{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-11-12_3_StR_490_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:121119B3STR490.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-11-12","aktenzeichen":"3 StR 490/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 490/19\n\nvom\n12. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:121119B3STR490.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n12. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Juli 2019 im Schuldspruch dahin\ngeändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nund mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu\n\neiner Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Senat ändert in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den\nSchuldspruch wie aus Ziffer 1 der Beschlussformel ersichtlich ab.\n\n3 a) Das Landgericht hat auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen\nFeststellungen die Tat zutreffend auch als Besitz von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge gewertet (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, vgl. UA S. 12).\n\n4 Dem steht nicht entgegen, dass das Tatgeschehen in der Anklageschrift\nnicht unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt und der Angeklagte insoweit nicht\nebenfalls angeklagt worden war. Denn das Tatgericht hat aufgrund seiner umfassenden Kognitionspflicht die angeklagten Taten so erschöpfend abzuurteilen, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellen, ohne an\ndie dem Eröffnungsbeschluss und der unverändert zugelassenen Anklage zugrundeliegende rechtliche Beurteilung gebunden zu sein (vgl. BGH, Beschluss\nvom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, juris Rn. 18).\n\n5 b) Das Konkurrenzverhältnis betreffend ist das Landgericht allerdings\noffensichtlich davon ausgegangen, dass der Besitz von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge gegenüber den abgeurteilten Delikten zurücktritt. Dies gilt\nim hiesigen Zusammenhang jedoch nur, wenn die Einfuhr von oder das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln täterschaftlich verwirklicht wurde (vgl. BGH, Urteil\nvom 10. Januar 2019 - 3 StR 448/18, juris Rn. 7). Hier leistete der Angeklagte\nhingegen lediglich Beihilfe zur Einfuhr und zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge, während er hinsichtlich der Besitztat als\nTäter handelte. Dann aber liegt Tateinheit vor. Denn in diesem Fall ist der täter-\n\nschaftliche Besitz kein unselbständiges Teilstück des Geschehens, das in der\nEinfuhr oder in dem Handeltreiben aufgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, juris Rn. 20, 22).\n\n6 c) Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90,\nBGHSt 37, 5, 8 f.; KK-Gericke, StPO, 8. Aufl., § 358 Rn. 18; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR\n2049/99, juris Rn. 3).\n\n7 d) Auch § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht\nwirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n8 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.\n\nSchäfer Spaniol Wimmer\n\nHoch Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-12/3-str-490-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-12/3-str-490-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:34.671694+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-12/3-str-490-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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