Geldstrafe\nvon 50 Tagessätzen) und der nunmehr im Fall 1 der Urteilsgründe verhängten\nFreiheitstrafe von vier Monaten die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten gebildet. Der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr hat\n\nes die durch das Urteil vom 17. Juni 2015 verhängte Freiheitsstrafe von sieben\nMonaten und die nunmehr in den Fällen 4, 7 und 13 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafen von sechs Monaten, drei Monaten und zwei Monaten zugrunde gelegt.\n\n7 b) Dies stößt auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Gesamtstrafenbildung ist nicht möglich, weil die\ninsoweit getroffenen Feststellungen unzureichend sind. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Zur Überprüfung, ob die Verurteilung vom 19. November 2013 auch Zäsurwirkung hinsichtlich der der Verurteilung vom 17. Juni 2015 zugrunde\nliegenden Tat entfaltet, hätte das Landgericht deren Tatzeit mitteilen\nmüssen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2011, 4 StR 373/11,\nRn. 6, juris; BGH, NStZ-RR 1998, 103). Auch der Zeitpunkt zweier weiterer Verurteilungen sowie die Zeiten der in dem Urteil des Amtsgerichts\nHannover vom 19. November 2013 abgeurteilten Taten (vgl. UA S. 8, 66)\nergeben sich aus den Urteilsgründen nicht, sodass insoweit eine mögliche Zäsurwirkung ebenfalls nicht beurteilt werden kann. Bedenklich erscheint es überdies, dass die Strafkammer die Gesamtstrafen mit dem\nGesamtbild der begangenen Taten und ihrem Verhältnis zueinander sowie dem Ausmaß der Verfehlungen und den Tatfolgen begründet (UA\nS. 66), ohne diese Umstände hinsichtlich der einzubeziehenden Taten\nnäher darzulegen (vgl. Senat, NStZ 1987, 183).\"\n\n8 Dem schließt sich der Senat an.\n\n9 Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Gesamtstrafen. Der Senat\nverweist die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück. Von der Vorschrift des § 354\nAbs. 1b Satz 1 StPO macht er keinen Gebrauch.\n\nSchäfer Spaniol Tiemann\n\nBerg Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-13/3-str-222-19-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-13/3-str-222-19-2","retrieved":"2026-10-24 07:54:34.740536+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-13/3-str-222-19-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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