{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:121119B3STR409.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-11-12","aktenzeichen":"3 StR 409/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 409/19\n\nvom\n12. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nECLI:DE:BGH:2019:121119B3STR409.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 1.\nb) und 2. auf dessen Antrag - am 12. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und\n4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Düsseldorf vom 15. März 2019 wird\n\na) von der Einziehung des Mobiltelefons iPhone (IMEI\n) nebst eingelegter SIM-Karte\nabgesehen und die Verfolgung\nder\nTat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung\nder Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom\n22. März 2018 - 5 Ds-40 Js 6054/17-422/17 - zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat\nverurteilt wird und die Einziehungsanordnung des genannten Mobiltelefons nebst eingelegter SIM-Karte entfällt. Die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen bleibt bestehen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug unter\nEinbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer \"Freiheitsstrafe\" von\neinem Jahr und einem Monat verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Das Landgericht hat, wie sich aus der rechtlichen Würdigung (UA\nS. 44) ergibt, den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund einem Monat verurteilt. Der Senat hat den Tenor unter analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert.\n\n3 2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat die\nVerfolgung der Tat auf die von der Strafkammer festgesetzten Rechtsfolgen mit\nAusnahme der angeordneten Einziehung des Mobiltelefons iPhone (IMEI\n) nebst eingelegter SIM-Karte (§ 421\nAbs. 1 Nr. 3 StPO). Das Landgericht hat die Einziehung des Mobiltelefons auf\n§ 74 Abs. 1 StPO gestützt, ohne Feststellungen dahin zu treffen, dass dieses\ntatsächlich zur Begehung oder Vorbereitung der Tat genutzt wurde. Die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung allein mit dem Ziel, weitere Feststellungen zum Einsatz des Mobiltelefons zu treffen, würde einen unangemessenen\nAufwand verursachen.\n\n4 Die Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschlüsse vom 2. August 2018 - 1 StR 311/18, NStZ 2018, 742 f.;\nvom 26. Juni 2019 - 3 StR 136/19, juris Rn. 3).\n\n5 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur\nteilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen\nfreizustellen.\n\nSchäfer Gericke Spaniol\n\nWimmer Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-12/3-str-409-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-12/3-str-409-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:34.540856+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-12/3-str-409-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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