{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2019-11-12_1_StR_415_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:121119B1STR415.19.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2019-11-12","aktenzeichen":"1 StR 415/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 415/19\n\nvom\n12. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:121119B1STR415.19.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n12. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27. Juni 2019 im Ausspruch\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, im Übrigen\nfreigesprochen und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet\nsich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg\n(§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Der Gesamtstrafenausspruch von fünf Jahren hält einer rechtlichen\nÜberprüfung nicht stand.\n\n3 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die\nBildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der\nEinzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern\nan gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober\n2018 – 1 StR 140/18 Rn. 6; vom 5. August 2010 – 2 StR 340/10 Rn. 1 und vom\n13. November 2008 – 3 StR 485/08 Rn. 3). Dabei sind bei der erforderlichen\nGesamtschau der Taten namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweise sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen. Ferner ist in\neiner Würdigung der Person des Täters seine Strafempfindlichkeit, seine größere oder geringere Schuld im Hinblick auf das Gesamtgeschehen und seine innere Einstellung zu den Taten zu erörtern.\n\n4 b) Diesen Anforderungen wird das Landgericht nicht gerecht.\n\n5 Das Landgericht hat für die vier Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die der Angeklagte zu nicht näher\nbestimmten Zeitpunkten in dem Zeitraum zwischen Anfang Juni bis Mitte September 2018 beging und die allesamt den Verkauf von Haschisch an denselben\nAbnehmer zum Gegenstand hatten, in drei Fällen Einzelstrafen von zwei Jahren\nund in einem Fall eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Frei-\n\nheitsstrafe verhängt. Für die von dem Angeklagten im November 2018 begangene Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge hat das Landgericht eine Einzelstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten festgesetzt.\n\n6 Die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren hat das\nLandgericht lediglich unter Bezugnahme auf die Zumessungserwägungen hinsichtlich der Einzelstrafen begründet. Diese „Begründung“ lässt die gebotene\nAuseinandersetzung mit den gesamtstrafenspezifischen Umständen vermissen,\nwie zum Beispiel den gesamten Tatzeitraum, den in vier Fällen identischen Abnehmer und die Gesamtmenge des in Rede stehenden Rauschgifts. Vor diesem Hintergrund ist die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren\nbei der Gesamtstrafenbildung nicht nachvollziehbar. Angesichts des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den vier Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dürfte insoweit vielmehr ein straffer Zusammenzug der Einzelstrafen naheliegen.\n\n7 2. Die Feststellungen werden durch den aufgezeigten Wertungsfehler\nnicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen kann das neue Tatgericht treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.\n\nRaum Cirener Hohoff\n\nLeplow Pernice","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-12/1-str-415-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-12/1-str-415-19","retrieved":"2026-10-24 07:52:19.729644+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-12/1-str-415-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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