{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-06-13_NA_StB_13_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:130619BSTB13.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-06-13","aktenzeichen":"StB 13/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 13/19\n\nvom\n13. Juni 2019\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen\nVereinigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:130619BSTB13.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Verteidiger am 13. Juni 2019 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2\nHalbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des\nOberlandesgerichts Celle vom 25. August 2017 in Verbindung mit dem Haftfortdauerbeschluss vom 3. April 2018 wird\nverworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeklagte ist am 8. November 2016 festgenommen worden und\nbefindet sich seither in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls\ndes Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2016 (2 BGs\n703/16) und nunmehr aufgrund des Haftbefehls des Oberlandesgerichts Celle\nvom 25. August 2017 (4 StE 1/17).\n\n2 Gegenstand des ursprünglichen Haftbefehls war der Vorwurf, der Angeklagte habe zwischen Januar und August 2015 in Hildesheim eine Vereinigung\nim außereuropäischen Ausland unterstützt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf\ngerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen (strafbar gemäß § 129a\nAbs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB), indem er als Vorstand eines\n\nNetzwerks die Ausreise des gesondert Verfolgten O. nach Syrien geplant\nund organisatorisch unterstützt habe, wo sich letzterer der Vereinigung \"Islamischer Staat\" (im Folgenden: IS) angeschlossen habe.\n\n3 Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2017 (AK 20-24/17) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.\n\n4 Nachdem der Generalbundesanwalt unter dem 4. Juli 2017 Anklage erhoben hatte, hat das Oberlandesgericht am 25. August 2017 den Haftbefehl\ndes Ermittlungsrichters neu gefasst.\n\n5 Dem Angeklagten wird nunmehr vorgeworfen, sich in der Zeit zwischen\nJanuar 2014 und dem 16. September 2017 in zwei Fällen als Mitglied an einer\nterroristischen Vereinigung im Ausland (\"Islamischer Staat\" im Irak und Großsyrien, seit Juni 2014 \"Islamischer Staat\") beteiligt zu haben, deren Zwecke\noder Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212\nStGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7\nVStGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen,\nund in einem der Fälle tateinheitlich dazu Vermögenswerte mit dem Wissen und\nin der Absicht zur Verfügung gestellt, dass diese von einer anderen Person zur\nBegehung einer Straftat nach § 89a Abs. 2a StGB verwendet werden sollten,\nund zugleich einem anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener Tat\nHilfe geleistet, und zwar zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden\nGewalttat durch das Unternehmen der Ausreise aus der Bundesrepublik\nDeutschland zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden\nGewalttat und um sich im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen und\nSpreng- und Brandvorrichtungen unterweisen zu lassen (§ 89a Abs. 2a i.V.m.\n§ 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 89c Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, § 129a Abs. 1 Nr. 1,\n§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 27, 52, 53 StGB).\n\n6 Unter dem 5. September 2017 hat das Oberlandesgericht Celle die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Dabei hat es eine geringfügig von der Anklageschrift abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen, die derjenigen in dem Haftbefehl vom 25. August 2017\nentspricht, den Haftbefehl aufrechterhalten und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.\n\n7 Der Senat hat mit Beschluss vom 21. September 2017 (AK 44-48/17) die\nFortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus angeordnet. Die\nEntscheidung ist ausschließlich auf den Tatvorwurf gestützt, der bereits Gegenstand der Haftfortdauerentscheidung vom 1. Juni 2017 war.