{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:130819B5STR359.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-08-13","aktenzeichen":"5 StR 359/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 359/19\n\nvom\n13. August 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:130819B5STR359.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 2019 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 10. April 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass\nder Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, wegen\nbandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei\nFällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in zwei Fällen verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen, wegen\nbandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt.\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts überschnitten sich die Ausführungshandlungen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 1 bis 7 und 9 sowie 10, weil die Drogen jeweils aus den Verkaufserlösen der vorherigen Lieferung bezahlt wurden.\nDeshalb ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Idealkonkurrenz\ngegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1,\n8; vom 22. Mai 2019 – 4 StR 579/18; vom 7. Mai 2019 – 2 StR 129/19). Damit\nhat sich der Angeklagte insoweit wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht.\n\n3 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei er davon absieht, die gleichartige Tateinheit in den von der Änderung betroffenen Fällen im\nTenor zum Ausdruck zu bringen (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO). § 265 StPO steht\nder Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte\nnicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n4 Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 2 bis 7 und 9 sowie 10 zur Folge. Die für den Fall 1 festgesetzte Strafe sowie die Gesamtstrafe können bestehen bleiben. Es verbleiben unter anderem\ndie Einsatzstrafen von zweimal einem Jahr und sechs Monaten sowie neun\nFreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr. Angesichts dessen sowie mit Blick auf\nden durch die abweichende Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht tangierten Unrechts- und Schuldgehalt kann ausgeschlossen werden, dass das\nLandgericht bei zutreffender rechtlicher Wertung eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.\n\nSander Schneider König\n\nBerger Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-13/5-str-359-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-13/5-str-359-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:32.620714+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-13/5-str-359-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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