{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:121219U3STR401.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-12-12","aktenzeichen":"3 StR 401/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 401/19\n\nvom\n\n12. Dezember 2019\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern\n\nECLI:DE:BGH:2019:121219U3STR401.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember\n2019, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nGericke,\nHoch,\nDr. Anstötz,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Erbguth\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung -\nals Verteidiger,\n\nJustizfachangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2019 im Tenor\ndahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nverurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. In zwei weiteren Fällen hat es den Angeklagten ausweislich der Entscheidungsgründe aus\ntatsächlichen Gründen freigesprochen, es jedoch unterlassen, dies in die\nUrteilsformel aufzunehmen.\n\n2 Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer vom Generalbundesanwalt\nvertretenen, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, soweit sie sie zuungunsten des Angeklagten eingelegt hat, gegen die Strafzumessung. Diesbezüglich bleibt dem Rechtsmittel der Erfolg versagt. Zugunsten des Angeklagten richtet sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft dage-\n\ngen, dass im Tenor ein Teilfreispruch unterblieben ist. In dieser Hinsicht ist es\nerfolgreich.\n\nI.\n\n3 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n4 1. Der Angeklagte lernte über seine Beziehung zum Mitangeklagten im\nJahr 2013 dessen Nichte kennen, die damals noch zehnjährige Zeugin M. .\nMit der Zeit entwickelte sich zwischen dem Angeklagten und der Zeugin eine\ngegenseitige Zuneigung. Sie schrieben sich Textnachrichten, in denen sie\neinander ihre Liebe bekundeten, und tauschten Küsse aus. Das Alter der Zeugin war dem Angeklagten bekannt.\n\n5 An einem Tag kurz vor dem 15. August 2015 übernachtete die inzwischen zwölf Jahre alte Zeugin in der Wohnung des Mitangeklagten. Der damals\n26jährige Angeklagte hielt sich ebenfalls dort auf. Gemeinsam nahmen die\nZeugin und der Angeklagte ein Bad. Danach legten sie sich zusammen auf ein\nBett und führten im gegenseitigen Einvernehmen den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch, wobei der Angeklagte ein Kondom benutzte. Ihre Beziehung dauerte mehrere Monate fort.\n\n6 2. Die Strafkammer hat das Tatgeschehen als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet.\nSie hat die Annahme eines minder schweren Falls nach § 176a Abs. 4 Halbsatz 2 StGB im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Zeugin zum Tatzeitpunkt am oberen Ende der Schutzaltersskala befunden habe, der Angeklag-\n\nte unbestraft gewesen sei und die psychosexuelle Entwicklung der Zeugin\n- indes nur diese - erkennbar deutlich weiter entwickelt gewesen sei, als sich\naus ihrem Lebensalter ergebe. Damit sei der Reifeabstand zwischen dem eher\ngehemmt wirkenden Angeklagten und der Zeugin nicht so weit gewesen, wie es\nnach dem Alter der beiden Personen den Anschein haben könne (UA S. 9 f.).\nBei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten sein weitgehendes Geständnis und das Fehlen nachteiliger Tatfolgen\nfür die Zeugin gewürdigt. Zu seinen Lasten hat sie erwogen, dass er nach Bekanntwerden des laufenden Ermittlungsverfahrens ein Betäubungsmitteldelikt\nbeging.\n\n7 3. Hiergegen wendet die Staatsanwaltschaft ein, dass die Feststellungen\neinen minder schweren Fall nicht trügen. Die zwölfjährige Zeugin habe sich\nnicht kurz vor Vollendung des 14. Lebensjahrs befunden, mithin nicht am oberen Ende der Schutzaltersskala. Dass sie in ihrer psychosexuellen Entwicklung\nihrem Alter voraus gewesen sei, sei ebenso wenig belegt wie der Umstand,\ndass sie durch das Tatgeschehen keine Beeinträchtigungen in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung davongetragen habe. Die Strafkammer habe\nüberdies rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass es zu einem Eindringen in den Körper des Opfers und nicht des Täters gekommen sei.