\n\n8 Die Hauptverhandlung hat am 26. September 2017 begonnen und dauert an.\n\n9 Mit Beschluss vom 3. April 2018 (4 StE 1/17) hat das Oberlandesgericht\nin einem durch die Verteidiger des Angeklagten beantragten Haftprüfungsverfahren (§ 117 Abs. 1 StPO) den Haftbefehl aufrechterhalten und Haftfortdauer\nangeordnet.\n\n10 In dem Hauptverhandlungstermin vom 30. April 2019 haben die Verteidiger des Angeklagten mündlich zum Hauptverhandlungsprotokoll \"Haftbeschwerde\" eingelegt.\n\n11 Das Oberlandesgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 2. Mai\n2019 (4 StE 1/17), ergänzend begründet durch Beschluss vom 15. Mai 2019\n(4 StE 1/17), nicht abgeholfen.\n\nII.\n\n12 Die \"Haftbeschwerde\", die als Rechtsmittel gegen den letzten Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts vom 3. April 2018 auszulegen ist, ist\nnach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen\nzulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n13 1. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium ist weiterhin im Sinne eines\ndringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n14 a) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das\nGebiet des heutigen Irak und die historische Region \"ash-Sham\" - die heutigen\nStaaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf\nihrer Ideologie gründenden \"Gottesstaat\" unter Geltung der Sharia zu errichten\nund dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei\nihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen\nentgegenstellt, als \"Feind des Islam\" begreift; die Tötung solcher \"Feinde\" oder\nihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des\nKampfes an.\n\n15 Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des \"Kalifats\" im\nJuni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm - hat seit 2010 der \"Emir\" Abu Bakr al-Baghdadi\ninne. Al-Baghdadi war von seinem Sprecher zum \"Kalifen\" erklärt worden, dem\ndie Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie \"Minister\" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein \"Kriegsminister\" und ein \"Propagandaminister\". Zur Führungsebene gehören außer-\n\ndem beratende \"Shura-Räte\". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung \"Al-Furqan\" produziert und über die Medienstelle \"al-l’tisam\" verbreitet, die\ndazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von\nKampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem \"Prophetensiegel\" (einem weißen Oval mit der Inschrift: \"Allah - Rasul - Muhammad\")\nauf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig - mehreren Tausend Kämpfer sind dem \"Kriegsminister\" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.\n\n16 Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements\nein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf\ndas Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee,\naber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie\nZivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders\ngrausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Attentate in Europa, etwa in Frankreich,\nBelgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen.\n\n17 b) Der Angeklagte, der sich auch \" W. \" nennt, gehörte einem\nüberörtlich und arbeitsteilig agierenden Netzwerk im Bereich der salafistischjihadistischen Szene in Deutschland an, dem er vorstand. Die Angehörigen dieses Netzwerkes bekannten sich, wie auch der Angeklagte, zum IS und dessen\nIdeologie. Sie animierten gezielt Personen in Deutschland, in das vom IS kon-\n\ntrollierte Gebiet auszureisen sowie sich der Vereinigung anzuschließen und ließen Ausreisewilligen organisatorische Unterstützung in verschiedener Form\nzukommen.