{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:120319UXIZR30.17.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2019-03-12","aktenzeichen":"XI ZR 30/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 30/17\nVerkündet am:\n12. März 2019\nWeber\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:120319UXIZR30.17.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 12. Februar 2019\neingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger,\ndie Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Derstadt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum\nNachteil der Beklagten erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen\ndes Klägers.\n\n2 Die Parteien schlossen Anfang 2006 in einem Vertragsformular zusammengefasste Darlehensverträge zum einen über 85.000 € mit einem bis zum\n31. März 2014 festen Zinssatz von 4,15% p.a. und zum anderen - auf zwei Darlehen verteilt - über 85.000 € mit einem bis zum 31. März 2021 festen Zinssatz\nvon 4,31% p.a. Zur Sicherung der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Bei\n\nAbschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte den Kläger über sein\nWiderrufsrecht wie folgt:\n\n3 Der Kläger erbrachte auf die Darlehen Zins- und Tilgungsleistungen. Im\nSeptember 2013 beendeten die Parteien den Darlehensvertrag mit der Zinsbindung bis zum 31. März 2014 einvernehmlich vorzeitig. Der Kläger zahlte dieses\nDarlehen im März 2014 vollständig zurück. Die Beklagte gab die Sicherheit teilweise frei. Unter dem 28. Januar 2015 widerrief der Kläger durch seinen vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.\n\n4 Seine Klage auf Feststellung, dass die Darlehensverträge \"wirksam widerrufen\" worden seien, die Beklagte in einem näher dargelegten Umfang \"Nutzungsentschädigung zu zahlen\" habe, festzustellen, dass die Beklagte dem\nKläger künftig entstehende Schäden zu ersetzen habe, und festzustellen, dass\nsich die Beklagte \"mit der Annahme der noch offenen Darlehensvaluta […] in\nAnnahmeverzug\" befinde, hat das Landgericht abgewiesen. Der dagegen gerichteten Berufung, mit der der Kläger mit Ausnahme des nunmehr präzisierten\nAntrags, \"dass sich die Darlehensverträge durch den Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hätten\", im Wesentlichen seine Klageanträge\nerster Instanz weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht teilweise entsprochen. Es hat festgestellt, dass sich die Darlehensverträge durch die Widerrufserklärung des Klägers vom 28. Januar 2015 in Rückgewährschuldverhältnisse\numgewandelt hätten. Außerdem hat es eine (reduzierte: zweieinhalb statt fünf\nProzentpunkte über dem Basiszinssatz) Feststellung zu der von der Beklagten\nzu zahlenden \"Nutzungsentschädigung\" getroffen. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen die teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung\ndes Klägers weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit\nim Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt:\n\n7 Die Klage auf Feststellung, dass sich die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hätten, sei zulässig. Zwar fehle es im Allgemeinen am erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn eine Leistungsklage\nmöglich sei. Der Vorrang der Leistungsklage gelte aber nicht ausnahmslos. Er\ngelte etwa dann nicht, wenn von der Bereitschaft der Beklagten zur Leistung\nschon nach einem rechtskräftigen Feststellungsurteil auszugehen sei. Davon\nsei \"bei einer Bank, die der Aufsicht des Bundesamtes für das Kreditwesen\"\n(gemeint: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) unterliege, ohne\nweiteres auszugehen.\n\n8 Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die Beklagte habe den Kläger fehlerhaft über das ihm zukommende Widerrufsrecht belehrt. Der Kläger\nhabe das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt. Das gelte auch für den im\nJahr 2013 einverständlich vorzeitig beendeten Darlehensvertrag. Aus dem vertragstreuen Verhalten des Klägers habe die Beklagte kein für das Umstandsmoment notwendiges Vertrauen ziehen können. Die Gewichtigkeit des Belehrungsfehlers spiele für die Verwirkung keine Rolle. Da sich die Vereinbarung\nüber die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags in der Vorverlegung des\nZeitpunkts erschöpft habe, zu dem dem Kläger eine Tilgung des Darlehens ver-\n\ntraglich erlaubt gewesen sei, könne aus ihr kein Umstand für eine Verwirkung\nhergeleitet werden.\n\n9 Die Feststellungsklage sei weiter zulässig, soweit sie sich auf die \"Zahlungspflicht der Nutzungsentschädigung\" beziehe. Mit der Frage des Vorrangs\nder Leistungsklage hat sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang\nnicht nochmals befasst. Das Berufungsgericht hat festgehalten, die Feststellungsklage sei im Umfang der bei Immobiliardarlehen geltenden Vermutung\neiner Nutzungsziehung in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die keine der Parteien zu ihren Gunsten widerlegt habe, begründet.\n\nII.\n\n10 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\nin allen Punkten stand.