{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:130219B4STR22.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-02-13","aktenzeichen":"4 StR 22/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 22/19\n\nvom\n13. Februar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nalias:\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:130219B4STR22.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2019 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. September 2018 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen\nbandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in weiteren\nfünf Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber\nhinaus hat es den „Verfall des Wertes von Taterträgen“ in Höhe von 4.540 EUR\nangeordnet.\n\n2 Die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nhat Erfolg. Die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handelns hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n3 1. a) Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat als Mittäterschaft\noder als Beihilfe einzuordnen ist, ist auch beim bandenmäßigen unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den Grundsätzen des allgemeinen\nStrafrechts zu beantworten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017\n– 4 StR 128/17; Urteile vom 14. Dezember 2006 – 4 StR 421/06, NStZ 2007,\n288; vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221). Wesentliche\nAnhaltspunkte sind dabei der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille zur Tatherrschaft, so dass\nDurchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006, aaO\nmwN). Beschränkt sich die Beteiligung auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts,\nkommt es nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich\ndarauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen\ndes Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2017\n– 4 StR 128/17 und vom 22. August 2012 – 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375\nmwN; BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 222).\nDiese Umstände sind in die erforderliche wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 3 StR 195/16,\nNStZ-RR 2017, 84, 85).\n\n4 b) Gemessen daran ist die Annahme täterschaftlichen Handelns nicht\ntragfähig belegt. An der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung aller für\nund gegen die Annahme von Täterschaft sprechenden Umstände fehlt es. Die\nAnnahme täterschaftlichen Handelns lag auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht auf der Hand.\n\n5 Nach den Feststellungen versorgte der Angeklagte auf Weisung übergeordneter Bandenmitglieder sogenannte „Läufer“, denen die Aufgabe zukam,\n\nKokain in Portionen von jeweils 0,2 Gramm für jeweils 20 EUR im Straßenverkauf abzusetzen, mit dem portionsfertig verpackten Kokain; darüber hinaus\nsammelte er die Rauschgifterlöse ein und lieferte sie an seine Hintermänner ab,\nohne dass hierzu im Einzelnen Feststellungen getroffen worden wären. Er wurde von einem Taxifahrer unterstützt, der ihn zugleich überwachte.\n\n6 Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten eigene Entscheidungsspielräume eingeräumt waren und er – bezogen auf das jeweilige Umsatzgeschäft –\nTatherrschaft oder jedenfalls den Willen zur Tatherrschaft hatte, fehlen. Darüber\nhinaus hätte der Umstand, dass der Angeklagte an den Betäubungsmittelerlösen nicht unmittelbar partizipierte, sondern für sein Tätigwerden neben freier\nKost und Logis einen Geldbetrag in Höhe von rund 20 EUR täglich erhielt und\ndies gegen ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Angeklagten an den\neinzelnen Umsatzgeschäften sprechen konnte, in die dem Tatgericht obliegende Würdigung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände eingestellt werden müssen.\n\n7 Die Feststellungen belegen damit zwar eine Gehilfentätigkeit des Angeklagten, nicht jedoch mittäterschaftliches Handeln. Dies gilt auch mit Blick auf\ndie Tat II.4 der Urteilsgründe; zwar veräußerte der Angeklagte in diesem Fall\neigenhändig fünf Gramm Kokain an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer\nzum Preis von 400 EUR. Der Verkauf erfolgte jedoch erst nach telefonischer\nRücksprache mit dem gesondert verfolgten R. , so dass auch in diesem Fall\noffen bleibt, ob der Angeklagte als (Mit-)Täter oder als Gehilfe handelte.\n\n8 Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen getroffen\n\nwerden können, die die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handelns des Angeklagten tragen.\n\nSost-Scheible Cierniak Bender\n\nQuentin Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-13/4-str-22-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-13/4-str-22-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:30.756615+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-02-13/4-str-22-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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