{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:131119B2STR307.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-11-13","aktenzeichen":"2 StR 307/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 307/19\nvom\n13. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:131119B2STR307.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 1.c) und zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 13. November 2019 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. März 2019 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1.\nder Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die\ndem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen,\n\nb) das vorbenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n- soweit der Angeklagte in den Fällen II.2, II.3, II.5, II.6, II.7\nund II.17 bis II.19 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\n- in den Gesamtstrafenaussprüchen,\n\n- soweit gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen in Höhe eines 32.470,44 € übersteigenden\nBetrages angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges (in Fall II.1 der\nUrteilsgründe) unter Auflösung einer durch Beschluss nachträglich gebildeten\nGesamtstrafe und Einbeziehung von Einzelstrafen aus den Strafbefehlen des\nAmtsgerichts Köln vom 15. August 2014, vom 17. September 2014, vom 9. Juli\n2015 und vom 1. Juni 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\ndrei Monaten sowie wegen Betruges, Betruges in Tateinheit mit Untreue in fünf\nFällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln in zwei Fällen,\nwobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen Betruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und\nMissbrauch von Titeln in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb,\nwegen Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen in zwei\nFällen, wegen Untreue, wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen in vier\nFällen und wegen Missbrauchs von Titeln in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen\nhat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Darüber hinaus hat es\n\ndie Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 77.643,19 € angeordnet.\n\n2 Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit\nder er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Die der Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe zugrundeliegende\nTat war nicht angeklagt. Die Nämlichkeit der Tat ist nicht gewahrt. Insoweit ist\ndas Verfahren gemäß § 206a Abs.1 StPO einzustellen.\n\n4 Während die Anklage dem Angeklagten zur Last legt, durch unrichtige\nAngaben im März 2014 eine Bestellung zum Berufsbetreuer erschlichen und\ndamit dem Vermögen der zu betreuenden Person einen Schaden zugefügt zu\nhaben, stützt das Landgericht die Verurteilung wegen Betruges darauf, dass der\nAngeklagte durch der Betreuerbestellung nachfolgende Kostenfestsetzungsanträge aus Juni und September 2014 und entsprechende Kostenfestsetzung die\nLandeskasse geschädigt habe. Zwar gebietet es die umfassende Kognitionspflicht des Tatgerichts, die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen\nist, zu erschöpfen, also die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte\nTat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte\nrechtliche Bewertung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2017\n– 3 StR 482/16 mwN). Vorliegend kann aber angesichts der unterschiedlichen\nTathandlungen mit verschiedenen Angriffsrichtungen und des zwischen ihnen\nliegenden zeitlichen Abstands bei natürlicher Betrachtungsweise nicht von ei-\n\nnem einheitlichen, Anklage und Urteil gleichermaßen erfassenden Lebenssachverhalt ausgegangen werden.\n\n5 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit\nUntreue in den Fällen II.2, II.3, II.5, II.6, II.7 der Urteilsgründe hält sachrechtlicher Nachprüfung ebenso wenig stand wie seine Verurteilung wegen Betruges\nin den Fällen II.17 bis II.19 der Urteilsgründe. Das Vorliegen eines Irrtums auf\nSeiten der Geschädigten ist in diesen Fällen nicht rechtsfehlerfrei belegt.