\n\n8 4. Das Landgericht hat es im Übrigen nicht als erwiesen angesehen,\ndass der Angeklagte in zwei weiteren vom Anklagevorwurf umfassten Fällen\ngemeinsam mit dem Mitangeklagten sexuelle Handlungen vor der Zeugin vornahm (§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB). Insoweit hat es - wie in den Urteilsgründen ausdrücklich klargestellt - versehentlich unterlassen, den Angeklagten\nim Tenor freizusprechen.\n\nII.\n\n9 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist ausweislich seiner Begründung wirksam auf den Strafausspruch sowie das Unterlassen des Teilfreispruchs in der Urteilsformel beschränkt.\n\n10 2. Soweit die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch angreift, deckt ihr\nRechtsmittel keinen Rechtsfehler auf.\n\n11 a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist\nseine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der\nHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,\nsie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist nur möglich, wenn dem Tatgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, etwa weil es gegen rechtlich anerkannte\nStrafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne\ngehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 4. April\n2019 - 3 StR 31/19, juris Rn. 15).\n\n12 Diese Maßstäbe gelten auch für die vom Tatgericht vorzunehmende Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Bei der dabei gebotenen Gesamtabwägung unterliegt es seinem pflichtgemäßen Ermessen, welches Gewicht es\nden einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen\nbeimisst; seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar\n(BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 274/18, juris Rn. 5 mwN).\n\n13 b) Hieran gemessen halten sowohl die Strafrahmenwahl als auch die\nkonkrete Strafzumessung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand. Der\nausdrücklichen Erörterung bedürfen lediglich die Einwände der Staatsanwaltschaft. Hierzu gilt:\n\n14 aa) Die Einordnung des Tatgeschehens als minder schwerer Fall im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB hat die Strafkammer aufgrund einer rechtsfehlerfreien Gesamtabwägung vorgenommen.\n\n15 (1) Es begegnet insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass das\nLandgericht das Alter der zwölfjährigen Zeugin zum Tatzeitpunkt als \"am oberen Ende der Schutzaltersskala\" liegend und damit - im Vergleich zum Missbrauch jüngerer Kinder - als strafmildernden Gesichtspunkt eingestuft hat. Das\nGesetz schützt Kinder, mithin Personen unter 14 Jahren, § 176 Abs. 1 StGB.\nEin Alter von zwölf Jahren liegt im oberen Bereich der geschützten Spanne.\nHierfür ist es nach dem üblichen Sprachgebrauch nicht erforderlich, dass das\nKind unmittelbar vor seinem 14. Geburtstag steht.\n\n16 (2) Entgegen der Auffassung der Revision ist in den Urteilsgründen ausreichend belegt, dass die Zeugin bei der Tat in ihrer psychosexuellen Entwicklung anderen Zwölfjährigen voraus war. Dieser Umstand ergibt sich etwa aus\nden Feststellungen, dass die Zeugin mit dem Angeklagten eine mehrmonatige\n\"Beziehung\" führte, beide \"eine ausgeprägte Zuneigung füreinander\" (UA S. 4)\nempfanden und den Geschlechtsverkehr einvernehmlich ausübten. Vor der Tat\ntauschten sie bereits Zungenküsse aus. Die Zeugin berichtete einer Mitschülerin, sie sei mit dem Angeklagten \"zusammen\", und äußerte in einer Sprachnachricht, der Angeklagte habe \"sie gefickt und sie habe dies auch gewollt\" (UA\n\nS. 8). Schließlich war die Zeugin im Zeitpunkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung - mit erst 16 Jahren - hochschwanger.\n\n17 (3) Gleiches gilt für den von der Strafkammer als strafmildernd gewürdigten Umstand, der Entwicklungsabstand zwischen dem Angeklagten und der\nZeugin sei nicht so weit, wie es ihr Altersunterschied vermuten lasse. Das\nLandgericht hat dies ohne Rechtsfehler zum einen mit der genannten Frühreife\nder Zeugin, zum anderen mit seinem näher dargelegten persönlichen Eindruck\nvom Angeklagten begründet.