\n\n18 Der Angeklagte agierte dabei als Mitglied des IS. Er war von der Vereinigung als Angehöriger akzeptiert, hochrangigen Verantwortlichen des IS, ungeachtet seines agitatorischen Schwerpunkts in Deutschland, als einer der ihren\nbekannt, hatte direkten Kontakt zu Entscheidungsträgern der Vereinigung in\nderen Herrschaftsgebiet, vermochte auch von Deutschland aus auf Entscheidungsprozesse der Führung Einfluss zu nehmen und hielt sich im Tatzeitraum\nmehrfach, auch für längere Zeit, im Irak und im Herrschaftsgebiet des IS auf,\nwo er mutmaßlich auch als Kämpfer für die Vereinigung tätig wurde. Der IS\nsetzte den Angeklagten als \"Deutschlandverantwortlichen\" und Repräsentanten\nder Vereinigung in der Bundesrepublik Deutschland ein, damit er als IS-Angehöriger von Deutschland aus für den IS neue Kämpfer rekrutierte. Dabei war er\nvon den Führungsverantwortlichen autorisiert, im Namen der Vereinigung zu\nhandeln; so durfte er z.B. \"Rechtsgutachten\" erstatten.\n\n19 In dieser Eigenschaft festigte er die ausreisewilligen Brüder M. und\nK. Kn. im Juli 2014 ideologisch, bestärkte sie in ihren Ausreiseabsichten\nund unterwies sie hinsichtlich der praktischen Umsetzung des beabsichtigten\nAnschlusses an den IS. Mit Hilfe des Netzwerkes, dem der Angeklagte vorstand, gelang es den Brüdern, sich in das Herrschaftsgebiet des IS zu begeben\nund dort als Kämpfer registrieren zu lassen. Beide verübten für den IS Selbstmordattentate. Im Juli 2014 unterstützte der Angeklagte zudem die Ausreise\ndes anderweitig Verfolgten L. in das Herrschaftsgebiet des IS und\ndessen beabsichtigten Anschluss an die Vereinigung. Neben logistischen Vorbereitungen finanzierte er die Reise des L. mit einer Zuwendung von min-\n\ndestens 2.000 €, vermittelte den Kontakt zu hochrangigen IS-Anführern und\nebnete ihm den Weg zum Geheimdienstmitarbeiter des Sicherheitsapparates\ndes IS.\n\n20 Im Juli 2015 trafen die weiteren Anschlusswilligen O. und\nS. auf den Angeklagten. Beide beabsichtigten, nach Syrien auszuwandern,\nin dem Gebiet des IS zu leben und sich der Vereinigung als Mitglied anzuschließen. O. war dabei von der Vorstellung geleitet, den Aufbau des \"Kalifats\" nicht als Kämpfer, sondern als Mediziner fördern zu wollen, während S.\nfest entschlossen war, sich von dem IS an Schusswaffen unterweisen zu lassen\nund sodann für den IS als aktiver militärischer Kämpfer tätig zu werden. Der\nAngeklagte begrüßte das Vorhaben von O. und S. , bot hierzu finanzielle\nUnterstützung an, sagte die Benennung von Kontaktpersonen in Istanbul, im\ntürkisch-syrischen Grenzgebiet sowie bei der Vereinigung zu und versicherte,\nfür die Anschlusswilligen bei anderen Mitgliedern des IS zu bürgen. Zur Ausreisefinanzierung übergab er S. in Kenntnis dessen Vorhabens 500 €. Für die\nweitere organisatorische Abwicklung ihrer Ausreise zum IS verwies der Angeklagte O. und S. an die Mitangeklagten Y. und Om. , die\ner als in seinem Auftrag handelnde Helfer bezeichnete. Diese schlugen O.\nund S. vor, zur Ausreisefinanzierung Mobilfunkverträge abzuschließen, um\nin den Besitz hochpreisiger Apple-Geräte zu gelangen. Dem kamen die beiden\nnach und händigen die Geräte Om. aus, der hierfür - wie in Aussicht gestellt - an O. 1.000 € und an S. ca. 1.500 bis 2.000 € auszahlte.\nAnlässlich eines weiteren Treffens übergaben Y. und Om. in\nVollziehung des ihnen von dem Angeklagten erteilten Auftrags die Telefonnummern von IS-Mitgliedern mit dem Hinweis, dass diese ihnen bei der Einreise behilflich sein würden. Überdies teilten sie zwei Mobilfunknummern zur ver-\n\ndeckten Kommunikation über den Nachrichtendienst Telegram mit und wiesen\ndie beiden an, hierüber ihre Ankunft in der Türkei mitzuteilen.\n\n21 Tatsächlich reiste O. mit seiner Frau ab dem 7. August 2015 über\nBrüssel und Rhodos nach Alanya in die Türkei. Von dort teilte er - wie verabredet - dem Mitbeschuldigten Y. seine Ankunft mit. Außerdem kontaktierte er einen der ihm genannten Schleuser unter der angegebenen Telefonnummer, der ihn wiederum an eine weitere Person verwies, mit deren Hilfe\nO. und seine Frau ein sogenanntes Safe-House in Urfa in der Türkei erreichten. Von dort wurden sie schließlich nach Syrien geschleust, wo sich O.\ndem IS als Mitglied anschloss. Auch S. reiste am 7. August\n2015 in die Türkei. Nachdem seine Frau, die ihn begleitete, am 27. August 2015\nein Kind zur Welt gebracht hatte, sah S. von einer Weiterreise nach Syrien\nim Hinblick auf die damit für seine Familie verbundenen Gefahren ab und verblieb in Istanbul.