{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:120319BXIZR437.17.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2019-03-12","aktenzeichen":"XI ZR 437/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 437/17\n\nvom\n\n12. März 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:120319BXIZR437.17.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten\nProf. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin\nDr. Derstadt und den Richter Dr. Tolkmitt\n\nam 12. März 2019\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Beschluss des 12.\nZivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Juni 2017\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert zurückgewiesen hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nStreitwert: bis 6,15 Mio. €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt die beklagte Bank im Wesentlichen auf Zahlung von\nSchadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Abschluss eines Swap-Vertrages in Anspruch.\n\n2 Die in M. ansässige Klägerin, die ein auf die Herstellung von\nWeißbieren spezialisiertes Unternehmen betreibt, stand mit der Beklagten und\nihren Rechtsvorgängern in einer über hundertjährigen - mittlerweile aber beendeten - Geschäftsbeziehung. Im Rahmen dieser geschäftlichen Verbindung wickelten die Parteien neben Darlehensgeschäften seit 1997 auch verschiedene\nderivative Finanzgeschäfte, darunter Receiver Swaps, CMS Swaps und CHF\nQuanto Swaps, ab. Am 16. März 2007 kam es zum Abschluss eines von der\nBeklagten strukturierten Currency Related Swaps (\"CRS Swap\") mit der Produktbezeichnung \"In-Arrears-Zinssatzswap mit Währungskomponente\" über\neine Laufzeit von zehn Jahren, bei dem der von der Klägerin zu zahlende Zinssatz von der Entwicklung des Währungskurses des Schweizer Franken zum\nEuro abhing. Danach hatte die Klägerin an die Beklagte auf einen Bezugsbetrag von 5 Mio. € halbjährlich beginnend mit dem 29. Juni 2007 als Zins den 6-\nMonats-EUR-EURIBOR-Telerate zu zahlen, falls für den jeweiligen Berechnungszeitraum der EUR/CHF-Wechselkurs am Feststellungstag (\"Fixing\") höher oder gleich 1,435 festgestellt werden sollte. Sollte hingegen der EUR/CHF-Wechselkurs am Feststellungstag kleiner als 1,435 festgestellt werden, so hatte\ndie Klägerin Zinsen nach folgender Formel zu zahlen: 6-Monats-EUR-EURIBOR-Telerate + ((1,435 - aktueller Kurs) / aktueller Kurs) x 100. Die Beklagte war im Gegenzug verpflichtet, halbjährlich auf den gleichen Bezugsbetrag als Zins den 6-Monats-EUR-EURIBOR-Telerate zuzüglich eines Aufschlags (\"Spread\") in Höhe von 1,05% p.a. zu zahlen.\n\n3 Bis zum Fixing vom 29. Dezember 2009 ergab sich nach Verrechnung\nder wechselseitigen Zahlungspflichten für die Klägerin jeweils ein positiver Saldo, der sich kumuliert auf 148.312,51 € belief. Ab dem darauffolgenden Fixing\nvom 28. Juni 2010 hatte die Klägerin jeweils Zahlungen an die Beklagte zu entrichten, und zwar bis zum 28. Dezember 2011 insgesamt 1,427 Mio. €. Auch in\n\nder Folge entwickelte sich das Geschäft für die Klägerin wegen der Schwäche\ndes Euro gegenüber dem Schweizer Franken weiter negativ.\n\n4 Der anfängliche Marktwert des geschlossenen Vertrages war negativ.\nÜber die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts besteht zwischen den\nParteien Uneinigkeit. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sie überhaupt\nnicht über das Bestehen dieses negativen Marktwerts, jedenfalls nicht zutreffend über dessen Höhe aufgeklärt. Sie meint weitergehend, die Beklagte hafte\nauch wegen Verletzung ihrer Pflichten zur anleger- und anlagegerechten Beratung.\n\n5 Mit Wirkung vom 7. April 2014 - nach Erhebung der vorliegenden Klage -\nlösten die Parteien gegen Zahlung eines Auflösungsbetrages in Höhe von rund\n3 Mio. € seitens der Klägerin das in Rede stehende Geschäft auf, wobei der\nAuflösungsbetrag in ein Darlehen umgewandelt wurde.\n\n6 Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz, entgangenem Gewinn, Zinsen und vorgerichtlichen\nSachverständigenkosten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und begehrt zudem Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf etwaige zukünftig entstehende Schäden sowie die weitere Feststellung, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Geschäft\nkeine Ansprüche gegen die Klägerin zustünden. Diese Klage hat das Landgericht nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht nach Hinweis gemäß § 522 Abs. 2\nZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit hier von Interesse - ausgeführt, die Beklagte habe über den anfänglichen negativen Marktwert sowohl\ndem Grunde nach als auch der Höhe nach zutreffend aufgeklärt. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.\n\nII.\n\n7 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist statthaft und auch im\nÜbrigen zulässig. Soweit das Berufungsgericht gegen die Klägerin im Hinblick\nauf die unterlassene Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert\nerkannt hat, ist die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil der angegriffene\nBeschluss den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1\nGG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ\n159, 135, 139 f., vom 9. Februar 2010 - XI ZR 140/09, BKR 2010, 515, 516 und\nvom 19. Februar 2013 - XI ZR 404/11, NZG 2013, 502 Rn. 10). Aus demselben\nGrund ist er insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\n8 1. Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon\nausgegangen, dass die Beklagte aufgrund eines schwerwiegenden Interessenkonflikts gehalten war, nicht nur über das Bestehen eines anfänglichen negativen Marktwerts des Swaps, sondern auch über dessen Höhe aufzuklären (vgl.\nSenatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 41).\n\n9 2. Der angegriffene Beschluss verletzt - ungeachtet der Frage, ob die\nBeklagte über das \"Ob\" des anfänglichen negativen Marktwertes ordnungsgemäß aufgeklärt hat - den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103\nAbs. 1 GG), weil das Berufungsgericht ein entscheidungserhebliches Beweisangebot der Klägerin zu der von ihr geltend gemachten Höhe des anfänglichen\nnegativen Marktwerts übergangen hat.\n\n10 a) Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der\nZivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die\n\nNichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt - auch bei\nKenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter (vgl. BVerfG, NJW 2003,\n1655; BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, WM 2007, 569\nRn. 9 mwN und vom 20. Mai 2015 - VII ZR 78/13, juris Rn. 7) - dann gegen Art.\n103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl.\nBVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007; NJW 2003, 1655).\n\n11 b) Nach diesen Maßstäben hätte das Berufungsgericht dem Antrag der\nKlägerin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der von\nihr behaupteten Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts nachgehen müssen.\n\n12 aa) Genügt ein Parteivorbringen - wie hier - den Anforderungen an die\nSubstantiierungslast, so muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten,\num dort weitere Einzelheiten zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 52/14, NJW-RR 2017, 22 Rn. 27 mwN).\n\n13 bb) Die Klägerin hat hier sogar unter Vorlage eines - nicht offensichtlich\nunbrauchbaren und von falschen Parametern ausgehenden - Privatgutachtens\nbehauptet, der anfängliche negative Marktwert des streitgegenständlichen Vertrages habe sich auf 236.224 € belaufen. Aus dem ebenfalls vorgelegten, vom\nLandgericht Ingolstadt eingeholten Sachverständigengutachten zum anfänglichen negativen Marktwert eines identischen CRS-Vertrages ergebe sich, dass\ndieser Wert sich sogar auf 344.291,06 € belaufe. Der geltend gemachte Wert\nsteht damit im Widerspruch zum Wert von 0,1% p.a., mithin 5.000 €, bezogen\nauf den Bezugsbetrag in Höhe von 5 Mio. €, den das Berufungsgericht für das\nstreitgegenständliche Geschäft den Angaben des Zeugen K. entnommen hat, und ebenso im Widerspruch zu dem von der Beklagten behaupteten\nWert von 0,11% p.a., mithin 5.500 € bezogen auf den Bezugsbetrag von\n\n5 Mio. €. Dieses Vorbringen war auch erheblich. Träfe die Behauptung der Klägerin zu, hätte die Beklagte - wenn überhaupt - jedenfalls nicht zutreffend über\ndie Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts aufgeklärt.\n\n14 cc) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war auch nicht\ndeshalb entbehrlich, weil sich der anfängliche negative Marktwert, wie das Berufungsgericht meint, deswegen nicht durch Sachverständigengutachten ermitteln lasse, weil der negative Marktwert nur in der von der Beklagten vorgenommenen Veränderung eines finanzmathematischen Modellwerts bestehe. Der\nanfängliche negative Marktwert eines bestimmten Geschäfts ist als Tatsache\neiner sachverständigen Begutachtung zugänglich.\n\n15 3. Der angefochtene Beschluss beruht auf der Gehörsverletzung. Diese\nVoraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann,\ndass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders\nentschieden hätte (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19. Februar 2013 - XI ZR\n404/11, NZG 2013, 502 Rn. 23 mwN). Dies ist vorliegend der Fall, weil nicht\nausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu dem Ergebnis gelangt wäre, die Beklagte habe -\nwenn überhaupt - jedenfalls der Höhe nach unzutreffend über den anfänglichen\nnegativen Marktwert des in Rede stehenden Vertrages aufgeklärt.\n\nIII.\n\n16 Im Übrigen weist der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, weil\ndie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des\nRechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nEllenberger Grüneberg Matthias\n\nDerstadt Tolkmitt\n\nVorinstanzen:\nLG Regensburg, Entscheidung vom 30.01.2014 - 1 HKO 652/12 -\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 13.06.2017 - 12 U 519/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-12/xi-zr-437-17","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-12/xi-zr-437-17","retrieved":"2026-10-24 08:02:05.617258+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-03-12/xi-zr-437-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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