\n\n18 (4) Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe nicht strafschärfend\nin den Blick genommen, dass der Angeklagte in die Zeugin eingedrungen sei\nund nicht umgekehrt, zeigt sie ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Denn das\nTatgericht ist nicht gehalten, sämtliche in Betracht kommenden Gesichtspunkte\nerschöpfend in den Urteilsgründen zu erörtern. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verpflichtet es lediglich dazu, die bestimmenden Umstände darzulegen (st. Rspr.;\nvgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015,\n240). Um einen solchen Umstand handelte es sich hier nicht. Die konkrete Tat\n- einvernehmlicher vaginaler Geschlechtsverkehr mit Kondom im Rahmen einer\nLiebesbeziehung - ging nicht derart über die Mindestanforderungen des § 176a\nAbs. 2 Nr. 1 StGB hinaus, dass die einzelnen Tatmodalitäten bei der Strafzumessung als strafschärfend hätten gewertet werden müssen.\n\n19 bb) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung erweist es sich nicht als\nrechtsfehlerhaft, die ausgebliebenen negativen Tatfolgen für das Opfer als\nstrafmildernd zu bewerten. Es ist nicht erforderlich, dass das Tatgericht stets in\nallen Einzelheiten darlegt, auf welche Weise es zu bestimmten Feststellungen\ngelangt ist (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 28/10, juris Rn. 4). Hier\n\nhat die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass die\nZeugin in Bezug auf das Tatgeschehen gleichgültig gewirkt habe. Ihre Angaben\nseien eklatant von ihrer polizeilichen Aussage abgewichen, außerdem habe es\nihnen an Einzelheiten oder Randdetails gefehlt, obgleich es sich um Vorgänge\ngehandelt habe, \"die auch eine intellektuell schwach begabte Person regelmäßig erinnert\" (UA S. 7). Diese Umstände lassen den von der Strafkammer gezogenen Schluss auf ausgebliebene negative Tatfolgen zu.\n\n20 c) Das Rechtsmittel zeigt entgegen der Revision in der konkreten Strafzumessung auch keinen Fehler zulasten des Angeklagten auf, § 301 StPO. Es\nist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht ein drei Jahre nach dem Missbrauch verwirklichtes geringfügiges Betäubungsmitteldelikt als \"mäßig strafschärfend\" gewertet hat. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Strafkammer\ninsoweit maßgebend darauf abgestellt, dass der Angeklagte die neue Tat in\nKenntnis des gegen ihn in dieser Sache laufenden Ermittlungsverfahrens\nbeging. Damit hat sie in zulässiger Weise sein für ein gewisses Maß an Rechtsfeindlichkeit sprechendes Nachtatverhalten gewürdigt (vgl. BGH, Beschluss\nvom 11. November 2015 - 2 StR 272/15, NStZ-RR 2016, 7, 8 mwN; OLG\nSchleswig, Urteil vom 4. August 1976 - 1 Ss 394/76, MDR 1976, 1036; LK/\nTheune, StGB, 12. Aufl., 2007, § 46 Rn. 213).\n\n21 3. Das Rechtsmittel hat dagegen Erfolg, soweit es sich gegen das Unterbleiben des Teilfreispruchs des Angeklagten in zwei Fällen in der Urteilsformel\nrichtet. Dadurch, dass die Strafkammer es unterlassen hat, den Teilfreispruch in\nden Tenor aufzunehmen, hat sie den Prozessstoff nicht wie geboten erschöpfend erledigt, wodurch der Angeklagte beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom\n8. Januar 1998 - 4 StR 620/97, BGHR StPO § 260 Urteilsspruch 2).\n\n22 Der Senat holt den Teilfreispruch in analoger Anwendung des § 354\nAbs. 1 StPO nach und ergänzt die Urteilsformel entsprechend.\n\nSchäfer RiBGH Gericke befindet sich Hoch\nim Urlaub und ist deshalb\ngehindert zu unterschreiben.\n\nSchäfer\n\nAnstötz Erbguth\n\nVorinstanz:\nDüsseldorf, LG, 16.05.2019 - 70 Js 13340/16 5 KLs 3/18 5 Ss 152/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-12/3-str-401-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-12/3-str-401-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:35.382815+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-12-12/3-str-401-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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