\n\n11 1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht bereits davon ausgegangen,\ndie Feststellungsanträge seien zulässig.\n\n12 Für den Antrag festzustellen, die Darlehensverträge hätten sich aufgrund\ndes Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, fehlt, wie der\nSenat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile\nvom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom\n21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017\n- XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15,\nWM 2017, 1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602\nRn. 16 f., vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 12 und vom\n15. Mai 2018 - XI ZR 548/16, juris Rn. 11), das Feststellungsinteresse. Die\nFeststellungsklage ist auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom\n\n24. Januar 2017 (aaO, Rn. 16) ausnahmsweise zulässig. Im konkreten Fall\nsteht nicht fest, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigen wird (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2017\n- XI ZR 456/16, WM 2017, 2254 Rn. 13 und - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256\nRn. 21 sowie vom 15. Mai 2018, aaO, Rn. 12). Der Vorrang der Leistungsklage\ngilt unabhängig davon, ob - wie von der Revision bezweifelt - dieser Feststellungsantrag den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 24 f.),\nauch für den auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gerichteten Antrag, auf Zins und Tilgung mutmaßlich gezogene Nutzungen herauszugeben.\n\n13 2. Demgegenüber hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig\nerkannt, dem Kläger sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen, seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die\nWiderrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs am 28. Januar 2015 noch nicht\nabgelaufen gewesen, weil die Beklagte den Kläger unzureichend deutlich über\ndas ihm zukommende Widerrufsrecht belehrt habe (vgl. zu einer inhaltsgleichen\nBelehrung Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16, WM 2017, 2251\nRn. 17, - XI ZR 455/16, juris Rn. 18 f., - XI ZR 456/16, WM 2017, 2254 Rn. 18,\n- XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 31, - XI ZR 549/16, juris Rn. 15 sowie\n- XI ZR 555/16, WM 2017, 2259 Rn. 16).\n\n14 3. Als rechtsfehlerhaft erweisen sich dann jedoch die Erwägungen, mit\ndenen das Berufungsgericht bezogen auf den vorzeitig beendeten Darlehensvertrag eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf\n\nein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (Senatsurteile vom\n10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 26 und - XI ZR 450/16,\njuris Rn. 18 sowie vom 15. Mai 2018 - XI ZR 199/16, juris Rn. 17 und vom\n18. September 2018 - XI ZR 750/16, juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom\n23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 16 ff.). Im Übrigen hat das\nBerufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob das Widerrufsrecht des Klägers\nverwirkt sei, zulasten der Beklagten einen wesentlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen, weil es in seine Würdigung den Umstand nicht einbezogen hat, dass die Beklagte im Zuge der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags die ihr gewährte Sicherheit teilweise freigegeben hat (st. Rspr., vgl.\nzuletzt Senatsurteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274\nRn. 17 und - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 15 mwN).\n\nIII.\n\n15 Das Berufungsurteil unterliegt mithin, soweit das Berufungsgericht zum\nNachteil der Beklagten erkannt hat, der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es sich\nauch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat,\nder der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände nach\n§ 242 BGB nicht vorgreifen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteile vom\n16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 18 und - XI ZR 69/18,\nWM 2018, 2275 Rn. 21 mwN), verweist die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO), das dem\nKläger zunächst Gelegenheit zu geben haben wird, zulässige Anträge zu stel-\n\nlen. Bei der Entscheidung der Frage, ob die Beklagte die Vermutung widerlegt\nhat, aus Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers Nutzungen in Höhe von\nzweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen zu haben, wird\ndas Berufungsgericht die Grundsätze des Senatsurteils vom 25. April 2017\n(XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 18 ff.) zu bedenken haben.\n\nEllenberger Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Mainz, Entscheidung vom 07.03.2016 - 5 O 152/15 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 23.12.2016 - 8 U 420/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-12/xi-zr-30-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-12/xi-zr-30-17","retrieved":"2026-10-24 08:02:05.569448+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-03-12/xi-zr-30-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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