{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2019-11-12_2_StR_125_19_NA_NA_1","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:121119B2STR125.19.1","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-11-12","aktenzeichen":"2 StR 125/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 125/19\nvom\n12. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen erpresserischen Menschenraubs u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:121119B2STR125.19.1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2019\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass\n\na) gegen den Angeklagten in Höhe von 3.000 Euro – davon in\nHöhe von 2.000 Euro als Gesamtschuldner – die Einziehung\ndes Wertes von Taterträgen angeordnet und\n\nb) der Adhäsionsausspruch zugunsten des Adhäsionsklägers\nA. dahingehend berichtigt wird, dass die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt ist, als Gesamtschuldner\ndem Adhäsionskläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die diesem zukünftig infolge der zu seinem Nachteil\nbegangenen Straftaten vom 15. und 16. Juni 2016 entstehen, soweit seine Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, und im Übrigen auch insoweit von einer Entscheidung\nüber den Adhäsionsantrag abgesehen wird.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es\nu.a. die “Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 3.000 Euro angeordnet, den\nAngeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt\nund festgestellt, dass dieser dem Nebenkläger als Gesamtschuldner zum Ersatz aller materiellen Schäden aus den Straftaten vom 15. und 16. Juni 2016\nverpflichtet ist, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige\nStellen übergegangen sind. Im Übrigen hat das Landgericht von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Einziehungsund Adhäsionsentscheidung.\n\n2 1. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Zuschrift des\nGeneralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit\nsie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.\n\n3 2. Der Senat hat auf die Sachrüge den Einziehungs- und Adhäsionsausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ergänzt bzw. geändert.\n\n4 a) Der Tenor des landgerichtlichen Urteils war dahin zu ergänzen, dass\nder Angeklagte hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.000 Euro nur als Gesamtschuldner haftet. Zwar ist die Anordnung der Einziehung der drei vom Angeklagten durch die Straftaten erlangten und bei ihm sichergestellten 500-Euro-Banknoten sowie von “Wertersatz“ in Höhe von weiteren 3.000 Euro im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat es allerdings versäumt, die teils gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten, der aus der\n\nzunächst von ihm erlangten Gesamtbeute von 4.500 Euro den Mitangeklagten\nK. und H. Anteile von 500 Euro bzw. 1.500 Euro ausgezahlt hat, im\nUrteilstenor auszusprechen.\n\n5 Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor\nbedarf es auch nach neuem Recht. Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten\ndas aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies\nmehrfach erfolgt. Die anteilige gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten\nhat der Senat im Tenor klargestellt; hierfür ist die Angabe eines Namens des\njeweiligen Gesamtschuldners nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 7. Juni\n2018 – 4 StR 63/18 juris Rn. 16 mwN).\n\n6 b) Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist,\ndem Adhäsionskläger bereits entstandene materielle Schäden zu ersetzen. Insofern hat der Adhäsionskläger nicht dargetan, welche Schäden bereits entstanden sind und warum er nicht in der Lage ist, diese schon jetzt zu beziffern.\nFür die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit am Feststellungsinteresse (Senatsbeschluss vom 12. März 2019 – 2 StR 595/18).\n\n7 3. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es\nnicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen seines\nRechtsmittels zu belasten.\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-12/2-str-125-19-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-12/2-str-125-19-2","retrieved":"2026-10-24 07:53:26.045347+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-12/2-str-125-19-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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