{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:131119B3STR222.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-11-13","aktenzeichen":"3 StR 222/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 222/19\n\nvom\n13. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2019:131119B3STR222.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am\n13. November 2019 einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. September 2018 wird verworfen.\n\n2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils klarstellend\ndahin geändert, dass der Beschwerdeführer als Angeklagter\ndie Kosten des Verfahrens und als Einziehungsbeteiligter die\ndurch seine Nebenbeteiligung entstandenen besonderen\nKosten zu tragen hat.\n\n3. Die Kosten seiner Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier\nMonaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen, die den Beschwerdeführer\n\nsowohl als Angeklagten als auch als Einziehungsbeteiligten betrifft. Die \"Kosten\ndes Verfahrens\", das sich gegen weitere Angeklagte und eine weitere Einziehungsbeteiligte richtet, hat das Landgericht den \"Angeklagten und Einziehungsbeteiligten\" auferlegt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nhat keinen Erfolg; seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung\nführt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Klarstellung.\n\n2 Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Überprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a\nStPO).\n\n3 Die sofortige Beschwerde ist im Wesentlichen ebenfalls unbegründet.\nDas Landgericht hat dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens gemäß § 465\nAbs. 1 Satz 1 StPO zu Recht auferlegt. Es besteht indes Anlass zur Klarstellung\nder Kostengrundentscheidung dahin, dass der Beschwerdeführer die Kosten\ndes Verfahrens nur in seiner Eigenschaft als Angeklagter zu tragen hat, während ihm in seiner Eigenschaft als Einziehungsbeteiligter die durch seine Nebenbeteiligung entstandenen besonderen Kosten zur Last fallen (§ 472b Abs. 1\nSatz 1 StPO).\n\n4 Die Entscheidung über die Kosten der Revision folgt aus § 473 Abs. 1\nSatz 1 StPO, diejenige über die Kosten der sofortigen Beschwerde aus § 473\nAbs. 4 StPO. Da die Änderung der Kostenentscheidung im Wesentlichen klar-\n\nstellenden Charakter hat, erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit\nden gesamten Kosten der sofortigen Beschwerde zu belasten.\n\nSchäfer Spaniol Tiemann\n\nBerg Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-13/3-str-222-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472b","ref_norm":"472b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-13/3-str-222-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:34.707352+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-13/3-str-222-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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