{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:130319B2STR462.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-03-13","aktenzeichen":"2 StR 462/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 462/18\nvom\n\n13. März 2019\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nECLI:DE:BGH:2019:130319B2STR462.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März\n2019, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Franke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Eschelbach,\nMeyberg,\nDr. Grube,\nSchmidt,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in der Verhandlung\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin in der Verhandlung\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des\nLandgerichts Marburg vom 25. Mai 2018 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung\naus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die auf die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n2 Die unverändert zugelassene Anklage legt dem Angeklagten Folgendes\nzur Last:\n\n3 1. In einer nicht näher bestimmbaren Nacht im Juli 2005 habe der Angeklagte während eines Familienurlaubs die Nebenklägerin unter ihrer Kleidung\nan der Brust und im Intimbereich berührt, was diese nicht gewollt und versucht\n\nhabe, den Angeklagten wegzuschubsen. Der Angeklagte habe sie aber von\nhinten an sich herangezogen und mehrere Finger in ihre Vagina eingeführt.\n\n4 2. Im Dezember 2005 habe die Nebenklägerin in einer Gaststätte ein\nPraktikum absolviert, in der der Angeklagte gearbeitet habe. In dieser Zeit sei\nder Angeklagte in einer nicht näher bestimmbaren Nacht gegen 1:00 Uhr von\nhinten an die Nebenklägerin herangetreten, habe ihr zunächst über der Kleidung an die Brust gefasst und sie sodann mit Kraft in den Vorraum der Toilette\ngezogen. Dort habe er sie um den Körper gefasst, hochgehoben und gegen\neinen Tisch gedrückt, seine und ihre Hose heruntergezogen und ihr seinen Penis mit Gewalt in den After eingeführt. Der Angeklagte habe der Nebenklägerin\ndabei mit einer Hand in den Schritt gefasst und mit der anderen deren Hüfte\nergriffen. Er sei in der Nebenklägerin zum Samenerguss gekommen. Die Nebenklägerin habe bis zum kommenden Tag andauernde Schmerzen gehabt\nsowie Hämatome an den Armen und Beinen.\n\n5 Darüber hinaus lag dem Angeklagten zur Last, an einem Morgen im Mai\noder Juni 2006 in seiner Wohnung auf der Couch mit der Geschädigten gegen\nderen Willen Analverkehr vollzogen zu haben, was der Angeklagte aber nach\nkurzer Zeit beendet habe, weil seine Ehefrau und deren Mutter von einem Einkauf zurückgekehrt seien. Insoweit hat das Landgericht das Verfahren „vorläufig“ gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO im Hinblick auf die übrigen Tatvorwürfe eingestellt.\n\nII.\n\n6 Das Landgericht hat sich keine Überzeugung davon zu bilden vermocht,\ndass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat. Zwar habe\ndie Nebenklägerin in ihrer Aussage vor der Strafkammer die Vorwürfe bekräftigt. Auch habe deren aussagepsychologische Begutachtung die These einer\nintentionalen oder einer vollständig nicht-intentionalen Falschaussage nicht bestätigt. Gleichwohl seien nach der durchgeführten Beweisaufnahme erhebliche\nZweifel verblieben; die bestreitende Einlassung des Angeklagten habe nicht\nwiderlegt werden können.\n\nIII.\n\n7 Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig (§ 400 Abs. 1 StPO), hat\naber in der Sache keinen Erfolg.\n\n8 1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.\n\n9 Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen § 171b Abs. 3 Satz 1\nStPO darin, dass das Landgericht die Öffentlichkeit bei der Inaugenscheinnahme von Tonbandaufzeichnungen früherer Vernehmungen der Geschädigten\n– anders als bei deren Vernehmung in der Hauptverhandlung – nicht ausgeschlossen hat.\n\n10 a) Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO liegt nicht vor.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dieser voraus, dass unter Nichtanwendung oder Verletzung der Vorschriften über den\nmöglichen Ausschluss der Öffentlichkeit öffentlich verhandelt worden ist (vgl.\n\nnur BGH, Urteile vom 8. Februar 1957 – 1 StR 375/56, BGHSt 10, 202, 206 f.;\nvom 19. Dezember 2006 – 1 StR 583/06, NStZ 2007, 328).\n\n11 b) Mit Blick auf eine Verletzung von Verfahrensrecht im Sinne des § 337\nStPO kann der Senat ausschließen, dass der Freispruch des Angeklagten auf\neinem etwaigen Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit beruht\n(vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 – 3 StR 512/93, NStZ 1994, 230\n[K]). Im Übrigen sind Entscheidungen gemäß § 171b Abs. 1 und 2 GVG gemäß\n§ 171b Abs. 3 GVG unanfechtbar und daher gemäß § 336 Satz 2 StPO der\nÜberprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (BGH, Urteil vom\n19. Dezember 2006 aaO).\n\n12 2. Soweit sich die Revision der Nebenklägerin mit der Sachrüge gegen\ndie Beweiswürdigung wendet, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg.\n\n13 a) Eingedenk des nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 6. September 2016 – 1 StR 104/15,\nwistra 2017, 193; vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148,\njeweils mwN) erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als nicht\nrechtsfehlerhaft. Dies gilt auch hinsichtlich der an die Würdigung des Beweisergebnisses zu stellenden besonderen Anforderungen, wenn, wie im vorliegenden Fall, Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen\ndavon abhängt, welchen Angaben der Tatrichter folgt. Erforderlich sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue\nPrüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung\neines gegebenenfalls feststellbaren Aussagemotivs, sowie eine Prüfung von\nKonstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (Senat, Urteil vom\n22. Oktober 2014 – 2 StR 92/14, NStZ-RR 2015, 52; Urteil vom 7. März 2012\n– 2 StR 565/11 mwN). Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der\n\nfestgestellten Tatsachen sind bei einem Freispruch nicht geringer als im Fall der\nVerurteilung (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 2018 – 2 StR 431/17, NStZ-RR\n2018, 151, 152 mwN).\n\n14 b) Dem wird das angefochtene Urteil gerecht.\n\n15 (1) Das Landgericht hat die Aussage der Nebenklägerin in den Urteilsgründen umfassend dargestellt, einer kritischen Würdigung unterzogen und sie\nmit anderen Beweisergebnissen in Beziehung gesetzt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat, konnte es dabei maßgeblich u. a. darauf abstellen, dass sich in der Aussage der Nebenklägerin im\nHinblick auf die nicht eingestellten Taten relevante, sowohl das Kern- als auch\ndas Randgeschehen betreffende Inkonstanzen fanden, dass die Angaben der\nNebenklägerin zur zeitlichen Einordnung des dem Angeklagten in Ziff. 1 der\nAnklageschrift zur Last gelegten Tat als sicher widerlegt angesehen werden\nkonnten, dass ihr eine genaue zeitliche Einordnung des Tatvorwurfs zu Ziff. 2\nder Anklageschrift nicht möglich war und die Nebenklägerin zur Überzeugung\ndes Landgerichts zu einem sexuellen Kontakt zu einem Zeugen aus ihrem Umfeld falsche Angaben machte. Insoweit hat das Landgericht auch bedacht, dass\ndie Einlassung der Nebenklägerin, bei der Tat zu Ziff. 2 der Anklage 17 Jahre\nalt gewesen zu sein, mit objektiven Beweismitteln (Foto, Praktikumsnachweise)\nnicht in Übereinstimmung zu bringen war. Dass die Strafkammer sich eine hinreichende Überzeugung davon, dass der Angeklagte die Taten beging, nicht zu\nverschaffen vermochte, ist vor diesem Hintergrund nicht rechtsfehlerhaft. Vielmehr ist die Widerlegung der Aussage des einzigen Belastungszeugen hinsichtlich einzelner Taten oder Tatmodalitäten geeignet, dessen Glaubwürdigkeit in\nschwerwiegender Weise in Frage zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom\n19. November 2014 – 4 StR 427/14, NStZ 2015, 602 mwN).\n\n16 (2) Auch die Würdigung der Ergebnisse des von der Strafkammer eingeholten Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin\nlässt in diesem Zusammenhang Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten nicht\nerkennen.\n\n17 Schon das Gutachten hat hinsichtlich Ziff. 3 der Anklage jedenfalls „in\nTeilbereichen“ eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine nicht-intentionale\nFalschaussage der Nebenklägerin ergeben. Es ist revisionsrechtlich nicht zu\nbeanstanden, dass das Landgericht eine von dem Gutachten der Sachverständigen, das es auch hinsichtlich der wesentlichen Anknüpfungstatsachen ausreichend wiedergibt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007\n– 3 StR 412/07, NStZ-RR 2008, 39; vom 24. Mai 2012 – 5 StR 52/12, NStZ\n2012, 650 f.), abweichende eigene Beurteilung der Aussagekonstanz und den\nsich daraus für die Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin ergebenden Folgerungen\nvorgenommen hat. Denn der Tatrichter ist nach dem Grundsatz der freien\nBeweiswürdigung (§ 261 StPO) regelmäßig zu einer solchen eigenständigen\nBeurteilung verpflichtet (BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 – 5 StR 173/00, NStZ\n2000, 550, 551 mwN). Die Urteilsgründe belegen, dass sich die Strafkammer\nauch umfassend mit den Ausführungen der Sachverständigen auseinandergesetzt hat. Vor diesem Hintergrund hat sie ihre Auffassung, insoweit von der\nSachverständigen abweichend, auch in den Fällen 1 und 2 der Anklage könne\neine nicht-intentionale Falschaussage nicht hinreichend sicher ausgeschlossen\nwerden, tragfähig belegt.\n\n18 (3) Die Würdigung weiterer, außerhalb der Aussage der Nebenklägerin\nliegender Beweisanzeichen lässt Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Dies\ngilt insbesondere für die Bewertung der Aussagen der Eltern der Nebenklägerin\neinerseits und der Ehefrau des Angeklagten andererseits sowie derjenigen der\nZeugen G. und P. .\n\n19 (4) Schließlich lassen die – insoweit allerdings knappen – Urteilsgründe\nauch die erforderliche Würdigung des gesamten Beweisstoffes (vgl. dazu BGH,\nUrteil vom 10. August 2011 – 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111) hinreichend\nerkennen. Dass das Landgericht das Gewicht des Beweisergebnisses insgesamt zum Vorteil des Angeklagten verkannt haben könnte, besorgt der Senat\ndanach nicht.\n\nFranke Eschelbach Meyberg\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-13/2-str-462-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-13/2-str-462-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:23.460390+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-03-13/2-str-462-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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