\n\n22 O. entschied sich - abgeschreckt und desillusioniert von dem Vorgehen des IS - bereits im September 2015, mit seiner Familie aus dem Gebiet des\nIS zu fliehen. Nachdem ein Fluchtversuch gescheitert war, wurde O. verhaftet und befand sich in Raqqa in IS-Haft. Aufgrund einer Intervention des Angeklagten, der sich gegenüber Führungskräften des IS für O. verwandte und\naufgrund seiner mitgliedschaftlichen Einbindung in den IS Einfluss auf Entscheidungsprozesse innerhalb der IS-Führung nehmen konnte, wurde O.\nletztlich freigelassen. Schließlich gelang es ihm, am 14. Januar 2016 das Herrschaftsgebiet des IS zu verlassen und sich mit seiner Familie in die Türkei zu\nbegeben, wo er unmittelbar nach seiner Einreise von den türkischen Behörden\nfestgenommen wurde.\n\n23 Seitens des Generalbundesanwalts wurde im Ermittlungsverfahren eine\nals \"VP01\" bezeichnete Vertrauensperson eingesetzt, die sich unter anderem\nmehrmals mit dem Angeklagten traf. Von der Tätigkeit dieser Vertrauensperson\nerlangte der Angeklagte spätestens durch die Durchsuchungsbeschlüsse des\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. August 2016, die ihm anlässlich deren Vollzugs am 10. August 2016 bekannt gemacht wurden, Kenntnis. Der Angeklagte entschloss sich, mittels einer an seine Anhänger gerichteten Audiobotschaft vor dem \"Verräter\" zu warnen und zur Wachsamkeit im Hinblick auf mögliche polizeiliche Vertrauenspersonen in den eigenen Reihen aufzurufen. Damit wollte er dafür sorgen, dass die Tätigkeit seines zugunsten des\nIS betriebenen Netzwerkes nicht durch Vertrauenspersonen der Polizei unterwandert und gefährdet werde. In Umsetzung dieses Vorhabens kündigte der\nAngeklagte am 16. September 2016 auf seinem Telegram-Kanal \" W. \"\ndie Audioaufnahme zunächst an und forderte dazu auf, die angekündigte Nachricht \"stark zu verbreiten\". Schließlich stellte er am selben Tag eine Audionachricht mit dem Namen \" W. - der abtrünnige Spion\" von 15:58 Minuten\nDauer ein. In dieser wurde die \"VP01\" näher beschrieben, so dass den Zuhörern aus seinem Umfeld der Rückschluss möglich war, um wen es sich dabei\nhandelte. Der Angeklagte erklärte in der Botschaft ferner, dass der als \"Mu. \"\nbezeichnete \"Spion\" zur Umkehr aufgefordert werde, und äußerte die Vermutung, der \"Spion\" könne \"Brüder\" in Gefahr bringen. Er forderte auf, allgemein\nvorsichtig zu sein und über bestimmte Themen nicht zu sprechen. Die Audiobotschaft schließt mit einer gebetsartigen und floskelhaften Aufforderung, Gott\nder Allmächtige möge diesen Abtrünnigen vernichten.\n\n24 2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:\n\n25 a) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung IS beruht er für den\nhier relevanten Zeitraum auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswertungsberichten.\n\n26 b) Betreffend die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten ergibt sich\nder dringende Tatverdacht unter Zugrundelegung des Akteninhaltes und der\nbislang durch das Oberlandesgericht durchgeführten, in dessen Beschlüssen\nvom 3. April 2018 und 15. Mai 2019 mitgeteilten Beweisaufnahme im Wesentlichen aus der Aussage des Zeugen O. , den Angaben der genannten Vertrauensperson \"VP01\", die sich über einen längeren Zeitraum hinweg im Umfeld des Angeklagten bewegte, sowie den weiteren in dem Haftbefehl vom\n27. August 2017 und dem Beschluss vom 15. Mai 2019 genannten Beweismitteln. Im Einzelnen:\n\n27 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom\n5. Februar 2015 - StB 1/15, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3 Rn. 5; vom\n16. April 2013 - StB 6/13; vom 22. Oktober 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247,\n248; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, StV 2004, 143; vom 2. September\n2003 - StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368) unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor\ndem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus\neigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage\nzu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat\ndemgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der\n\nBeweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt\nwerden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer\nhinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten\nAnforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind\n(BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640,\n642 