{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2019-03-13_1_StR_593_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:130319U1STR593.18.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2019-03-13","aktenzeichen":"1 StR 593/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 593/18\n\nvom\n\n13. März 2019\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\nalias:\n\n2.\n\nalias:\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:130319U1STR593.18.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 2019,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Raum,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Jäger,\nBellay,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Fischer\nund der Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Bär,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung –,\nStaatsanwalt – bei der Verkündung –\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten H. ,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten D. ,\n\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. April 2018 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in 163 Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstands, und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei schuldig gesprochen. Den Angeklagten H. hat es zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten D. zu einer solchen von vier Jahren und vier Monaten verurteilt und jeweils Einziehungsentscheidungen getroffen.\n\n2 Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten jeweils mit der\nnicht ausgeführten Sachrüge, der Angeklagte D. darüber hinaus mit der\nnicht ausgeführten Verfahrensrüge.\n\n3 Die Rechtsmittel der Angeklagten haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\n4 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n5 Spätestens seit September 2016 bis zu ihrer Festnahme am 29. März\n2017 führten die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken\ngewinnbringende Umsatzgeschäfte mit Betäubungsmitteln durch. Vor allem\nhandelten sie mit Kokain, das sie in Mengen von einem halben Gramm bis zu\nzehn Gramm, jeweils zu 40 Euro je halbes Gramm, verkauften und an den von\nihnen festgelegten Orten in Stuttgart-Ost übergaben. Nur ein einziger Abnehmer hatte 50 Euro je halbes Gramm zu bezahlen. Bisweilen ließen sich die Angeklagten auch mit Gegenständen bezahlen, die aus Straftaten gegen fremdes\nEigentum oder Vermögen stammten. Insgesamt bedienten sie einen Abnehmerkreis von mindestens 45 Personen, den sie unter sich aufgeteilt hatten.\n\n6 Die Betäubungsmittel verkauften sie in arbeitsteiligem Zusammenwirken\nnach einem gemeinsamen Tatplan, so dass die Umsatzgeschäfte von den Angeklagten immer in derselben Art und Weise vollzogen wurden.\n\n7 Die einer Bestellung vorausgehende Kontaktaufnahme erfolgte ausschließlich durch die Abnehmer. In den konspirativen Verkaufsgesprächen verwendeten die Angeklagten und ihre Abnehmer immer dieselben Synonyme für\nArt und Menge des gewünschten Betäubungsmittels. Eine Plombe mit einem\nhalben Gramm Kokain wurde als „Kleines“, „Kollege“ und „U-Bahn“, eine Plombe mit einem Gramm Kokain als „Großes“, „Ganzes“, „Freund“ oder „S-Bahn“,\nMarihuana als „Frühling“, „Salat“ oder „zum Schlafen“, bezeichnet. Die gewünschte Zahl der Plomben wurde durch das Hinzufügen einer Zahl zum Aus-\n\ndruck gebracht. Die Angeklagten nutzten dieselben Übergabeorte und Depots.\nAls Depot für die von ihnen verkaufsfertig portioniert vorrätig gehaltenen Kokainplomben dienten ihnen eine Gaststätte und weitere von beiden genutzte\nWohnungen. In zwei Wohnungen, darunter der eines Wohnungsnachbarn, lagerten sie Diebesgut, in einer Wohnung befand sich eine kleinere Menge verkaufsfertig vorgehaltenen Kokains nebst einem in räumlicher Nähe hierzu bereit\ngelegten Butterflymesser.\n\n8 Die einzelnen Abnehmer erhielten die bestellten Betäubungsmittel in der\nRegel von dem Angeklagten, mit dem sie das Geschäft telefonisch abgeschlossen hatten. In einigen Fällen verwies ein Angeklagter den Anrufer an den jeweils anderen Angeklagten oder beauftragte den anderen mit der Durchführung\nder Übergabe. An Geschäften mit höheren Kokainmengen beteiligten sich immer beide Angeklagten. Teilweise bedienten beide Angeklagten ein und denselben Erwerber abwechselnd bei verschiedenen Geschäften oder zusammen\nbei ein und demselben Geschäft. Im Übrigen unterstützten sie sich gegenseitig\nbei Abschluss und Durchführung der Geschäfte, z.B. durch die Übernahme von\nBotendiensten oder Übergaben von Betäubungsmitteln. Beide entschieden gemeinsam, wann sie wegen bestehender Entdeckungsgefahr durch die Ermittlungsbehörden keine Geschäfte durchführten. Aus Sicht der Abnehmer arbeiteten die beiden Angeklagten zusammen und waren „eins“.\n\n9 Nicht feststellen konnte die Strafkammer von wem, in welchen Mengen,\nwann und wo die Angeklagten die verkauften Betäubungsmittel erworben hatten\nund inwieweit sie die erhaltenen Verkaufserlöse unter sich aufteilten.\n\n10 2. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die einzelnen\nBetäubungsmittelgeschäfte von den beiden Angeklagten in bewusstem und\n\ngewolltem Zusammenwirken durchgeführt worden sind. Diese Überzeugung hat\nes insbesondere auf die mittels Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Verkaufsgespräche, die Angaben verschiedener Abnehmer und des\nWohnungsinhabers der Nachbarwohnung des Angeklagten D. , die Ergebnisse der Observationsmaßnahmen, die auch die gemeinsame Nutzung der\nWohnungen belegen, das bei den Wohnungsdurchsuchungen aufgefundene\nDiebesgut, das verkaufsfertig portionierte Kokain und das bereitgehaltene Verpackungsmaterial gestützt.\n\nII.\n\n11 Das Urteil hält rechtlicher Prüfung stand. Insbesondere erweist sich die\nBeweiswürdigung zur mittäterschaftlichen Begehungsweise und deren rechtliche Würdigung als rechtsfehlerfrei.\n\n12 Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen, die sie im\nRahmen der Beweiswürdigung mit Tatsachen unterlegt hat, sind die Angeklagten nach einem gemeinsamen Tatplan arbeitsteilig vorgegangen und nach der\nzutreffenden Wertung der Strafkammer Mittäter.\n\n13 Ob die Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nals Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen.\nMittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der\nTätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat,\nist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in\n\nwertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der\nGrad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und\ndie Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.;\nBGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 – 1 StR 316/18, Rn. 4 und vom\n15. Oktober 2013 – 3 StR 224/13, StV 2014, 617, 618 jeweils mwN).\n\n14 Nach diesen Grundsätzen belegen die Feststellungen eine Mittäterschaft\nder Angeklagten im Rahmen aller festgestellten Betäubungsmittelgeschäfte.\nDies gilt auch für die Geschäfte, bei denen die Strafkammer auf Grund der\nTelefonüberwachung, der Observation und sonstiger Beweismittel keine das\nkonkrete Geschäft betreffende Mitwirkungshandlung beider Angeklagter an\ndemselben Geschäft feststellen konnte, da sie gemeinsam eine Vorrats-, Verhandlungs-, Verkaufs- und Absatzlogistik aufgebaut hatten, die sie beide\ngleichermaßen nutzten und von der sie beide profitierten.\n\nRaum Jäger Bellay\n\nFischer Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-13/1-str-593-18","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-13/1-str-593-18","retrieved":"2026-10-24 07:52:18.406992+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-03-13/1-str-593-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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