{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2019-11-13_2_StR_193_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:131119B2STR193.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-11-13","aktenzeichen":"2 StR 193/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 193/19\n\nvom\n13. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Nötigung\n\nECLI:DE:BGH:2019:131119B2STR193.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am\n13. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Februar 2019 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in fünf Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung\nausgesetzt, von der zwei Monate als vollstreckt gelten. Dagegen richtet sich die\nauf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch und die Kompensationsentscheidung weisen keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.\n\n3 2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.\n\n4 a) Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht sowohl bei den\nEinzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „zum Zeitpunkt der hiesigen Taten unter laufender Bewährung und unter Führungsaufsicht stand“. Diese Wertung ist mit Feststellungen\nnicht belegt. Zwar hat die Strafkammer festgestellt, dass das Landgericht\nDüsseldorf mit Beschluss vom 6. Mai 2008, rechtskräftig seit 27. Mai 2008, den\nStrafrest und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus\ndem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Februar 2002 zur Bewährung\nausgesetzt und Führungsaufsicht angeordnet hat, und dass mit Beschlüssen\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2013 bzw. 18. Dezember 2013\ndie Reststrafe und die Maßregel erlassen und die Führungsaufsicht für beendet\nerklärt worden sind. Es fehlen aber Feststellungen zur Dauer der Bewährungszeit und der Führungsaufsicht. Sollte der Angeklagte die Taten begangen haben, als die Bewährungs- bzw. Führungsaufsichtszeit bereits abgelaufen war\nund lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe, mit dem gemäß § 68g\nAbs. 3 Satz 1 StGB auch die Führungsaufsicht endet, noch ausstand, erwiese\nsich die oben genannte strafschärfende Berücksichtigung als rechtsfehlerhaft\n(vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2016 ‒ 3 StR 283/16, juris Rn. 3\nmwN).\n\n5 b) Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die nicht belegte Annahme des Bewährungs- bzw. Führungsaufsichtsbruches bei der Zumessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nRiBGH Schmidt befindet\nsich im Urlaub und ist an\nder Unterschrift gehindert.\n\nGrube Franke","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-13/2-str-193-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68g","ref_norm":"68g","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-13/2-str-193-19","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:53:26.106167+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-13/2-str-193-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2019-11-13","dockets":["2 StR 193/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:131119B2STR193.19.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2019-11-13_2_StR_193_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:131119B2STR193.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.11.2019 – 2 StR 193/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-13/2-str-193-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Februar 2019 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/68g","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"68g","label":"§ 68g StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:53:26.106167+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}