f.), ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht,\ndass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen\nmuss. Die abschließende Bewertung der Beweise durch das Oberlandesgericht\nund ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das\nHaftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung\ndes dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich\ndas Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste.\n\n28 bb) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 3. April 2018 und dem Nichtabhilfebeschluss vom\n2. Mai 2019, ergänzend begründet durch Beschluss vom 15. Mai 2019, hinreichend dargelegt, dass und aufgrund welcher Beweismittel die Beweisaufnahme\nden dringenden Tatverdacht im Sinne der im Haftbefehl vom 25. August 2017\nbeschriebenen Tatvorwürfe nach vorläufiger Würdigung bestätigt hat. Die detaillierten Ausführungen sind in sich schlüssig. Das Oberlandesgericht hat sich\ninsbesondere kritisch mit den durch die Verteidigung geäußerten Zweifeln an\nder Glaubhaftigkeit der Angaben des Hauptbelastungszeugen O. auseinandergesetzt und nachvollziehbar erörtert, warum einzelne Aspekte, die vordergründig die Belastbarkeit der Aussage in Frage stellen könnten, in dem aktuellen Stadium der Beweisaufnahme nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der\nBekundungen des Zeugen O. nachhaltig zu erschüttern. Es unterzieht da-\n\nbei nicht nur die Aussagen der Brüder H. sowie des Zeugen S. einer\nkritischen Würdigung, sondern verhält sich auch zu Unklarheiten betreffend\neinen etwaigen Aufenthalt des O. in Mossul und dem Umstand, dass dieser\nzu anderen Gelegenheiten sein Gegenüber nicht durchgängig mit der Wahrheit\nbedient hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des\nOberlandesgerichts vom 15. Mai 2019 ergänzend Bezug genommen. Zwar führt\ndie Verteidigung im Schriftsatz vom 11. Juni 2019 zu Recht aus, dass es sich\nbei einzelnen Aussagen des O. und weiterer Zeugen lediglich um vom Hörensagen wiedergegebene Äußerungen handelt, indes entzieht dieser Umstand\nden Aussagen nicht jeglichen Beweiswert. Soweit der Beschwerdeführer Unschärfen in der Aussage des O. zu erkennen glaubt, ist eine detaillierte\nWürdigung letztlich der Bewertung nach Abschluss der Beweisaufnahme vorbehalten. Gleiches gilt für die Angaben des anderweitig Verfolgten L. gegenüber Pressevertretern.\n\n29 3. Damit hat sich der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in\nzwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Terrorismusfinanzierung und\nBeihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach\n§ 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 8,\n§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 27, 52, 53 StGB strafbar\ngemacht.\n\n30 a) Hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gilt:\n\n31 aa) Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt jedenfalls für die alte Fassung des § 129a Abs. 1 StGB allgemein voraus, dass der Täter sich, getragen\nvon beiderseitigem übereinstimmendem Willen und angelegt auf eine gewisse\n\nDauer, in die Organisation eingliedert, sich ihrem Willen unterordnet und eine\naktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele entfaltet (BGH, Beschluss vom\n14. April 2010 - StB 5/10, NJW 2010, 3042 Rn. 24).\n\n32 Die Mitgliedschaft erfordert eine gewisse formale Eingliederung des\nTäters in die Organisation. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Zwar setzt sie keine förmliche Beitrittserklärung oder organisierte Teilnahme des Täters am Leben der Vereinigung voraus. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung\ninnerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Hierfür\nreicht allein eine Tätigkeit für die Organisation nicht aus, mag sie auch besonders intensiv sein; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Auch ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst\nwenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu\nfördern. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die\nder Vereinigung regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern von ihrer\nZustimmung abhängig ist. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus,\nwenn Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu\neiner fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (vgl. BGH,\nUrteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113; Beschlüsse\nvom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.; vom 7. September\n2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11, vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, juris\nRn. 22 f.).\n\n33 Der Beteiligung an einer ausländischen Vereinigung als Mitglied steht\ndabei grundsätzlich nicht entgegen, dass sich der Täter ausschließlich im Inland\n\nund damit außerhalb des unmittelbaren Betätigungsgebiets der Kernorganisation aufgehalten hat; in einem solchen Falle bedürfen indes die tatbestandlichen\nVoraussetzungen der Mitgliedschaft besonderer Prüfung (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372; vom 23. November\n2011 - AK 19-21/11, juris Rn. 47).\n\n34 bb) Gemessen an diesen Maßstäben hat sich der Angeklagte mitgliedschaftlich an dem IS beteiligt. So hielt er sich im Jahre 2015 im Herrschaftsgebiet der Vereinigung auf und nahm für diese an Kampfhandlungen teil. Mit der\nFührungsebene des IS stand er in ständigem Kontakt. Deshalb war es ihm\nmöglich, nicht nur in Deutschland zu agieren, sondern auch die Machtstrukturen\ndes IS in Syrien und dem Irak zu prägen sowie auf für die Organisation bedeutsame Entscheidungsprozesse einzuwirken. So verschaffte er etwa\nL. eine Position als Geheimdienstmitarbeiter. Ferner war er in der Lage,\nsich für O. einzusetzen und dessen Freilassung aus der Haft zu bewirken. Im Übrigen agierte er, um den inneren Zusammenhalt der Organisation zu\nfestigen, gegen \"Ungläubige\", wozu es auch gehörte, vermeintliche \"Verräter\"\noder \"Spione\" in den eigenen Reihen aufzuspüren und zu diskreditieren.\n\n35 b) Der Angeklagte hat sich zudem durch die Unterstützung der Ausreise\ndes S. wegen Terrorismusfinanzierung sowie Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und damit idealkonkurrierend eines weiteren Falls der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung strafbar gemacht (§ 89a Abs. 2a i.V.m.\n§ 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 129a Abs. 1 Nr. 1,\n§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 27, 52 StGB; vgl. zu den Konkurrenzen BGH,\nBeschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308; vom 9. August\n2016 - 3 StR 466/15, BGHR StGB § 89a Konkurrenzen 1).\n\n36 aa) Nach § 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB macht\nsich strafbar, wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat dadurch vorbereitet, dass er es unternimmt, zum Zwecke der Begehung einer solchen Gewalttat\noder der in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem\nUnterweisungen von Personen im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB durchgeführt werden.\n\n37 bb) Das Handeln des S. erfüllt diese Voraussetzungen. S.\nreiste aus der Bundesrepublik Deutschland aus, um sich nach Syrien zu begeben, wo der IS Ausbildungslager unterhielt, in welchen Unterweisungen der in\n§ 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Art - wie z.B. die Ausbildung von Kämpfern\nan Schusswaffen - durchgeführt wurden. Zweck der Ausreise war es zudem,\nsich in einem solchen Lager im Umgang mit Schusswaffen unterweisen zu lassen. S. war fest entschlossen, sich nach der militärischen Ausbildung\nfür den IS, mithin eine Organisation, die die syrische Regierung mit Waffengewalt bekämpft, um das bisherige System zu zerschlagen und einen sunnitischislamischen Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten, als aktiver militärischer Kämpfer an Kampfhandlungen zu beteiligen. Dies würde - eine tatsächliche Begehung unterstellt, jedenfalls, wenn dabei - wie regelmäßig - \"Soldaten der Regierungstruppen\" getötet werden sollen - eine hinreichend konkretisierte Tat im Sinne von § 89a Abs. 1 StGB darstellen. Kampfhandlungen, bei\ndenen paramilitärische Organisationen mit dem Ziel, den Staat Syrien in seiner\njetzigen Gestalt zu zerschlagen und eine andere Staatsform zu errichten, gegen\nRegierungstruppen kämpfen, sind zudem geeignet, die innere Sicherheit des\nsyrischen Staates zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017\n- 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 23 ff.).