\n\n6 a) Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung\ndurch einen Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist, und das gänzliche\nFehlen einer Vorstellung für sich allein keinen tatbestandsmäßigen Irrtum begründen kann, muss der Tatrichter feststellen, dass und welche irrigen Vorstellungen die verfügende Person hatte und mitteilen, wie er sich die Überzeugung\ndavon verschafft hat (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2017 – 2 StR 573/15,\nNStZ 2018, 215, 216; Beschluss vom 17. Juni 2014 – 2 StR 658/13, Rn. 13;\nBGH, Beschluss vom 4. September 2014 – 1 StR 314/14, Rn. 19; Urteil vom\n22. Mai 2014 – 4 StR 430/13, Rn. 17 jeweils mwN). Nach inzwischen gefestigter\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichter vor allem in Fällen\ngleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte seine Überzeugung von täuschungsbedingten Fehlvorstellungen auf der Grundlage eines\nsachgedanklichen Mitbewusstseins auf Indizien stützen und etwa bei einem\nregelhaften Vorstellungsbild durch Vernehmung einzelner Zeugen auf einen\nIrrtum auch bei anderen Geschädigten schließen, wobei er dies im Urteil darzulegen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 2 StR 658/13, Rn. 13;\nBGH, Urteil vom 22. Mai 2014 – 4 StR 430/13, Rn. 17; Beschluss vom\n4. September 2014 – 1 StR 314/14, Rn. 19; Urteil vom 22. November 2013\n– 3 StR 162/13, Rn. 9; Beschluss vom 6. Februar 2013 – 1 StR 263/12, Rn. 15\njeweils mwN; LK-Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 87). Selbst in Konstel-\n\nlationen, in denen es für möglich erachtet wird, auf eine Befragung von Geschädigten zu verzichten und den Irrtum nur aus Beweisschlüssen aufgrund\nvon äußeren Umständen festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018\n– 5 StR 477/17, Rn. 25; Beschluss vom 16. August 2018 – 5 StR 348/18, Rn. 6;\nvgl. auch Beschluss vom 3. Februar 2015 – 3 StR 544/14 mit Anmerkung Venn,\nNStZ 2015, 297), bleibt der Tatrichter – wie auch sonst – verpflichtet, seine\ndiesbezügliche Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachprüfbar und\nunter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials darzulegen (vgl. Senat,\nBeschlüsse vom 22. September 2011 – 2 StR 383/11, NStZ-RR 2012, 52 mwN;\nvom 17. Juni 2014 aaO; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 3 StR 285/11;\nKK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 12 mwN).\n\n7 b) Den sich hieraus ergebenen Anforderungen wird das angefochtene\nUrteil nicht gerecht.\n\n8 aa) Der Angeklagte hat in allen genannten Fällen die Begehung der ihm\nzur Last liegenden Taten in Abrede gestellt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob auf ein umfassendes Geständnis eines Täters, und sei es nur zu den\nTatumständen, Feststellungen zu einem Irrtum beim Betrug gestützt werden\nkönnten (vgl. einerseits BGH, Beschluss vom 4. September 2014 – 1 StR\n314/14, Rn. 23 mit kritischer Anmerkung Krehl, NStZ 2015, 101; andererseits\nSenat, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 2 StR 658/13, Rn. 13; BGH, Urteil vom\n22. Mai 2014 – 4 StR 430/13, Rn. 18; Beschluss vom 31. Dezember 2012\n– 3 StR 285/11, Rn. 6).\n\n9 bb) Den Fällen II.2, II.3, II.5, II.6 und II.7 liegt – zusammengefasst – zugrunde, dass der überschuldete Angeklagte im März 2014 zum Berufsbetreuer\nfür die mittellose Zeugin L. bestellt wurde und sodann in deren Namen\nund mit falschen Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen\n\nbei Banken Kredit- und Girokarten mit Dispositionskredit (Fälle II.2, II.3 und II.6\nder Urteilsgründe), einen Rahmenkredit und einen weiteren Kredit über jeweils\n10.000 € (Fälle II.5 und II.7 der Urteilsgründe) beantragte, erhielt und für eigene\nZwecke verwendete. Diese Feststellungen tragen zwar die Annahme, der Angeklagte habe durch seine Angaben gegenüber der Bank zugleich das Vermögen der von ihm betreuten Zeugin L. als auch, wegen deren und seiner\nEinkommens- und Vermögenslosigkeit, das Vermögen der jeweiligen Kreditinstitute geschädigt. Dem angefochtenen Urteil kann jedoch – auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe – nicht entnommen werden, wie das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, ein Sachbearbeiter des jeweiligen Kreditinstituts sei einem täuschungsbedingten Irrtum\nerlegen. Allein aus den festgestellten Umständen kann hierauf nicht geschlossen werden, zumal die Antragstellung durch den Angeklagten auf „Online-Portalen“ oder „internet-basiert“ erfolgte. Ausführungen dazu, worauf die Strafkammer ihre Feststellung zum Vorliegen eines Irrtums im Sinne des § 263\nStGB gründet, lässt das Urteil gänzlich vermissen.