{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:120619B3STR71.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-06-12","aktenzeichen":"3 StR 71/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 71/19\nvom\n12. Juni 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung\n\nECLI:DE:BGH:2019:120619B3STR71.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2019 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. September 2018 im Strafausspruch\ndahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einer Woche verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Tagen verurteilt. Die auf eine Beanstandung des Verfahrens und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungs-\n\nformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift Folgendes ausgeführt:\n\n\"Auch die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe aus\nder im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren (UA S. 34) und der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mainz vom 8. Dezember 2014 (UA S. 6) verhängten und\nnoch nicht erledigten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je\n20 EUR (nach Auflösung eines diese Strafe einbeziehenden nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses) ist der Sache nach von\nRechts wegen nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft war es\nallerdings, diese gemäß § 55 StGB gebildete Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Tage festzusetzen. Nach § 39 StGB\nwerden Freiheitsstrafen von längerer Dauer als einem Jahr grundsätzlich nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Davon kann\nabgewichen werden, wenn wegen § 54 Abs. 2 S. 1 StGB einerseits und § 54 Abs. 1 S. 2 StGB andererseits den Grundsätzen der\nGesamtstrafenbildung nur entsprochen werden kann, wenn die zu\nbildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen wird (BGH NStZ 1996,\n187). Dies ist hier der Fall. Allerdings liegt keine Konstellation vor,\nbei der es die Grundsätze der Gesamtstrafe zwingend gebieten, in\nweiterer Abweichung von § 39 StGB die Gesamtfreiheitsstrafe\nauch noch nach Tagen zu bemessen (vgl. auch BGH Beschluss\nvom 16. März 1999 - 4 StR 83/99). Unter diesen Umständen\nkommt vorliegend im Hinblick auf § 358 Abs. 2 S. 1 StPO deshalb\n\nlediglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einer\nWoche in Betracht.\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an und setzt die - hier denkbar niedrigste -\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einer Woche in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. KK-Gericke, StPO, 8. Aufl., § 354 Rn. 10\nmwN) fest.\n\n4 Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den\nAngeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nSchäfer Wimmer Tiemann\n\nHoch Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-12/3-str-71-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-12/3-str-71-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:31.724690+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-06-12/3-str-71-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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