{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:120319UXIZR247.17.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2019-03-12","aktenzeichen":"XI ZR 247/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 247/17\nVerkündet am:\n12. März 2019\nHerrwerth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:120319UXIZR247.17.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 12. Februar 2019\neingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger,\ndie Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Derstadt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. März 2017 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen\nder Kläger.\n\n2 Die Parteien schlossen im Oktober 2003 zwei in einer Vertragsurkunde\nzusammengefasste Darlehensverträge über 130.000 € zur Endnummer -85.7\nmit einem bis zum 31. Oktober 2013 festen Nominalzinssatz von 5,11% p.a.\nund über 34.500 € zur Endnummer -86.4 mit einem bis zum 31. Oktober 2011\nfesten Nominalzinssatz von 4,90% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten dienten ein Grundpfandrecht und Forderungen aus Versicherungsver-\n\nträgen. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte die Kläger\nüber ihr Widerrufsrecht wie folgt:\n\n3 Die Parteien beendeten die Darlehensverträge vorzeitig zum 15. Juni\n2010 gegen Zahlung von \"Vorfälligkeitsentschädigungen\" in Höhe von insgesamt 12.741,10 €, wobei sich die Kläger in einem Schreiben vom 28. Mai 2010\neine Überprüfung der Höhe der \"Vorfälligkeitsentschädigungen\" vorbehielten.\nAm 20. November 2014 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.\n\n4 Ihrer Klage auf Zahlung eines von ihnen aus den Rückgewährschuldverhältnissen zu ihren Gunsten nach Aufrechnung berechneten \"Saldos\" in Höhe\nvon insgesamt 14.889,93 €, auf Rückgewähr weiterer bei der Berechnung des\n\"Saldos\" noch nicht veranschlagter Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen mit der Endnummer -86.4 in Höhe von 13.059,20 € und auf Herausgabe\nvermuteter Nutzungen in Höhe von 2.828,52 €, insgesamt 30.777,65 €, hat das\nLandgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen in der Form \"entsprochen\",\ndass es den Klägern \"Nutzungsersatz\" in Höhe von 15.473,06 € auf die von\nihnen bis zum Tag des Widerrufs erbrachten Leistungen und die Rückgewähr\nder \"Vorfälligkeitsentschädigungen\" in Höhe von 12.741,10 €, insgesamt\n28.214,16 €, zuerkannt hat. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten,\nderen Zurückweisung die Kläger beantragt haben, hat das Berufungsgericht\nzurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der\nBeklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n(OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2017 - 6 U 196/16, juris) - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt:\n\n7 Die Beklagte habe die Kläger unzureichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt. Das Widerrufsrecht der Kläger sei auch\nnicht verwirkt. Die Beklagte habe aus dem Verhalten der Kläger nicht den\nSchluss ziehen dürfen, sie würden ein fortbestehendes Widerrufsrecht nicht\nmehr ausüben. Die Beklagte habe vielmehr damit rechnen müssen, dass den\nKlägern ihr Widerrufsrecht bei Ablösung des Darlehens und auch in der Zeit\ndanach nicht bekannt gewesen sei. Aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten\nsei das Fortbestehen des Widerrufsrechts für den Verbraucher gerade dann\nnicht ohne weiteres erkennbar, wenn die Widerrufsbelehrung - wie hier - den\nAnschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erwecke.\n\n8 Zwar sei der Einwand der Verwirkung nicht generell ausgeschlossen,\nwenn dem Berechtigten sein Recht nicht bekannt sei. Soweit die Verwirkung\naber an das Tatbestandsmerkmal geknüpft werde, dass der Verpflichtete aus\ndem Verhalten des Berechtigten das Vertrauen geschöpft habe, dieser werde\nsein Recht nicht mehr ausüben, spreche es gegen die Annahme dieses Vertrauenstatbestands, wenn der Schuldner davon ausgehen müsse, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts wisse. Denn wenn aus\nSicht der Beklagten zu unterstellen gewesen sei, dass die Kläger eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen und erfüllt hätten, ohne einen Widerruf überhaupt in Erwägung gezogen zu haben, habe es keinen Grund für die Annahme\ngegeben, die Kläger übten ihr Widerrufsrecht derzeit bewusst nicht aus und\nwürden deshalb davon auch künftig keinen Gebrauch machen.\n\n9 Es habe auch keine aus dem Verhalten der Kläger abzuleitenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie mutmaßlich auch dann nicht widerrufen\nwürden, wenn sie von ihrem Gestaltungsrecht später Kenntnis erlangten. Die\nBeklagte habe vielmehr in Rechnung stellen müssen, dass die Bereitschaft der\nKläger, das Darlehen gegen ein Aufhebungsentgelt vorzeitig zurückzuzahlen,\nAusdruck der Vorstellung gewesen sei, an den Vertrag unwiderruflich gebunden\nzu sein. Insofern habe das Versprechen der Kläger, mit der \"Vorfälligkeitsentschädigung\" das Interesse der Beklagten an der weiteren Erfüllung des Vertrages auszugleichen, in Bezug auf die Frage, ob sie ihr Widerrufsrecht noch ausüben würden, keine weitergehende Aussagekraft als ihr vertragstreues Verhalten während der Vertragslaufzeit, aus dem der Darlehensgeber kein schutzwürdiges Vertrauen herleiten könne.\n\n10 Freilich könne der Fall anders zu beurteilen sein, wenn die Beklagte aus\ndem Verhalten der Kläger hätte schließen dürfen, dass ihnen die Möglichkeit\ndes Widerrufs bekannt gewesen sei. Hätten die Kläger vor diesem Hintergrund\ndie vorzeitige Beendigung des Vertrages gewünscht und wären sie nach Ablösung des Darlehens längere Zeit untätig geblieben, könne der Schluss der Beklagten, mit einem Widerruf müsse nicht mehr gerechnet werden, berechtigt\nsein. So liege der Fall hier indessen nicht. Aus dem Schreiben der Kläger vom\n28. Mai 2010 habe die Beklagte nicht Vertrauen dahingehend schöpfen können,\nein Widerruf werde unterbleiben. Ein für die Verwirkung relevantes Vertrauen\nhätte sich für die Beklagte daraus nur ergeben, wenn sie aus dem Schreiben\nder Kläger hätte ableiten dürfen, die Kläger würden zu sämtlichen in Betracht\nkommenden Einwendungen gegen die vertraglichen Ansprüche der Beklagten\nunter Einschluss eines Widerrufs Rechtsrat einholen. Eine so weitreichende\nBedeutung sei dem Schreiben der Kläger jedoch nicht beizumessen gewesen.