{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:120619B2STR145.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-06-12","aktenzeichen":"2 StR 145/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 145/19\n\nvom\n12. Juni 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:120619B2STR145.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2019 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. November 2018 wird mit der Maßgabe\nals unbegründet verworfen, dass\n\na) gegen den Angeklagten sowie den nicht revidierenden\nSc. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.895,92 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird,\n\nb) der Adhäsionsausspruch zugunsten der Adhäsionsklägerin J. dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dieser als Gesamtschuldner sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen,\ndie ihr zukünftig infolge der zu ihrem Nachteil begangenen Tat entstehen, soweit ihre Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen\nsind oder übergehen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die\nden Neben- und Adhäsionsklägerinnen dadurch entstandenen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen\nwar aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin zu ändern, dass die Angeklagten S. und Sc. als Gesamtschuldner verurteilt werden.\n\n2 2. Der Adhäsionsausspruch zugunsten der Adhäsionsklägerin J.\nbedarf insoweit der Korrektur, als das Landgericht eine gesamtschuldnerische Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der „auf dem Schadensereignis\nvom 19.2.2018“ beruhenden materiellen Schäden festgestellt hat. Diese Formulierung umfasst neben zukünftig entstehenden Vermögensschäden auch die im\nUrteilszeitpunkt bereits entstandenen materiellen Schäden. Indes ist nicht\nersichtlich, warum die Adhäsionsklägerin nicht in der Lage gewesen sein sollte,\nbereits entstandene Schäden zu beziffern. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Adhäsionsausspruch ist deshalb – wie im\nÜbrigen von der Adhäsionsklägerin beantragt – auf künftig eintretende materielle und immaterielle Schäden zu beschränken.\n\n3 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nFranke Appl Zeng\n\nSchmidt Wenske","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-12/2-str-145-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-12/2-str-145-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:24.230597+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-06-12/2-str-145-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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