{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:121219B5STR516.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-12-12","aktenzeichen":"5 StR 516/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 516/19\n\nvom\n12. Dezember 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bedrohung\n\nECLI:DE:BGH:2019:121219B5STR516.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und\n4, § 354 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 StPO am 12. Dezember 2019 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Görlitz vom 24. Mai 2019, soweit eine Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist, mit der Maßgabe aufgehoben, dass\ninsoweit die gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462\nStPO zu treffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Seine hiergegen gerichtete\nRevision ist im Umfang der Beschlussformel teilweise erfolgreich.\n\n2 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nzum Schuldspruch und zur verhängten Einzelstrafe keinen den Angeklagten\nbenachteiligenden Rechtsfehler ergeben.\n\n3 2. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil das Landgericht\nweder dargelegt noch geprüft hat, ob mit den Einzelstrafen aus dem Erkenntnis\ndes Amtsgerichts Weißwasser vom 13. November 2018 eine Gesamtstrafe zu\nbilden war.\n\n4 a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte durch Strafbefehl des\nAmtsgerichts Weißwasser vom 2. Januar 2018 wegen unerlaubten Entfernens\nvom Unfallort (Tatzeit: 2. August 2017) zu einer Geldstrafe verurteilt. Eine weitere Verurteilung zu Geldstrafe erfolgte durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bayreuth vom 23. März 2018 wegen vorsätzlichen Besitzes in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer verbotenen Waffe (Tatzeit: 21. Januar 2018). Nach\nBegehung der vorliegend verfahrensgegenständlichen Bedrohung am 4. November 2018 verhängte das Amtsgericht Weißwasser gegen den Angeklagten\nwegen Betruges in sechs Fällen (begangen in den Jahren 2013 bis 2016) eine\nGesamtgeldstrafe. Über die Vollstreckungsstände der genannten (Gesamt-\n)Geldstrafen gibt das angefochtene Urteil keine Auskunft.\n\n5 b) Die verfahrensgegenständliche Tat liegt somit zwischen mehreren\nmöglicherweise untereinander oder mit hiesiger nach § 55 StGB gesamtstrafenfähigen Verurteilungen. Aus der Strafe für die neue Tat und der Strafe aus der\nletzten Vorverurteilung des Amtsgerichts Weißwasser vom 13. November 2018\ndarf zwar keine Gesamtstrafe gebildet werden, wenn eine der beiden Vorverurteilungen eine bei der Verurteilung vom 13. November 2018 (noch) zu beachtende Zäsur begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 5 StR\n269/09). Hiervon ist das Landgericht möglicherweise ausgegangen. Indes können nur unerledigte Strafen eine Zäsurwirkung entfalten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 5 StR 644/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz\n1 Zäsurwirkung 5). Ob der Strafbefehl des Amtsgerichts Weißwasser vom 2.\n\nJanuar 2018 oder der des Amtsgerichts Bayreuth vom 23. März 2018 zu einer\nsolchen Zäsur geführt hat, kann auf der Basis der Urteilsgründe aber nicht geprüft werden.\n\n6 c) Der Senat macht wegen des ausschließlich die Gesamtstrafenbildung\nbetreffenden Rechtsfehlers von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 Buchst. b\nStPO Gebrauch.\n\nMutzbauer Schneider König\n\nMosbacher Köhler\n\nVorinstanz:\nGörlitz, LG, 24.05.2019 - 100 Js 26269/18 1 Ks","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-12/5-str-516-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-12/5-str-516-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:34.947207+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-12-12/5-str-516-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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