\nSollte die Beklagte abweichend von ihrem eigenen Rechtsstandpunkt die Möglichkeit eines Widerrufs in Betracht gezogen haben, möge sie gehofft haben,\n\ndass die Kläger nicht widerrufen würden. Ein schutzwürdiges Vertrauen habe\nsie aber darauf nicht gründen dürfen.\n\n11 Es könne deshalb offen bleiben, ob der Einwand der Verwirkung ohne\nRücksicht auf einen konkreten Vertrauenstatbestand berechtigt sei, wenn dem\nVerpflichteten während der Zeit der Untätigkeit des Berechtigten und als deren\nFolge ein unzumutbarer Nachteil entstanden sei. Dem Sachvortrag der Beklagten könne nicht entnommen werden, dass sie sich in der Erwartung, der Vertrag\nhabe Bestand, so eingerichtet habe, dass ihr ein unzumutbarer Nachteil entstanden wäre. Die Tatsache, dass der Darlehensgeber die Ansprüche des Darlehensnehmers aus dem Rückgewährschuldverhältnis erfüllen müsse, stelle\nkeinen unzumutbaren Nachteil dar. Es könne auch nicht festgestellt werden,\ndass sich ein solcher Nachteil aus einer Freigabe der für das Darlehen bestellten Sicherheiten ergebe. Angesichts des Umstandes, dass die Forderungen der\nKläger aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis höher seien als die der Beklagten, habe die Beklagte die Erfüllung ihrer Ansprüche durch eine Aufrechnung erreichen können, ohne dabei auf das Grundpfandrecht angewiesen zu\nsein. Auch im Übrigen sei ein unzumutbarer Nachteil der Beklagten als Folge\ndes späteren Widerrufs nicht dargetan.\n\nII.\n\n12 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\nin allen Punkten stand.\n\n13 1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt richtig erkannt,\nden Klägern sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen,\nihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach\n§ 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22\n\nAbs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem\n1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen.\nEbenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Widerrufsfrist\nsei bei Erklärung des Widerrufs am 20. November 2014 noch nicht abgelaufen\ngewesen, weil die Beklagte die Kläger unzureichend deutlich über das ihnen\nzukommende Widerrufsrecht belehrt habe. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des\nMusters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung\nkann sich die Beklagte, wie der Senat für eine insoweit inhaltsgleiche Widerrufsbelehrung bereits wiederholt entschieden hat (Senatsurteile vom\n11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26 f. und vom\n16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 12), nicht berufen.\n\n14 2. Als rechtsfehlerhaft erweisen sich aber die Erwägungen, mit denen\ndas Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat.\n\n15 Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung des Umstandsmoments die\nhöchstrichterliche Rechtsprechung, der zufolge die Unkenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand des Widerrufsrechts eine Verwirkung nicht hindert,\nverkannt. Es hat unterstellt, solange der Darlehensgeber davon ausgehen müsse, der Darlehensnehmer habe vom Fortbestehen des Widerrufsrechts keine\nKenntnis, könne der Darlehensgeber schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des\nUmstandsmoments nicht bilden. Damit hat das Berufungsgericht einen Rechtssatz formuliert, der zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch\nsteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es\nfür das Umstandsmoment der Verwirkung weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen\ndes Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise\nKenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von\n\nseinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht\naus (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteile vom 11. September 2018\n- XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 33 und vom 27. November 2018\n- XI ZR 111/17, juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018\n- XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 17 mwN).\n\n16 Außerdem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass der Umstand, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat,\nein Aspekt ist, den der Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigen kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach\nBeendigung des Darlehensvertrags und vollständiger Erfüllung der aus dem\nunwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Die Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357\nAbs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig:\naF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs\nauflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an. Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit\nden Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im\nSinne des § 242 BGB liegen (Senatsurteile vom 11. September 2018\n- XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 34 und vom 16. Oktober 2018\n- XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 17 sowie - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275\nRn. 15; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614\nRn. 20 mwN). Indem das Berufungsgericht einen unzumutbaren Nachteil\n- richtig verstanden: im Sinne der relevanten Ausübung von Vertrauen durch die\nBeklagte - ausgeschlossen hat, hat es sich in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt.\n\nIII.\n\n17 Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es\nsich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat, der der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände\nnach § 242 BGB nicht vorgreifen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteile\nvom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 18 und - XI ZR 69/18,\nWM 2018, 2275 Rn. 21 mwN), verweist die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO), das sich\nzunächst mit der Frage zu befassen haben wird, ob das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt ist.\n\nEllenberger Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2016 - 8 O 179/15 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.03.2017 - 6 U 196/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-12/xi-zr-247-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-12/xi-zr-247-17","retrieved":"2026-10-24 08:02:05.519157+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-03-12/xi-zr-247-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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