\n\n10 cc) In den Fällen II.17 bis II.19 der Urteilsgründe gab sich der Angeklagte\ngegenüber Rechtsschutzversicherungen als Rechtsanwalt aus. Er beantragte\nund erhielt unter Vorlage von ihm gefälschter Dokumente einen Kostenvorschuss und eine Einigungsgebühr für einen in Wahrheit nichtexistierenden Arbeitsrechtsstreit (Fälle II.17 und II.18 der Urteilsgründe). Auf die gleiche Weise\nerlangte er für einen behaupteten Mietrechtsstreit einen Kostenvorschuss\n(Fall II.19 der Urteilsgründe). Die Zahlung der hierzu im Folgenden ebenfalls\ngeltend gemachten Einigungsgebühr lehnte die Versicherung, wie die Strafkammer zu Fall II.20 der Urteilsgründe (Verurteilung wegen versuchten Betruges) festgestellt hat, unter Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen ab, da\ndie im Vergleich getroffene Kostenregelung nicht das Maß des Obsiegens des\nVersicherten widerspiegele. Ihre Überzeugung vom Vorliegen der betrugsrele-\n\nvanten Fehlvorstellungen auf Seiten der Rechtsschutzversicherungen hat sich\ndie Strafkammer ohne nähere Darlegung „aufgrund äußerer Umstände und allgemeiner Erfahrungssätze“ verschafft. Auch dies genügt nicht den Darstellungsanforderungen.\n\n11 Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Feststellung\ndes Irrtums bei Massenbetrugsfällen kann vorliegend nicht eingreifen. Ein Fall\nmit Betrugshandlungen zum Nachteil einer so hohen Anzahl von Geschädigten,\ndass deren Befragung zur Feststellung eines individuellen Irrtums praktisch\nunmöglich wäre, liegt ersichtlich nicht vor. Den Vermögensverfügungen der\nRechtsschutzversicherungen liegt aber auch nicht erkennbar ein gleichförmiges\noder routinemäßiges Verfahren zugrunde; derlei ist jedenfalls nicht festgestellt\nund liegt angesichts der Ablehnung eines Antrags des Angeklagten unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen in Fall II.20 der Urteilsgründe auch\nnicht nahe. Der nur floskelhafte Hinweis auf „äußere Umstände“ und „allgemeine Erfahrungssätze“ ermöglicht dem Senat jedenfalls nicht die Nachprüfung,\nauf welche Beweismittel oder aussagekräftigen Indizien die Feststellung einer\ntatsachenfundierten Fehlvorstellung bei den Rechtsschutzversicherungen gestützt wird.\n\n12 c) Da der Senat nicht ausschließen kann, dass die Verurteilung des Angeklagten jeweils (auch) wegen eines vollendeten Betrugsdelikts in den Fällen\nII.2, II.3, II.5, II.6, II.7 sowie II.17 bis II.19 der Urteilsgründe auf dem Rechtsfehler beruht, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben. Der Senat hebt die\njeweils zugrundeliegenden Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen\nTatrichter umfassende eigene, in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.\n\n13 3. Die Einstellung des Verfahrens (Fall II.1 der Urteilsgründe) und die\nAufhebung der Verurteilung in den Fällen II.2, II.3, II.5, II.6, II.7 sowie II.17 bis\nII.19 der Urteilsgründe bedingt nicht nur die Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche, sondern auch die der Einziehungsentscheidung, soweit ihr Taterträge\nin den genannten Fällen zugrunde liegen. Darüber hinaus hebt der Senat die\nEinziehungsentscheidung insoweit auf, als zu Fall II.21 der Urteilsgründe die\nEinziehung eines 6.832,83 € übersteigenden Betrages angeordnet wurde; es ist\nnicht auszuschließen, dass die weitergehende Anordnung – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat – auf einem Berechnungsfehler beruht.\n\n14 Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Fällen II.8, II.12, II.13,\nII.14 und II.22 lässt keine Rechtsfehler erkennen. Deshalb kann die Einziehungsentscheidung Bestand haben, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines 32.470,44 € angeordnet wurde. Im Übrigen (Taterträge in Fällen II.2, II.3, II.5, II.6, II.7, II.17 bis II.19 und\nII.21 der Urteilsgründe) ist über die Einziehungsentscheidung neu zu befinden.\nDer Senat weist vorsorglich darauf hin, dass auch ein lediglich versuchter Betrug eine rechtswidrige Tat im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Nr. 5\nStGB ist, an die unter Umständen eine Einziehungsanordnung anknüpfen kann,\nsoweit dem Täter daraus etwas zugeflossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom\n29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85).\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nZeng Meyberg\n\nVorinstanz:\nKöln, LG, 13.03.2019 - 970 Js 41/17 103 KLs 17/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-13/2-str-307-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-13/2-str-307-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:26.160709+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-13/2-str-307-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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