\n\n38 cc) Der Angeklagte hat in Kenntnis dessen, dass S. fest entschlossen war, sich in das Herrschaftsgebiet des IS in Syrien zu begeben, sich\ndort dem IS als Mitglied anzuschließen, eine militärische Ausbildung zu durchlaufen und sich sodann an militärischen Kämpfen der Vereinigung zu beteiligen,\ndurch seine organisatorische Unterstützung bei der Ausreise, wie z.B. der Vermittlung von Kontaktdaten eines IS-Mitgliedes, dem Ausreisewilligen Hilfe im\nSinne des § 27 StGB geleistet. Zudem hat er durch die Überlassung eines\nGeldbetrages über 500 € zur Finanzierung der Ausreise einen Vermögenswert\nim Sinne des § 89c Abs. 1 Satz 1 StGB zur Verfügung gestellt.\n\n39 Nachdem sich die Hilfeleistungen des Angeklagten nicht in der Übergabe\ndes genannten Geldbetrages erschöpften, tritt die Beihilfe zur Vorbereitung\neiner schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht hinter dem Delikt der Terrorismusfinanzierung nach § 89c StGB zurück.\n\n40 4. Deutsches Strafrecht ist anwendbar, § 129b Abs. 1 Satz 2 1. Alternative StGB. Der Angeklagte führte die Tathandlungen in der Bundesrepublik\nDeutschland aus (zum Strafanwendungsrecht siehe im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).\n\n41 Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur\nstrafrechtlichen Verfolgung liegt vor. Dahingestellt bleiben kann, ob die diesbezügliche Erklärung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz auch eine Ermächtigung im Sinne des § 89a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 89c\nAbs. 3 Satz 2, Abs. 4 StGB beinhaltet, denn die gegenständlichen Taten nach\n§ 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 8\nStGB sind Inlandstaten, weshalb es vorliegend insoweit keiner Verfolgungsermächtigung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16,\nBGHSt 62, 102 Rn. 16).\n\n42 5. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).\nDer Angeklagte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass\nzwischenzeitlich mehr als zweieinhalb Jahre Untersuchungshaft vollstreckt\nsind - einen erheblichen Fluchtanreiz begründet, dem keine hinreichenden\nfluchthemmenden Umstände gegenüberstehen. Angesichts der zumindest im\nTatzeitraum bestehenden hohen Gefährlichkeit des IS und der Intensität der\ndurch den Angeklagten ausgeübten Beteiligungshandlungen, v.a. seiner besonderen Stellung als Repräsentant in Deutschland, steht nach derzeitigem\nVerfahrensstand zu erwarten, dass sich die gegen den Angeklagten im Falle\neiner Verurteilung zu verhängende Strafe eher im oberen Bereich des Strafrahmens des § 129b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 129a Abs. 1\nNr. 1 StGB bewegen wird. Allein die bestehenden sozialen Bindungen zu seinen beiden Ehefrauen (nach deutschem bzw. islamischem Recht), die mit den\njeweiligen gemeinsamen Kindern in Deutschland leben, vermögen diesem\nFluchtanreiz nicht hinreichend entgegen zu wirken. Zudem verfügt der Angeklagte über familiäre Kontakte in den Irak, die ihm im Falle einer Flucht hilfreich\nsein könnten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Oberlandesgerichts vom 25. August 2017, die Beschlüsse vom 3. April 2018 und 15. Mai\n2019 sowie den Beschluss des Senats vom 1. Juni 2017 Bezug genommen.\n\n43 Aufgrund des dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach §§ 129a, 129b\nStGB besteht auch der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO).\n\n44 6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht - auch angesichts der\nbereits über zweieinhalb Jahre währenden Untersuchungshaft und der zu erwartenden Gesamtdauer des Verfahrens - nicht außer Verhältnis zur Bedeu-\n\ntung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das\ngilt auch mit Blick auf das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Recht des\nEinzelnen auf persönliche Freiheit. Im Einzelnen:\n\n45 a) Der Entzug der Freiheit eines einer Straftat lediglich Verdächtigen aufgrund der Unschuldsvermutung ist nur ausnahmsweise zulässig. Den vom\nStandpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss - unter maßgeblicher Berücksichtigung\ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - der Freiheitsanspruch des noch\nnicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt\nwerden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt in diesem Zusammenhang\nauch, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der zu\nerwartenden Strafe steht, und setzt ihr unabhängig von der Straferwartung\nGrenzen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an\neiner wirksamen Strafverfolgung. Daraus folgt, dass die Anforderungen an die\nZügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft\nsteigen, aber auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden\nGrund zunehmen (BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR\n2016, 217).\n\n46 Das damit ausgesprochene Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfordert, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und\nzumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der\ngebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über\ndie dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung\neines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der etwaigen späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als not-\n\nwendig anerkannt werden, wenn deren Fortdauer auf vermeidbarer Verfahrensverzögerung beruht. Bei absehbar umfangreichen Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit im\nGrundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche\nnotwendig. Insgesamt ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs durchzuführen. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im\nRaum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom\n17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 mwN, juris Rn. 39 ff.; BGH, aaO).\n\n47 b) An diesen Anforderungen gemessen ist das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung bislang mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Hinsichtlich der Förderung des Verfahrens\nbis zur Anklageerhebung wird Bezug genommen auf die Beschlüsse des Senats vom 1. Juni 2017 und 21. September 2017. Auch nach Anklageerhebung\nist dem Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung Fortgang gegeben worden. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 5. September 2017 hat die\nHauptverhandlung am 26. September 2017 begonnen. Seither wurde, unterbrochen durch maßvolle Urlaubspausen, die den berechtigten Regenerations- und\nErholungsinteressen der Verfahrensbeteiligten Rechnung trugen, fast ausnahmslos an zwei Tagen in der Woche, meist ganztätig verhandelt. Es wurden\n52 Zeugen und ein islamwissenschaftlicher Sachverständiger gehört. Die Vernehmung der Zeugen erstreckte sich - nicht zuletzt mit Blick auf eine umfangreiche Befragung durch die Verteidigung der insgesamt fünf Angeklagten - in\neiner Vielzahl von Fällen über mehrere Hauptverhandlungstage; alleine die\nVernehmung des Zeugen O. nahm 20 Terminstage in Anspruch. Überdies\nwurden umfangreiche Selbstleseverfahren durchgeführt. Wegen der Einzelhei-\n\nten wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2019 Bezug\ngenommen.\n\n48 Auch die noch zu erwartende weitere Verfahrensdauer, die das Oberlandesgericht vorsichtig mit einem Jahr prognostiziert, steht der Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft mit Blick auf die im Raum\nstehende Straferwartung nicht entgegen.\n\n49 Der Zweck der Untersuchungshaft kann durch weniger einschneidende\nMaßnahmen (§ 116 StPO) nicht erreicht werden.\n\nSchäfer Wimmer Tiemann","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-13/stb-13-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-13/stb-13-19","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:54:31.821793+00:00"}}